Zusammenfassung des Urteils VV140011: Obergericht des Kantons Zürich
Das Bezirksgericht des Kantons Zürich hat die Verwaltungskommission des Obergerichts ersucht, eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens von A. gegen B. an ein anderes Gericht zu überweisen, da A. der Ehemann einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts ist. Die Parteien wurden zur Stellungnahme aufgefordert, und B. stimmte einer Umteilung des Verfahrens zu. Die Verwaltungskommission entschied, das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen, um mögliche Befangenheit zu vermeiden. Der Beschluss wurde am 4. September 2014 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VV140011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 04.09.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Umteilung eines Geschäfts betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens |
Schlagwörter: | Bezirks; Bezirksgericht; Verfahren; Gesuch; Gesuchs; Gericht; Mitarbeiter; Obergericht; Verwaltungskommission; Kantons; Obergerichts; Verfahrens; Behandlung; Rekurs; Oberrichter; Gesuchsteller; Umteilung; Vermögens; Ehemann; Richter; Mitarbeiterin; Gerichtsschreiberin; Gesuchsgegner; Geschäft; Klage; Bestreitung; Feststellung; SchKG; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 265a KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140011-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident lic. iur.
M. Burger, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin
Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Th. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 4. September 2014
in Sachen
,
Gesuchsteller
gegen
,
Gesuchsgegner
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 gelangte das Bezirksgericht an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens von A. gegen
B.
bzw. das diesem vorangehende Verfahren betreffend Feststellung
von neuem Vermögen im Sinne von Art. 265a SchKG an ein anderes Gericht des Kantons Zürich (act. 1). Zur Begründung brachte es vor, beim Gesuchsteller handle es sich um den Ehemann der am Bezirksgericht tätigen Verwaltungssekretärin C. . Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 1).
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Am 15. Juli 2014 teilte B. der Verwaltungskommission mit, dass er mit einer Umteilung des Verfahrens an ein
anderes Bezirksgericht einverstanden sei (act. 4). A.
Frist nicht vernehmen.
liess sich innert
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung des Verfahrens ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Beim Bezirksgericht handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksund Ersatzrichterinnen und -richtern sowie über dreissig juristischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Verfahrensbeteiligte A. der Ehemann einer am Bezirksgericht ... angestellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Richter am Bezirksgericht ... arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Richter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Gesuchs Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht behandeln zu lassen. Demzufolge ist das Verfahren - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 1) - dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
Das beim Bezirksgericht eingegangene Gesuch des Betreibungsamtes betreffend Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Gesuchsteller,
den Gesuchsgegner,
das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage von act. 2/1-3,
das Bezirksgericht .
Rechtsmittel :
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 4. September 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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