
Art. 13 (1) Autezza da la contribuziun dal patrun
La contribuziun dal patrun importa 4,35 pertschient da la summa dals salaris decisivs ch’èn vegnids pajads a las persunas ch’èn obligadas da pajar contribuziuns.
(1) Versiun tenor la cifra I 5 da la LF dals 28 da sett. 2018 davart la refurma fiscala e la finanziaziun da la AVS, en vigur dapi il 1. da schan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 13 Lescha federala davart l’assicuranza per vegls e survivents (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC100081 | Ehescheidung | Gesuchsteller; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Recht; Scheidung; Lebens; Beruf; Berufung; Parteien; Gesuchstellers; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Rechtskraft; Ehegatte; Einkommen; Vorsorge; Arbeit; Betrag; Ehegatten; Alter; Anspruch; Wohnung; Vermögens; Säule; Teilrechtskraft; Schweiz |
VD | 2019/201 | - | épend; épendant; Caisse; érêt; érêts; écompte; Intimée; émunération; élai; écomptes; Opposition; édéral; également; Indépendant; émunérations; Monsieur; ériode; LAFam; émentaire; éception; Espèce; élément |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | FZG 2017/1 | Entscheid Die AHV-Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge – unter Berücksichtigung derjenigen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers – von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat. Solche nichterwerbstätigen Ehegatten werden bei der AHV nicht erfasst und haben keinen Anspruch auf Familienzulagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2017, FZG 2017/1). | Familie; Arbeit; Verfügung; Familienzulagen; Kinder; Einsprache; Kinderzulagen; Ehemann; Beiträge; Leistung; Entscheid; Bundesgesetz; KIESER; Rückforderung; Einspracheentscheid; Frist; Hinweis; Person; AHV-Beiträge; Recht; Gallen; Höhe; ALV-Taggeld; Unrechtmässig; Bundesgesetzes |
SG | AHV 2006/32 | Entscheid Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein vor Arbeitsgericht vergleichsweise festgelegter Betrag ist als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren, sofern er der Arbeitnehmerin als Entschädigung oder Zuwendung aus einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis ausgerichtet wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist (Erw. 3). Art. 61 lit. a ATSG. Voraussetzungen für die Annahme einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung (Erw. 8) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2007, AHV 2006/32). | Quot; Arbeit; Ausgleichskasse; Betrag; Beiträge; Saldo; Entschädigung; Ansprüche; Zahlung; Vergleich; Sinne; Arbeitgeber; Verfügung; Revision; Arbeitnehmer; Quot;per; Ansprüchequot; Einsprache; Spesen; Recht; Entscheid; Arbeitsverhältnis; Prozessführung; Tatsache; Versicherungsgericht; Arbeitgeberin; Überstunden; Einsprecherin |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 111 | Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die von der Versicherten am Institut X. ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin ist als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (E. 4-6). | Institut; Instituts; Therapie; Erwerbstätigkeit; Beigeladene; Vereinbarung; Recht; Psychotherapeut; Psychotherapeutin; Beigeladenen; Arbeit; Patienten; Infrastruktur; Sitzung; Bundesgericht; Sitzungen; Ausgleichskasse; Klienten; Psychotherapie; Verfügung; Vorinstanz; Stellung; Rechtsprechung; ängig |