107 III 78 | Lohnpfändung, Inhalt der Pfändungsurkunde. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt dazu verhält, bei einer Lohnpfändung in der Pfändungsurkunde den Namen des Arbeitgebers des Schuldners anzugeben. | Pfändung; Schuldner; Betreibung; Arbeitgeber; Betreibungsamt; Lohnpfändung; Pfändungsurkunde; Schuldners; Forderung; Arbeitgebers; SchKG; Kanton; Gläubiger; Angabe; Zession; Recht; Lohnzession; Forderungen; Rekurs; Schuldbetreibung; Konkurs; Zessionar; Lohnforderung; Zweck; ändeten |