Art. 205 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 205 SchKG () drucken

Art. 205 C. Pajaments al debitur

1 Suenter la decleraziun da concurs na pon pretensiuns che appartegnan a la massa da concurs betg pli vegnir eliminadas tras in pajament al debitur; in tal pajament ha in effect liberant envers ils crediturs da concurs mo uschenavant ch’il prest è vegnì attribuì a la massa da concurs.

2 Sch’il pajament è dentant vegnì fatg avant la communicaziun publica dal concurs, è il prestader liber da l’obligaziun, premess ch’el n’aveva betg enconuschientscha da la decleraziun da concurs.


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Art. 205 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS130026Beschwerde gegen Verfügung vom 9. November 2012Konkurs; Kollokation; SchKG; Forderung; Konkursamt; Kollokationsplan; Gläubiger; Konkursmasse; Schuld; Beschwer; Recht; Kollokationsklage; Verfahren; Konkursverwaltung; Verfügung; Kollokationsklagen; Zahlung; Ausstand; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Höhe; Bezirksgericht; Vorinstanz; Entscheid; Konkursgläubiger; Aufsichtsbehörde; Abteilung; Ausstandsgesuch
VDPlainte/2012/24-Ouverture; édéral; écembre; écision; élai; Office; Autorité; érieure; éans; éposé; ésident; Arrondissement; écutoire; Intimée; édérale; érêt; Gilliéron; Finlande; Président; Suisse; Feuille; Peter; Comme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 154Kollokationsklage; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Rangordnung der Gläubiger (Art. 146 SchKG, 219 SchKG; Art. 2 Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1306]). Die Frage der Geltungsdauer der nach altem Recht vorgesehenen, im neuen Recht eingeschränkten Privilegien gemäss Art. 146 und Art. 219 SchKG bedarf nicht bloss im Konkurs sowie im Pfändungsverfahren, sondern ebenso im Nachlassverfahren notwendigerweise der übergangsrechtlichen Regelung; Grundsätze der Lückenfüllung (E. 3a). Im Nachlassverfahren, das eine Art Vollstreckungsersatz darstellt, zeitigt die Bewilligung der Nachlassstundung, durch welche das Verfahren eröffnet wird, gleichartige Wirkungen wie Konkurseröffnung und Pfändungsvollzug. Aus diesem Grunde ist zwingend der Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung und nicht jener der Genehmigung des Nachlassvertrages dafür entscheidend, ob eine Forderung nach der alten oder neuen Privilegienordnung zu kollozieren ist (E. 3b und 3c). SchKG; Konkurs; Lassstundung; Lassvertrag; Pfändung; Bewilligung; Recht; Privileg; Konkurseröffnung; Privilegien; Lassvertrages; Forderung; Schuldner; Vermögens; Lassverfahren; Pfändungsvollzug; Zeitpunkt; Genehmigung; Obergericht; Übergangsbestimmung; Privilegienordnung; Vermögensabtretung; Gläubiger; Forderungen; Übergangsbestimmungen; Gesetzes; Regel; Regelung; Betreibung; Lückenfüllung