Art. 160 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 160 SchKG () drucken

Art. 160 2. Cuntegn

1 La smanatscha da concurs cuntegna:

  • 1. las indicaziuns da la dumonda da scussiun;
  • 2. la data da l’avis da pajament;
  • 3. (1) l’avis ch’il creditur possia dumandar il concurs suenter la scadenza da 20 dis;
  • 4. (1) la communicaziun ch’il debitur, che vul contestar l’admissibladad da la scussiun sin concurs, possia far recurs entaifer 10 dis tar l’autoritad da surveglianza (art. 17).
  • 2 A medem temp vegni fatg endament al debitur ch’el haja il dretg da proponer in contract d’accumodament.

    (1) (2)
    (2) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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    Art. 160 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230130KonkurseröffnungKonkurs; Schuldner; Vorinstanz; Verhandlung; SchKG; Konkursbegehren; Akten; Konkursverhandlung; Parteien; Betreibung; Gehör; Gläubiger; Entscheid; Pfandausfallschein; Datum; Frist; Vorladung; Zahlungsbefehl; Urteil; Eingabe; Gehörs; Zahlungsfrist; Gericht; Zahlungsbefehls; Konkursandrohung; Aufhebung; Verfahren; Sinne; Verletzung; ührt
    ZHPS190144KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Frist; Betreibung; Verhandlung; Vorladung; SchKG; Konkursandrohung; Vorinstanz; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Termin; Urteil; Gesuch; Parteien; Verhandlungstermin; Konkursrichter; Verschiebung; Verfahren; Punkt; Betreibungsferien; Betreibungshandlung; Kantons; Oberrichter; Konkursgericht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    139 III 491 (5A_258/2013)Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4). Konkurs; SchKG; Noven; Entscheid; Auslegung; Zahlung; Konkurse; Urteil; Schuldner; Betreibung; Novenrecht; Wortlaut; Gesetzes; Bezug; Beschwerdefrist; Frist; Zahlungsfähigkeit; Urkunden; Konkursaufhebungsgründe; Konkurseröffnung; Fassung; Einlegung; Rechtsmittels; Betreibungsamt; Revision; Zusammenhang; Rechtsmittels; Wille
    135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Betreibung; Recht; Fortsetzung; Handelsregister; Über; Schuldner; Gesellschaft; Konkursandrohung; Zeitpunkt; Konkursfähigkeit; Konkursbetreibung; Schuldners; Gläubiger; Fortsetzungsbegehren; Mitglied; Konkurses; Verfügung; Schuldbetreibung; Übergangsbestimmungen; Regel; Begehren; Zustellung; Gesellschafter; Handelsamtsblatt; Aufhebung