
Art. 149 Fraud d’ustaria
Tgi che prenda albiert en in manaschi d’hotellaria, lascha sa servir spaisas e bavrondas u fa diever d’autras prestaziuns da servetsch e banduna il manaschi senza pajar, vegn chasti , sin plant, cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 149 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210417 | Betrug etc. | Beschuldigte; Verteidigung; Beschuldigten; Urteil; Berufung; Verfahren; Sinne; Recht; Freiheit; Privatkläger; Freiheitsstrafe; Entschädigung; Staatsanwaltschaft; Dossier; Gericht; Privatklägerin; Vorinstanz; Urteils; Verfahren; Limmattal; Albis; Betrug; Bundesgericht; Kantons; Genugtuung; Dispositiv; Datenverarbeitungsanlage; Rechtskraft |
ZH | SB170188 | Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. und Widerruf | Beschuldigte; Dossier; Urteil; Freiheitsstrafe; Beschuldigten; Verfahren; Verteidigung; Diebstahl; Probezeit; Vollzug; Delikt; Berufung; Untersuchung; Vorinstanz; Sinne; Urteils; Staatsanwalt; Sachbeschädigung; Vorstrafe; Dispositiv; Staatsanwaltschaft; Hinwil; Diebstahls; Delikte |
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
125 IV 124 | Art. 146 StGB und Art. 149 StGB; Verhältnis zwischen Zechprellerei und Betrug, Arglist. Die Zechprellerei ist kein Spezialtatbestand, der im Bereich des Gastgewerbes dem Betrug vorgeht, sondern gelangt nur zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt sind (E. 2c). Arglist verneint, weil sich der Hotelgast keiner besonderen Machenschaften bediente, um seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorzutäuschen, und es den Hoteliers möglich gewesen wäre, die Zahlungsfähigkeit zu überprüfen (E. 3b). | Betrug; Zechprellerei; Beschwerdegegner; Arglist; Betrugs; Tatbestand; Zahlungsfähigkeit; Täuschung; Gastgewerbe; Beherbergung; Täter; Recht; Voraussetzungen; Hoteliers; Vorinstanz; Überprüfung; Leistung; Urteil; Staatsanwaltschaft; Graubünden; Nichtigkeitsbeschwerde; Machenschaften; ätzliche |