Art. 110 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 110 SchKG () drucken

Art. 110 F. Participaziun a l’impegnaziun 1. En general (1)

1 Ils crediturs che dumondan la cuntinuaziun da la scussiun entaifer 30 dis suenter l’execuziun da l’impegnaziun, participeschan a quella. L’impegnaziun vegn cumplettada mintgamai uschè fitg sco necessari per cuvrir tut las pretensiuns d’ina tala gruppa da crediturs.

2 Ils crediturs che dumondan la cuntinuaziun da la scussiun pir suenter la scadenza dal termin da 30 dis, furman en la medema moda ulteriuras gruppas cun impegnaziun separada.

3 Ils bains da facultad gia impegnads pon puspè vegnir impegnads, ma mo per tant che lur retgav na vegn betg a vegnir paj als crediturs da l’impegnaziun precedenta.

(1) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 110 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230238PfändungsausschlussBetreibung; Pfändung; SchKG; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Vermögens; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Entscheid; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren; Amtes; Zustellung; Beilage; Bestimmungen; Zahlungsbefehl; Bundesgericht; Obergericht
ZHPS220125Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)SchKG; Beschwerde; Pfändung; Rechtsvertreter; Schuldner; Vorinstanz; Ergänzungspfändung; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; Entscheid; Betreibungsverfahren; Aufsichtsbehörde; Winterthur; Kanton; Urteil; Rechtsanwalt; Obergericht; Kantons; Betreibungshandlungen; Bestimmungen; Schuldners; Ziffer; Oberrichter; Winterthur-Stadt; Verfügung; Eingabe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2022.80-Pfändung; Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; SchKG; Pfändungsanschluss; Frist; Urteil; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Betreibungsamt; Eingabe; Entscheid; Bundesgericht; Geschäftsnummer:; SCBES; Instanz:; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Entscheiddatum:; FindInfo-Nummer:; Titel:; Resümee:; Werner; Felten; Sachen; Region; Solothurn
SGAHV 2007/12, KZL 2007/12Entscheid Art. 52 AHVG. Schadenersatz für entgangene AHV-Beiträge. Haftung bejaht, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH während längerer Zeit Löhne ausbezahlt, und die darauf geschuldeten Beiträge - wenn überhaupt - systematisch erst nach erfolgter Mahnung und Betreibung abliefert (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. September 2007, AHV 2007/12 und KZL 2007/12). Schaden; Beiträge; Geschäftsführer; Schadenersatz; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Organ; Gesellschafter; Quot; Gallen; Schadens; Vorschriften; Versicherung; Rechnung; Sozialversicherungsanstalt; Löhne; Posten; Zahlung; Nebenkosten; Abrechnung; Verfahren; Pfändung; Entscheid; Beschwerdeführers; Betreibung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 633 (5A_465/2010)Fortsetzung einer Betreibung ohne vorherigen Zahlungsbefehl (Art. 149 Abs. 3 SchKG), welche am neuen Wohnsitz des Betriebenen innerhalb der Anschlussfrist an eine am früheren Wohnsitz vollzogene Pfändung verlangt wird (Art. 110 Abs. 1 SchKG); Mitteilungspflicht des Betreibungsamtes am neuen Wohnsitz. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Betriebenen muss das Betreibungsamt am neuen Wohnsitz, das innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung durch das Betreibungsamt am alten Wohnsitz von einem Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren erhält, das Amt am alten Betreibungsort davon benachrichtigen, sofern jenes von dieser Pfändung Kenntnis hat, so dass das Amt am alten Betreibungsort den fraglichen Gläubiger und seine Forderungen bei der Bildung der Gläubigergruppen und der Erlösverteilung berücksichtigen kann (Bestätigung einer alten Rechtsprechung; E. 2). Office; Genève; Lausanne; éancier; Betreibung; Wohnsitz; ébiteur; élai; éanciers; éfaut; édéral; établi; ès-verbal; érie; équisition; Intimé; Pfändung; Betreibungsamt; Gläubiger; Office; être; étant; Tribunal; ément; érant; Extrait; Fortsetzung; SchKG; Betriebenen; Betreibungsort
133 III 580 (5A_35/2007)Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte Bedeutung zu: Sie gilt nur für das betreffende Verfahren und bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen. Die Pfändung im Rahmen einer weiteren Gruppe gemäss Art. 110 Abs. 2 SchKG wird in einem anderen Vollstreckungsverfahren vollzogen; sie ist der Beschwerde zugänglich, ohne dass die Einrede der materiellen Rechtskraft von Entscheiden, welche sich auf frühere Gruppen beziehen, entgegengehalten werden kann (E. 2). érie; écision; Commission; éancier; édéral; éanciers; Tribunal; édure; Exécution; Rechtskraft; être; était; ès-verbal; êmes; Autorité; Commentaire; éries; Assurance-maladie; éposé; évision; éalisé; Schuldbetreibung; Konkurs; Office; élai; ébiteur; Extrait; Arrêt; Genève; Schuldbetreibungs

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingrid Jent-SørensenBasler Kommentar SchKG1998