Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VW170002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 07.08.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenerlass |
Schlagwörter: | Kostenerlass; Entscheid; Gesuch; Obergericht; Verfahren; Entscheide; Unentgeltliche; Verwaltungskommission; Kanton; Obergerichts; Rechtspflege; Kantons; Erlass; Inkasso; Rechtsmittel; Praxis; Zentrale; Inkassostelle; Kostenerlassgesuch; Rekurs; Kostenerlasses; Person; Forderung; Mittellosigkeit; Beschluss; Voraussetzung; Neuere; Interesse; Abgewiesen; Unentgeltlichen |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 135 StPO ; Art. 8 BV ; Art. 9 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VW170002-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
A. ,
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Kostenerlass
I.
(fortan Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus den am
Obergericht des Kantons Zürich bzw. dem Bezirksgericht Hinwil in den Jahren 2015 und 2016 durchgeführten Verfahren Nr. RT160087-O, VO150093O und ET150001-E einen Gesamtbetrag von Fr. 8'443.60 (act. 3). Am
14. Oktober 2016 liess sie durch ihren Rechtsvertreter bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass bzw. Stundung der ausstehenden Kosten stellen (act. 4/1). Das Gesuch wurde in der Folge durch den Fachspezialisten für Erlassgesuche (act. 4/3) und zu einem späteren Zeitpunkt durch den stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 4/6/2) geprüft und mangels Erfüllung der Voraussetzungen einstweilen abgewiesen. Der ablehnende Entscheid wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. März 2017 mitgeteilt (act. 3). Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass sie die Überprüfung ihres Gesuchs durch die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragen könne (act. 3).
In der Folge teilte die Gesuchstellerin der Zentralen Inkassostelle mit, dass sie an ihrem Gesuch um Kostenerlass festhalte (act. 2). Mit Schreiben vom
8. Mai 2017 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission (act. 1).
II.
Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg- liche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).
Die Gesuchstellerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Argumentation der Zentralen Inkassostelle sowie der Verwaltungskommission in ihren bisherigen Beschlüssen, hinsichtlich Entscheide neueren Datums käme ein Kostenerlass generell nicht in Betracht, sondern es sei auf die von Gesetzes wegen vorgesehenen Rechtsmittel zu greifen, vermöge nicht zu überzeugen. Gegen rechtskräftige Entscheide stehe im Zivilprozessrecht einzig das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Dieses käme vorliegend jedoch von vornherein nicht in Betracht bzw. könne nicht angerufen werden, da die dauernde Mittellosigkeit bereits während der massgeblichen Verfahren bekannt gewesen sei und sich die Frage der nachträglich erheblichen Beweismittel oder Tatsachen daher nicht stelle. Der Staat verfolge mit der Durchsetzung staatlicher Ansprüche fiskalische Interessen. Solche rechtfertigten aber einen Grundrechtseingriff nicht. Zudem bestünden Anhaltspunkte auf eine Praxisänderung der Verwaltungskommission. Es seien zahlreiche Grundrechte bzw. verfassungsrechtliche Ansprüche betroffen (insb. Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV). Die gerichtliche Regelung, dass dauerhafte Mittellosigkeit auf Antrag einen Kostenerlass begründe, entspreche einer langjährigen behördlichen bzw. richterlichen Praxis, weshalb die seitens der Verwaltungskommission wiedergegebene Praxisänderung einen unzulässigen grundrechtlichen Eingriff darstelle, falls er sachlich nicht begründbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zudem werde die Praxisänderung mit fiskalischen Interessen begründet, was unzulässig sei (act. 2).
Die Verwaltungskommission hat sich zur Frage der Möglichkeit eines Kostenerlasses in Bezug auf in Gerichtsverfahren erst kürzlich ausgesprochenen Kostenfolgen in der Vergangenheit wie folgt geäussert: „Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Forderungen, deren Erlass der Gesuchsteller beantragt, auf Entscheiden neueren Datums beruhen [vgl. act. 3]. Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen. Nicht bezweckt werden soll damit hingegen, dass neuere Entscheide hinsichtlich ihrer Kostenregelung durch einen
Kostenerlass faktisch aufgehoben werden. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide stehen vielmehr nur die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist, zur Verfügung. Das öffentliche Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, ist höher zu gewichten als die Interessen der kostenpflichtigen Partei an einem Kostenerlass. Ansonsten würden die gesetzlichen Bestimmungen zur Kostentragungspflicht indirekt umgangen. Ein Kostenerlass rechtfertigt sich damit im jetzigen Zeitpunkt auch aufgrund des neueren Datums der massgeblichen Entscheide nicht, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. (vgl. als Beispiel Beschluss vom 3. November 2016, Nr. VU160067-O,
E. 4.4). Dieser von der Verwaltungskommission vertretenen Ansicht ist aus nachfolgenden Gründen auch weiterhin zu folgen.
