
Art. 273 Servetsch d’infurmaziun economic
Tgi che s’infurmescha davart in secret da fabricaziun u davart in secret da fatschenta per al render accessibel ad in post uffizial ester, ad in’organisaziun estra, ad ina interpresa privata ubain a lur agents,tgi che renda accessibel in secret da fabricaziun ubain in secret da fatschenta ad in post uffizial ester, ad in’organisaziun estra, ad ina interpresa privata ubain a lur agents,vegn chasti cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar, en cas grevs cun in chasti da detenziun betg sut 1 onn. (1)
(1) Versiun dal terz alinea tenor la cifra I 1 da la LF dals 17 da dec. 2021 davart l’armonisaziun dal rom penal, en vigur dapi il 1. da fan. 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 273 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG180066 | Datenschutz | Daten; Recht; Person; Beklagten; Personen; Behörden; Parteien; Urteil; Gericht; Personendaten; Bundesgericht; Datenschutz; Interesse; Verfahren; US-Behörde; Ausland; US-Behörden; Parteientschädigung; Verbot; Persönlichkeit; Datenübermittlung; Bekanntgabe; Fünftel; Massnahme; Klage; Bundesgerichts; Verfahren; Datenbekanntgabe |
ZH | HG160009 | Datenschutz | Daten; Recht; Beklagten; Parteien; Person; Verfahren; Behörde; Behörden; Personen; Urteil; Bundesgericht; Klage; Parteientschädigung; Interesse; Verbot; Personendaten; OVDI-Verfahren; Persönlichkeit; Bekanntgabe; Beweis; Datenübermittlung; US-Behörden; Gericht; Handelsgericht; Datenschutz; Verfügung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2020.70 | - | Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat |
BS | BES.2018.74 (AG.2018.633) | Nichtanhandnahme | Beschwer; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdegegner; Klient; Basel; Klienten; Rechtsmittel; Person; Verfahrens; Nichtanhandnahme; Begründung; Frist; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Entscheid; Basel-Stadt; Verfügung; Beschwerdeschrift; Interesse; Identität; Rechtsanwalt; Anzeige; Vertretung; ützte |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 IV 155 | Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4). Regeste b Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt; Art. 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. Aus Art. 16 Abs. 3 des schweizerisch-österreichischen Abkommens ergibt sich nicht, dass in dem zu beurteilenden Fall auf die Einziehung des Verkaufserlöses zu verzichten ist, soweit er auf Konten bei österreichischen Banken überwiesen wurde. Im Falle des Verkaufs von Daten von Bankkunden mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland bestimmt sich ein allfälliger Verzicht auf die Einziehung des Verkaufserlöses nach dem schweizerisch-deutschen Abkommen, welches jedoch nicht in Kraft getreten ist (E. 5). | ögen; Vermögenswert; Abkommen; Einziehung; Bankkunden; Vermögenswerte; Schweiz; Steuer; Daten; Verkauf; Recht; Bankkundendaten; Abkommens; Österreich; Person; Sinne; Deutschland; Verfahren; Kunden; Bundesanwaltschaft; Zusammenarbeit; Behörden; Vorinstanz; Richtendienst; Ausland; Verfahren; Verhalten; Recht |
135 IV 76 (6B_466/2008) | Art. 146 Abs. 1 StGB; Anlagebetrug. Die aggressive mündliche Vermittlung von Aktienoptionen unter Verschleierung der von den Kunden tatsächlich erhobenen Kommissionen durch Telefonverkäufer, welche von den vermittelten Geschäften weitgehend nichts verstanden und über die Kommissionsstruktur selber im Irrtum waren, erfüllt den Tatbestand des Betruges. Dass die Opfer nachträglich aufgrund korrekt erstellter Abrechnungen die Höhe der Kommissionen hätten erkennen können, schliesst Arglist nicht aus (E. 5.3). | Opfer; Täuschung; Urteil; Sinne; Kommission; Geschädigte; Betrug; Arglist; Bundesgericht; Geschäft; Geschädigten; Täter; Kommissionen; Kunden; Bundesgerichts; Recht; Betruges; Opfers; Lüge; Vorinstanz; Recht; Tatbestand; Verhalten |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.36 | Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Richt; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Warrants; Effekte; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; -Aktie; Geheim; Filter; Transaktion; Übernahme | |
CA.2019.17 | Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 Abwesenheitsurteil | Beschuldigte; Beschuldigten; Apos;; Verfahren; Urteil; Verfahren; Stiftung; Recht; Daten; Berufung; Täter; Beweis; Geldwäsche; Anklage; Geldwäscher; Bundes; Geldwäscherei; Person; Verfahrens; Vorinstanz; Ausführung; Indiz; Abteilung; Ausführungen; Stiftungen; Behörde; Ziffer; Indizien; Behörden |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Markus | Basler Kommentar StGB II | 2013 |
Schweizer | Hand, Bern | 2013 |