
Art. 142 Retratga illegala d’energia
1 Tgi che retira illegalmain energia d’in stabiliment che serva a l’utilisaziun da forzas da la natira, en spezial d’in implant electric, vegn chasti , sin plant, cun in chasti da detenziun da fin 3 onns u cun in chasti pecuniar.
2 Sch’il delinquent agescha cun l’intenziun d’enritgir sasez u in auter en moda illegala, vegn el chasti cun in chasti da detenziun da fin 5 onns u cun in chasti pecuniar.
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Art. 142 Cudesch penal svizzer (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170289 | Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf | Beschuldigte; Beschuldigten; Asservat; Lager; Freiheit; Freiheitsstrafe; BM-Lager; Verteidigung; Marihuana; Kokain; Massnahme; Urteil; Behandlung; Beruf; Drogen; Berufung; Vollzug; Gericht; Staat; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sinne; Vollzug; Gutachten; Betäubungsmittel; Täter |
SO | STBER.2018.11 | Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, unrechtmässige Entziehung von Energie (Bereicherungsabsicht), Übertretung nach Art. 19 a des Betäubungsmittelgesetzes | Beschuldigte; Strom; Beschuldigten; BetmG; Anlage; Täter; Urteil; Indooranlage; Betäubungsmittel; Energie; Keller; Anbau; Recht; Hanf-Indooranlage; Bezug; Bereich; Miete; Über; Hanfpflanze; Tagessätze; Verfahren; Betäubungsmittelgesetz; Urteils; Bereicherung; Einsatz; Beruf; Hanfpflanzen; Geldstrafe |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
98 IV 22 | Art. 140 Ziff. 1 StGB. Der Veruntreuung macht sich auch der Tankwart schuldig, der von Kunden erhaltene Trinkgelder nicht gemäss betriebsinterner Abmachung in die gemeinsame Kasse der Arbeitnehmer legt, sondern für sich verwendet (Erw. 1). Art. 142 StGB. Ob eine Sache von geringem Wert sei, entscheidet sich nach den objektiven und subjektiven Umständen des einzelnen Falles (Erw. 2). | Trinkgelder; Veruntreuung; Läderach; Beschwerdegegner; Kunden; Arbeit; Umstände; Tankwart; Täter; Urteil; Kasse; Obergericht; Vorinstanz; Geringfügigkeit; Trinkgeldkasse; Recht; Staatsanwaltschaft; Kantons; Schaffhausen; Veruntreuungen; Beträge; Täters; Tankwarte; Angestellten; Arbeitskollege; Sinne; Vertrauen |
92 IV 89 | Art. 137 Ziff. 1, Art. 140 Ziff. 1 StGB. Diebstahl an einer im Mitgewahrsam des Täters stehenden Sache ist auch möglich, wenn sie ihm anvertraut ist. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Veruntreuung ist, ob der Gewahrsamsbruch den Vertrauensmissbrauch oder dieser jenen an Bedeutung übertrifft. Wer sich in einem Selbstbedienungsladen eine ihm anvertraute Sache in Bereicherungsabsicht aneignet, begeht einen Diebstahl. | Pullover; Diebstahl; Mitgewahrsam; Veruntreuung; Kasse; Täter; Gewahrsam; Gewahrsams; Kunde; Stämpfli; Selbstbedienungsladen; Umkleidekabine; Bezahlung; Entwendung; Eigentümer; Kunden; Urteil; Kantons; Gewahrsamsbruch; Vertrauensmissbrauch; übertrifft; Margrit; Anprobe; Diebstahls; ührt; Obergericht; önne; Erwägungen; Eigentümers; Vertrauensverhältnis |