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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 153 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 153 Cumprovas registradas d’uffizi

1 La dretgira registrescha d’uffizi las cumprovas, sch’ils fatgs ston vegnir cumprovads d’uffizi.

2 Ella po registrar d’uffizi las cumprovas, sch’i dat dubis considerabels ch’in fatg betg dispitaivel saja correct.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 153 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230014Ausweisung / Rechtsschutz in klaren FällenBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Partei; Vorinstanz; Verfahren; Parteien; Gericht; Urteil; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Ausweisung; Gesuchsgegner; Rechtsanwalt; Solidarisch; Vorinstanzlichen; Bezirksgericht; Mietobjekt; Bülach; Mietvertrag; Gesuchsteller; Kündigung; Mietzins; Tatsache; Entscheid; Berufungsverfahren; Noven; Sachverhalt; Solidarischer
ZHHG220171Forderung (URG)Klage; Gericht; Partei; Vergütung; Klagten; Rechnung; Parteien; Beklagten; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Nutzer; Bezahlen; Streit; Gerischen; Klägerische; Vergütungsansprüche; Eigengebrauch; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Sachverhalt; Klägerischen; Urheber; Frist; Rechnungen; Klageantwort; IVm; Unbestritten; Verpflichten; Handelsgericht; Forderung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 489 (5A_153/2009)Art. 75 ZGB; Monatsfrist zur Anfechtung eines Vereinsbeschlusses; Verwirkung. Die bundesrechtliche Verwirkungsfrist von einem Monat kann durch das Begehren zur Ladung zum Aussöhnungsversuch gewahrt werden, wenn nach dessen Scheitern die Klage innert der vom kantonalen Prozessrecht gesetzten Frist beim Gericht eingereicht wird (E. 3). Wer die Dauer der versäumten Klagefrist allein schon auf Grund des Gesetzestextes feststellen kann, geniesst keinen Vertrauensschutz (E. 4). Kurze Klagefristen sind sachlich gerechtfertigt und bedeuten für anwaltlich vertretene Parteien keine Prozessfalle (E. 6). Klage; Aussöhnung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Klagefrist; Aussöhnungsversuch; Gericht; Recht; Recht; Verwirkungsfrist; Klagebewilligung; Frist; Anwalt; Ladung; Vertrauensschutz; Urteil; Kanton; Kürzer; Kantonale; Ladungsgesuch; Ordentliche; Monatsfrist; Aussöhnungsverfahren; Zivilprozessordnung; Obergericht; Streit; Kürzere; Sechsmonatige; Verhandlung
109 Ia 103Art. 4 BV; Bewilligung des Wechselrechtsvorschlags, Revision. Die Regelung des Zivilprozessrechts des Kantons Graubünden, wonach gegen den Entscheid betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung die Revision nicht zulässig ist, verstösst nicht gegen Art. 4 BV. Revision; Recht; Beschwerde; Entscheid; Konkurs; Kantons; Wechselrechtsvorschlag; SchKG; Bewilligung; Kantonsgerichtsausschuss; Beschwerdeführer; Kantone; Urteil; Wechselbetreibung; Revisionsbegehren; Verfahren; Volksbank; Bundesgericht; Chuld; Wechselrechtsvorschlags; Rechtsmittel; Unabhängig; Dörfer; Bankverein; Nichteintreten; Tatsachen; Bezirksgerichtsausschuss; Graubünden; Rechtsprechung
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