Zusammenfassung des Urteils VV140004: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall entschieden, bei dem das Bezirksgericht E. aufgrund möglicher Befangenheit die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens an das Bezirksgericht D. überweisen musste. Der Kläger war der Ehemann einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts E., was zu Interessenkonflikten führen könnte. Die Verwaltungskommission des Obergerichts entschied, dass das Verfahren an ein anderes Gericht übergeben werden muss, um die Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren. Der Beschluss wurde am 20. Mai 2014 gefasst.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VV140004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 20.05.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Umteilung Geschäft betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens |
Schlagwörter: | Bezirksgericht; Klage; Gericht; Verfahren; Gesuchs; Mitarbeiter; Obergericht; Kantons; Verwaltungskommission; Obergerichts; Behandlung; Bezirksrichter; Rekurs; Oberrichter; Gesuchsteller; Ehemann; Mitarbeiterin; Gerichtsschreiberin; Gesuchsgegnerin; Umteilung; Geschäft; Bestreitung; Vermögens; Begründung; Zuständig; Aufsichtsbehörde; Beizug |
Rechtsnorm: | Art. 265a KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VV140004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Vizepräsident
lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Oberrichter lic. iur.
P. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 20. Mai 2014
in Sachen
,
Gesuchsteller
gegen
AG,
Gesuchsgegnerin
vertreten durch C. AG
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 28. März 2014 überwies das Bezirksgericht D. dem
Bezirksgericht E.
zuständigkeitshalber eine bei ihm eingegangene
Eingabe von A. betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG (act. 1 und act. 2/1).
Am 1. April 2014 gelangte das Bezirksgericht E. an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung der Klage von A.
an ein anderes Gericht des Kantons Zürich
(act. 3). Zur Begründung brachte es vor, beim Kläger handle es sich um den
Ehemann der am Bezirksgericht E.
tätigen Verwaltungssekretärin
F. . Es sei kaum möglich, ein solches Verfahren zu behandeln, ohne dass andere Mitarbeitende davon Kenntnis erlangten. Im Übrigen sei auch von der Befangenheit der Richter auszugehen, da zur Vermeidung von internen Problemen solche Verfahren besonders behandelt würden (act. 3).
Mit Verfügung vom 11. April 2014 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 4). Sie liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
Beim Bezirksgericht E. handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht mit zehn Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern sowie dreissig juristischen und fünfzehn kaufmännischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Vorliegend ist der Kläger der Ehemann einer am Bezirksgericht E. angestellten kaufmännischen Mitarbeiterin. Die Bezirksrichter am Bezirksgericht E. arbeiten mit den juristischen und kaufmännischen Mitarbeitern eng zusammen, weshalb es nicht angebracht erscheint, sie ein den Ehemann einer Mitarbeiterin betreffendes Verfahren behandeln zu lassen. Gegen Aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Bezirksrichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt auch für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Klage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Be-
zirksgericht E.
behandeln zu lassen. Demzufolge ist die Klage bzw.
das Verfahren - wie auch schon in früheren den Kläger betreffenden Fällen (act. 3) - dem Bezirksgericht D. zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Es wird beschlossen:
Die beim Bezirksgericht E.
eingereichte Klage des Gesuchstellers
vom 22. März 2014 wird samt den Beilagen dem Bezirksgericht D. zur Behandlung überwiesen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
den Gesuchsteller,
die Vertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach,
das Bezirksgericht D. , unter Beilage von act. 1 und act. 2/1-5,
das Bezirksgericht E. .
Rechtmittel :
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 20. Mai 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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