Sinn und Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, die Folgen eines durchgeführten und abgeschlossenen Prozesses aufzuarbeiten, mithin, den dauernd Bedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen - ohne erdrückende Schuldenlast, welcher sie ohnehin nicht nachkommen können. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er stellt eine Leistung des Sozialstaates dar und gründet auf der sozialen Solidarität (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Als Akt der Justizverwaltung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Juni 2005, Verfahrensnummer AA050072, E. 4; Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2012, Verfahren VU120032-O, E. 8) darf der Kostenerlass nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Dementsprechend gilt der Kostenerlass insbesondere als subsidiär zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (Entscheid der
I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom
29. Dezember 2000, Nr. 60/1999/44). Die Subsidiarität des Kostenerlasses bedeutet im Konkreten, dass ein Gerichtsentscheid, in welchem ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen wurde, nicht über ein Kostenerlassgesuch korrigiert werden darf. Die nachträgliche Genehmigung eines Kostenerlassgesuchs würde nämlich zur Umgehung der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Gesetzes wegen vorgesehenen Voraussetzungen führen. Im Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO wurde zur Frage der Zulässigkeit eines Kostenerlasses denn auch festgehalten, durch den Erlass dürften nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden, da für diese nicht nur die Mittellosigkeit Bedingung sei, sondern auch, dass die Klage nicht aussichtslos erscheine (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Damit implizierte der Gesetzgeber, dass eine Umgehung eines Kostenentscheides, welcher aus einem dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren resultierte, mittels Kostenerlasses nicht zulässig sei.
Wurde ein im Hauptsachenverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge fehlender Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person abgewiesen und hat sich an ihrer finanziellen Situation seither nichts geän- dert, so ist dieser Entscheid mit den von Gesetzes wegen vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten. Nicht zulässig ist es hingegen, den abweisenden Entscheid mittels Gesuchs um Kostenerlass zu korrigieren. Der Kostenerlass würde sonst dazu missbraucht, den von Gesetzes wegen vorgesehenen Instanzenzug zu umgehen. Ebenso wenig kommt ein Erlass bei schuldhaft versäumten Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege in Frage, soweit die Bedürftigkeit bereits vor der Entscheidfällung bestanden hat. Auch in diesen Fällen würde das Kostenerlassgesuch einzig den Zweck verfolgen, auf einem anderen Weg Versäumtes nachzuholen.
In Fällen, in welchen der gesuchstellenden Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, kann die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Kosten schliesslich erst einfordern, wenn die betreffende Person in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende, einen Kostenerlass rechtfertigende ernstliche Belastung der gesuchstellenden Person vor, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des Staates am Forderungsfortbestand grundsätzlich höher zu gewichten als das Interesse des Schuldners am Wegfall der gestundeten Forderung, mit der Folge, dass sich ein Kostenerlass ebenfalls nicht rechtfertigt.
Ein Gesuch um Kostenerlass hat demnach lediglich dann eine Chance auf Genehmigung, wenn in einem kürzlich durchgeführten Verfahren infolge fehlender Bedürftigkeit bzw. infolge unverschuldeten Hindernisses kein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, die Beurteilung im Erlassverfahren jedoch ergibt, dass ein im damaligen Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden wäre, und die Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist. Nur in diesen Fällen stellt die Genehmigung eines Kostenerlassgesuchs aufgrund der neu eingetretenen Tatsache der Mittellosigkeit keine Korrektur des erst kürzlich ergangenen Gerichtsentscheides dar. Ein Anspruch auf Kostenerlass besteht indes auch in diesen Fällen nicht.
Diesen Erwägungen zufolge besteht demnach kein Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen und Kostenerlassgesuchen, deren Ziel im Endeffekt eine Korrektur von Gerichtsentscheiden neueren Datums ist, stattzugeben.
Anzumerken bleibt, dass auch andere Instanzen, teilweise aus anderen Kantonen, die Praxis verfolgen, wonach Entscheide über die Kostenauflage nicht via Kostenerlassgesuch korrigiert werden dürfen. Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erwog hierzu in seinem Entscheid vom 18. März 2016, Nr. KD 160001-O, E. 3.3.: Betont wurde und wird auch, dass der Erlass nicht der Korrektur eines rechtskräftigen Entscheides dienen soll. Ist eine Partei mit einem Entscheid nicht einverstanden, stehen ihr Rechtsmittel zur Verfügung. Werden diese nicht ergriffen oder sind sie erfolglos, soll nicht das Verfahren des Erlasses dazu dienen, die Rechtsmittel sozusagen nachzuholen oder
den Rechtsmittelentscheid zu korrigieren. Der Gedanke wird auf die unentgeltliche Prozessführung (§ 84 ff. ZPO/ZH) angewendet, und diese Praxis der Rekurskommission steht insbesondere im Einklang mit derjenigen des kantonalen Zürcher Verwaltungsgerichts und anderer kantonaler Gerichte: Der Kostenerlass soll nicht dazu dienen, ein unterlassenes oder abgewiesenes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nachzuholen oder zu korrigieren (VerwGer ZH KE.2011.0001 vom
23. August 2011; OGer BE ZK 11 72 EIC vom 13. September 2011, mit Hinweis auf
OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000)..
