Art. 229 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 229 SchKG () drucken

Art. 229 H. Cooperaziun e mantegniment dal debitur

1 Sut smanatscha da chasti (art. 323 cifra 5 CP (1) ) è il debitur oblig da star a disposiziun a l’administraziun dal concurs durant la procedura da concurs; da questa obligaziun po el vegnir dispens mo tras ina permissiun speziala. Sche necessari vegn el man al lieu cun agid da la polizia. L’administraziun dal concurs al renda explicitamain attent a quest fatg ed a las consequenzas penalas. (2)

2 L’administraziun dal concurs po conceder al debitur ina contribuziun da mantegniment commensurada, en spezial sch’ella oblighescha il debitur da star a sia disposiziun.

3 L’administraziun dal concurs decida, sut tge cundiziuns e quant ditg ch’il debitur e sia famiglia dastgan restar en l’abitaziun actuala, sche quella appartegna a la massa da concurs. (2)

(1) SR 311.0
(2) (3)
(3) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 229 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS120183Fristansetzung zur Liegenschaftsräumung Konkurs; Liegenschaft; Konkursamt; Versteigerung; Konkursverfahren; Räumung; Konkursmasse; Vorinstanz; SchKG; Konkurseröffnung; Wohnung; Verwertung; Verfahren; Räumungsfrist; Recht; Aufsichtsbehörde; Anfechtungsansprüche; Ersteigerer; Auszug; Zahlungsunfähigkeit; Vermögenswerte; Wohnungssuche; Abteilung; Verfügung
ZHPS120102Vollzug der Ausweisung (Beschwerde über das Konkursamt Küsnacht)Konkurs; Liegenschaft; Ausweisung; Konkursamt; SchKG; Verfügung; Konkursamtes; Verbleib; Bundesgericht; Familie; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Urteil; -Strasse; Konkursit; Beschwerdeführer; Kammer; Anordnung; Beschluss; Meilen; Vorinstanz; Entschädigung; Rechtskraft; Mietverhältnis; Kündigung; ängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/67Entscheid Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG. Ausnahmsweise Anerkennung des Höchstanspruchs von 520 Taggeldern für über 55-jährige trotz der vom Beitragszeit; Rahmenfrist; Taggelder; Anspruch; Arbeitslosenkasse; Konkurs; Recht; Einsprache; Anspruchs; Rückwirkung; Arbeitsvermittlung; Leistungsbezug; Taggeldern; Sachverhalt; Bezug; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenentschädigung; Kantonale; Verfügung; Inkrafttreten; Anspruchsvoraussetzung; Entscheid; Konkursamt; Arbeitsverhältnis; Regelung; Einspracheentscheid; Sinne; Mindestbeitragszeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 580Art. 4, 17 und 229 Abs. 1 SchKG; Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtshilfe; Beschwerdelegitimation der Konkursverwaltung; Präsenzpflicht des Schuldners im Konkursverfahren. Legitimation der Konkursverwaltung, um die Verweigerung der Rechtshilfe eines anderen Konkursamtes anzufechten (E. 1.2). Grundsätze der Rechtshilfepflicht der Betreibungs- und Konkursbehörden (E. 3.1). Die Präsenzpflicht des Schuldners gilt im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Schuldner; sie ersetzt die Rechtshilfepflicht nicht (E. 3.2). Das requirierte Amt hat die gesetzliche Zulässigkeit der verlangten Amtshandlung nicht zu untersuchen (E. 3.3). Konkurs; Konkursamt; Recht; SchKG; Rechtshilfe; Schuldner; Einvernahme; Kriens; Schuldners; Konkursamtes; Amtshandlung; Entscheid; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Interesse; Amtskreis; Präsenzpflicht; Konkursverwaltung; Rechtshilfepflicht; Betreibungs; Behörde; Amtskreises; Kanton; Rechtshilfeauftrag; Inventaraufnahme; Pflicht; Urteil; Schuldnerin
117 III 63Art. 229 Abs. 3 SchKG; Unterhaltsanspruch des Schuldners. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein Anspruch auf kostenloses Wohnen herleiten; vielmehr legt die Konkursverwaltung die Bedingungen fest, zu welchen die Familie des Schuldners in der Wohnung bleiben kann (E. 1). Art. 213 Abs. 1 SchKG; Verrechnung. Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau des Schuldners kann den von der Konkursverwaltung verlangten Mietzins nicht mit ihrer Forderung auf Unterhaltsbeitrag bzw. auf unentgeltliches Wohnen, welche sie gestützt auf eine Trennungskonvention geltend macht, verrechnen (E. 2). Konkurs; Forderung; Rekurrentin; Mietzins; Konkurseröffnung; Konkursverwaltung; Verrechnung; Forderungen; Wohnung; Ehefrau; Konkursmasse; Schuldner; SchKG; Anspruch; Liegenschaft; Schuldbetreibung; Gemeinschuldner; Schuldners; Wohnen; Verfügung; Schuldbetreibungs; Familie; Ehemann; Aufsichtsbehörde; Verwertung; Benützung; Mietzinse; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2002