CCS Art. 274a -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 274a Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 274a II. Terzas persunas (1)

1 Sche circumstanzas extraordinarias èn avant maun, po il dretg da mantegnair ina relaziun persunala er vegnir concedì ad autras persunas, en spezial a parents, uschenavant che quai serva al bainstar da l’uffant.

2 Ils limits dal dretg da visita, fixads per ils geniturs, valan tenor il senn.

(1) Integr tras la cifra I 1 da la LF dals 25 da zer. 1976, en vigur dapi il 1. da schan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 274a Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220051Teilnahme an Anhörung Verfahren; Recht; Entscheid; Besuchsrecht; Beschwer; Beschwerde; Antrag; Anhörung; Bezirksrat; Kindes; Betreuung; Eltern; Regel; KESB-act; Regelung; Rechtsmittel; Interesse; Beschwerdeführers; Entscheide; Anspruch; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Besuchsrechts; Bezirksrats; Umstände; Stadt; Lebenspartner; Kammer; Verfahrens
ZHPQ220030Abweisung der Anträge des Grossvaters betreffend persönlicher Verkehr mit den GrosskindernKinder; Besuchsrecht; Bezirksrat; Entscheid; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Eltern; Parteien; Kindes; Recht; Vorinstanz; Enkel; Kontakt; Verfahren; Massnahme; Anträge; Beziehung; Umstände; Massnahmen; Beschwerdeverfahren; Bezirksrats; Besuchsrechts; Konflikt; Entscheide; Antrag; Urteil; Verkehr; Kindeswohl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2017/246Entscheid Art. 274a Abs. 1 ZGB (SR 210). Einräumung eines Besuchsrechts an die Grosseltern. Das Gesetz sieht für Drittpersonen und somit auch Grosseltern nur ausnahmsweise, nämlich bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände ein eigenes Besuchsrecht vor. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz gewachsener sozialpsychischer Beziehungen; als oberste Richtschnur gilt immer das Kindeswohl. Ausserordentliche Umstände sind nicht leichthin anzunehmen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, Besuch; Grosseltern; Besuchsrecht; Recht; Eltern; Vorinstanz; Vater; Umstände; Kindes; Tochter; Verkehr; Beistand; Kindsvater; Verfügung; Besuche; Samstag; Verfahren; Rechtsvertreterin; Kindsmutter; Kontakt; Verhandlung; Sonntag; Montag; Regelung
BSZB.2024.6-Mutter; Berufung; Vater; Entscheid; Obhut; Besuch; Verfahren; Gewalt; Recht; Partner; Vaters; Bruder; Kindes; Gericht; Eltern; Lebenspartner; Frauenhaus; Kinder; Berufungskläger; Beiständin; Kontakt; Zivilgericht; Besuchsrecht; Vorinstanz; Eingabe; Parteien; Kindsmutter
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