Das Obergericht des Kantons Bern hielt in seinem Entscheid vom
13. September 2011, Nr. ZK 11 72 EIC, sodann fest, es gehe nicht an, dass ein Bedürftiger die Voraussetzungen des nicht aussichtslosen Prozesses umgehen könne, indem er nach der Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Fehlens der materiellen Voraussetzungen im Hauptverfahren ein Erlassgesuch stelle und so von der Leistung der Gerichtskosten befreit werde. Die Möglichkeit des Kostenerlasses diene selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit nicht dazu, aussichtslose Prozesse zu finanzieren (E. 3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führte in seinem Entscheid vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.00001 schliesslich aus, es sei nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Gesuch um Kostenerlass gestellt werde (E. 2.1). Auch diese Instanzen erachten die Aufhebung eines Gerichtsentscheides via Kostenerlassgesuch somit als unzulässig.
Soweit die Gesuchstellerin sodann ausführen lässt, es lägen Hinweise auf eine Praxisänderung der Verwaltungskommission vor (act. 2 S. 2), so trifft dies nicht zu. In früheren Entscheiden fokussierte sich die Verwaltungskommission zwar in ihrer Begründung primär auf die Prüfung der dauernden Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person. Sie vertrat jedoch bereits in der Vergangenheit die Ansicht, dass in Entscheiden neueren Datums festgelegte Kostenregelungen grundsätzlich nicht über einen Kostenerlass korrigiert werden könnten (vgl. z.B. Entscheide der Verwaltungskommission vom
23. August 2011, VU110053-O S. 3 sowie vom 3. Februar 2015, Nr. VU150002-O, E. 6). Den Ausführungen der Gesuchstellerin zur Praxis- änderung sowie zu den damit einhergehenden vermeintlichen Verletzungen von Verfassungsrechten kann damit nicht gefolgt werden.
Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Gesuchstellerin mit ihrer Argumentation, mit der Einforderung von Gerichtsgebühren würde ein fiskalisches Interesse verfolgt, welches einen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen würde (act. 2 S. 2). Bei der Einforderung von gerichtlich auferlegten Kosten geht es um die Vollstreckung von durch gerichtliche Instanzen ausgesprochenen, verbindlichen Kostendispositiven, welche sich auf die Strafbzw. Zivilprozessordnung stützen. Ein mit der Eintreibung dieser Forderungen einhergehender unzulässiger Eingriff in die Grundrechte aus fiskalischen Gründen ist nicht ersichtlich.
Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, die Möglichkeit des Kostenerlasses basiere auf Art. 112 Abs. 2 ZPO [recte: Abs. 1] und damit auf einer gesetzlichen Grundlage (act. 2 S. 4). Dies ist zwar zutreffend, daraus kann indes bei Vorliegen von dauernder Mittellosigkeit nicht auf einen vorbehaltslosen Anspruch auf die Aussprechung eines solchen geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. In der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird denn auch einhellig die Meinung vertreten, dass von Gesetzes wegen kein Anspruch auf einen Kostenerlass bestehe, sondern es sich hierbei in jedem Fall um einen Billigkeitsentscheid der zuständigen Behörde handle (Jenny in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 2; BK ZPO-Sterchi, Art. 112 N 2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2016, 5D_191/2015,
E. 4.3.2). Es obliegt dieser damit im Rahmen der Gesuchsprüfung ein erhebliches Ermessen.
Die vom vorliegenden Kostenerlassgesuch betroffenen Entscheide (RT160087-O, VO150093-O sowie ET150001-E) wurden beigezogen (act. 5-7). Dem Beschluss und Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 9. Juni 2016, Verfahren Nr. RT160087-O, kann entnommen werden, dass der Antrag der Gesuchstellerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (act. 5 S. 7). Eine Korrektur dieses Entscheides mittels Kostenerlass ist den obigen Erwägungen zufolge nicht zulässig, zumal ansonsten die materielle Voraussetzung des nicht aussichtlosen Verfahrens ihres Sinnes entleert bzw. die engeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen würden.
Was sodann die aus den Verfahren VO150093-O (act. 7) und ET150001-E (act. 6) entstandenen Forderungen anbelangt, so gilt - wie dargelegt - zu berücksichtigen, dass in Fällen, in welchen der gesuchstellenden Person die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Kosten erst einfordern kann, wenn die betreffende Person in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO, Art. 135 Abs. 4 StPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung der gesuchstellenden Person und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist. Da entsprechende Gerichtsentscheide der Verwaltungskommission nicht bekannt sind, die Zentrale Inkassostelle die aus den genannten beiden Verfahren resultierenden Forderungen zudem als zurzeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindern (act. 3), kommt ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf die aus den erwähnten zwei Verfahren stammenden Schulden nicht in Frage (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2016, Verfahrensnummer KD160006-O, E. 3).
5. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, der Gesuchstellerin die geschuldeten Kosten zu erlassen. Das Gesuch um Kostenerlass ist daher abzuweisen.
III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Der besonderen finanziellen Situation der Gesuchstellerin ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Prozessentschädigungen sind keine zu entrichten.
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin sowie
an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formel-
le Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Zürich, 7. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.