Art. 238 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 238 SchKG () drucken

Art. 238 b. Decisiuns davart dumondas urgentas

1 La radunanza dals crediturs po prender decisiuns davart dumondas che ston vegnir liquidadas senza retard, en spezial davart la cuntinuaziun dal commerzi u dal mastergn dal concursit, davart la dumonda, sche lavuratoris, magasins u negozis dal concursit duain restar averts, davart la cuntinuaziun da process pendents e davart venditas sin basa privata (1) .

2 Sch’il concursit propona in contract d’accumodament, po la radunanza dals crediturs suspender la liquidaziun.

(1) Designaziun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Questa midada è resguardada en l’entir decret.

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 238 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF120014PfandrechtKonkurs; Verfahren; Pfandrecht; SchKG; Eintragung; Verfahrens; Dringlichkeit; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Gläubiger; Entscheid; Pfandrechts; Konkursamt; Gläubigerversammlung; Begehren; Konkurseröffnung; Pfäffikon; Bezirksgericht; Verfügung; Vorladung; Parteien; Auflage; Prozesse; Stockwerkeigentümer; Bauhandwerker; Stellung; Beklagten; Zivilprozess; Sinne

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 335Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7). Arbeit; Betrieb; Konkurs; Arbeitnehmer; Lohnforderungen; Recht; Erwerb; Betriebe; Übernahme; Erwerber; Solidarhaft; Arbeitsverhältnis; Übergang; Betriebsübernahme; Betriebes; SchKG; Solidarhaftung; Konkursmasse; Arbeitsverhältnisse; Arbeitgeber; GEISER; Sanierung; Revision; Betriebsteil; Richtlinie; HOFSTETTER; Konkurseröffnung
120 III 94Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 317 SchKG); Entwurf des Nachlassvertrags (Art. 293 SchKG); Einstellung der Verwertung (Art. 238 Abs. 2 SchKG und 81 KOV). Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 und 3 ZGB). Die Einreichung eines Vorschlags des Nachlassvertrags in einem hängigen Konkursverfahren genügt für sich allein nicht zur Einstellung der Verwertung. Trölerischer Charakter eines Nachlassbegehrens, das an einem Tag eingereicht wird, an dem eine Verwertungshandlung stattfindet, wobei die Eröffnung des summarischen Konkursverfahrens ungefähr zehn Monate zurückliegt, und das die materiellen Anforderungen an einen Entwurf im Sinne von Art. 293 SchKG nicht erfüllt (E. 2). éalisation; éanciers; être; SchKG; était; édure; édé; Lassvertrag; Konkurs; Verwertung; écise; Autorité; édéral; éposé; Extrait; Chambre; Entwurf; Lassvertrags; Einstellung; Konkursverfahren; ésenté; éposée; épôt; ître; écembre; érêt; ésumé; FAVRE; Commentaire; ération