LTF Art. 22 - Repartiziun da las fatschentas

Einleitung zur Rechtsnorm LTF:



Art. 22 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 22 Repartiziun da las fatschentas

Il Tribunal federal regla la repartiziun da las fatschentas a las partiziuns tenor ils champs giuridics, la nominaziun dals collegis giuditgants sco er l’engaschament dals derschaders en uffizi accessoric en in reglament.


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Art. 22 Lescha davart il tribunal federal (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2020 13SchadenersatzSchaden; Klage; Klage; Bettwanzen; Leistung; Kanton; Gericht; Graubünden; Schadenersatz; Person; Nebenkosten; Personen; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Höhe; Zivil; Schadens; Beweis; Klagt; Verzugszins; Leistungsvereinbarung; Asylsuchende; Teilklage; Kantons; Leistungsauftrag; Asylbereichs; Belegung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 374 (5A_280/2019)Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Eisenbahn; Konkurs; SchKG; Bundesgericht; Liquidation; Gesuch; Zwangsliquidation; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Bundesgerichts; Unternehmen; Bundesgesetz; Recht; Eisenbahnverkehr; Eisenbahnunternehmen; Bahnreform; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Konkurseröffnung; Verfahren; Pfand; LUCIANI; Eisenbahnen; Gläubiger; Verpfändung; Zwangsvollstreckung; Pfandrecht; Schuldbetreibung; Schifffahrt
136 II 281 (1C_212/2009)Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 BGG; Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG; Art. 11 Abs. 2 USG; Beschwerde- und Einspracheberechtigung von Anwohnern einer Deponie. Personen, die an der Zufahrtsstrasse zur Deponie wohnen und den zusätzlichen Lastwagenverkehr deutlich wahrnehmen können, sind befugt, Rechtsmittel gegen das Vorhaben zu ergreifen. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip ist eine Erschliessungsachse zu wählen, die unter den Gesichtspunkten der Lärm- und Luftbelastung, der Verkehrssicherheit und der Rücksichtnahme auf bestehende Siedlungen zu möglichst wenig Beeinträchtigungen führt (E. 2.5.3). Der zusätzliche Lastwagenverkehr verändert die Verkehrszusammensetzung und ist deutlich wahrnehmbar, auch wenn sich der Beurteilungspegel rein rechnerisch um weniger als 1 dB(A) erhöht (E. 2.5.4). Deponie; Bundesgericht; Beschwer; Verkehr; Verkehrs; Lastwagen; Kanton; Kantons; Risch; Einsprache; Recht; Urteil; Küssnacht; Regierungsrat; Personen; Lärm; Stockeri; Kantonsstrasse; Verwaltungsgericht; Bundesgerichts; Verfahren; Autobahn; Lastwagenverkehr; Rechtsmittel; Gemeinde; Erschliessung; ässig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, Zürich2008
-Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz1943