
Art. 132 Inoltraziuns manglusas, querulantas e giuridicamain abusivas
1 Mancanzas, sco la mancanza da la suttascripziun u dal plainpudair, ston vegnir curregidas entaifer in termin che vegn fix da la dretgira. Cas cuntrari na vegn l’inoltraziun betg considerada.
2 Il medem vala per inoltraziuns illegiblas, nuncunvegnentas, nunchapiblas u bler memia extendidas.
3 Inoltraziuns querulantas e giuridicamain abusivas vegnan tramessas enavos al speditur senza commentari.
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Art. 132 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ240004 | Rechtsverweigerung | Bezirksrat; Verfahren; Gefährdung; Rechtsverweigerung; Gefährdungsmeldung; Eingabe; Entscheid; Obergericht; Vernehmlassung; Winterthur; Urteil; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Bezirksrats; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Behörde; Kindes; Kammer; Eingaben; Beschwerdeführers; Akten; Mitteilung; Bundesgericht; Oberrichter; Andelfingen |
ZH | RU240007 | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung im Verfahren GV.2024.00002 | Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Verfügung; Rechtsverzögerung; Geschäft; Schlichtungsverfahren; Verfahren; Beklagten; Parteien; Kammer; Geschäfts-Nr; Entscheid; Eingabe; Schlichtungsgesuch; Bezirksgericht; Beschwerdeverfahrens; Akten; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Lakic; Schlichtungsverhandlung; Doppel; Sinne; Abschluss; Vorladung; Verhandlung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB170011 | Aufsichtsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts eines Bezirksgerichts (GG170023-.../Z02) | Obergericht; Verfügung; Obergerichts; Verfahren; Aufsicht; Bülach; Aufsichts; Bezirksgericht; Kammer; Geschäfts-Nr; Aufsichtsbeschwerde; Staatsanwältin; Verwaltungskommission; Beschluss; Verfahrens; Rekurs; Kantons; Bezirksrichter; Eingabe; Bezirksgerichts; Daniela; Känel; Sinne; Verfahrensleitung; Ausstandsbegehren; Entscheid; Interesse; Gerichtsschreiber; Frist |
ZH | VB170010 | Aufsichtsbeschwerde gegen das Schreiben eines Bezirksgerichts (CP100003-.../K23) etc. | Aufsicht; Aufsichts; Bezirksgericht; Recht; Meilen; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Eingabe; Gericht; Rechtsmitte; Rechtsmittel; Bezirksgerichts; Verwaltungskommission; Brief; Aufsichtsbehörde; Eingaben; Rekurs; Kantons; Oberrichter; Obergerichts; Rüge; Entscheid; Oberrichterin; Sachen; Rügen; Überprüfung |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 428 (4A_44/2019) | Art. 63 Abs. 1 ZPO; Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs. Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt, jedenfalls wenn dieses den Anforderungen an eine Klageschrift genügte (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2-3.5.3). | Recht; Gericht; Eingabe; Klage; Schlichtungsbehörde; Schlichtungsgesuch; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsschrift; Original; Handelsgericht; Ansprecher; Klageschrift; Rechtsprechung; Urteil; Neueinreichung; Rückdatierung; Zuständigkeit; Behörde; Anforderungen; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Gesuch |
141 III 481 | Wahrung der Frist zur Aberkennungsklage; Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann - Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten - mehrmals in der Folge vorgenommen werden. Sie setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht, gegebenenfalls unter Beilage einer Übersetzung in die Amtssprache des zuständigen Kantons (E. 3). | ändig; Eingabe; Recht; Klage; Gericht; Vorinstanz; Rechtshängigkeit; Behörde; Neueinreichung; BERGER; Ansprecher; Einreichung; Aberkennungsklage; BERGER-STEINER; Kommentar; Verfahren; Rückdatierung; Zuständigkeit; SchKG; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Ergänzungen; GestG |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Karl Spühler, Schweizer | Basler Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |