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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VR160004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR160004 vom 12.05.2017 (ZH)
Datum:12.05.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160022-O) vom 4. November 2016
Schlagwörter: Dolmetscher; Rekurs; Rekurrentin; Rekursgegnerin; Dolmetscherverzeichnis; Behörden; Kanton; Dolmetscherwesen; Kantons; Beschluss; Verfahrens; Gerichten; Fachgruppe; Einsätze; Schung; Person; Eintrag; Schweiz; Schende; Frist; Rolle; Interesse; Praxis; Löschung; Recht; Verzeichnis; Obergericht; Rollenverständnis; Obergerichts
Rechtsnorm: Art. 5 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR160004-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 12. Mai 2017

in Sachen

A. ,

Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Dolmetscherwesen,

Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KC160022-O) vom 4. November 2016

Erwägungen:

I.

  1. Mit Beschluss des Ausschusses der Fachgruppe Dolmetscherwesen vom

    7. November 2008 wurde A.

    (nachfolgend: Rekurrentin) für die Sprache Slowakisch ins Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich aufgenommen, wobei die Genehmigung vorerst für Einsätze bei der Polizei und den Untersuchungsbehörden, ab dem 3. März 2010 aber auch für Einsätze an Gerichten ausgesprochen wurde (act. 14/3). Am 27. August 2013 teilte die Rekurrentin der Fachgruppe Dolmetscherwesen (nachfolgend: Rekursgegnerin) mit, dass sie nach England auswandere, und ersuchte um entsprechenden Vermerk im Dolmetscherverzeichnis (act. 14/3). Die Rekursgegnerin kam diesem Anliegen nach und nahm den gewünschten Eintrag vor (act. 14/3).

  2. Da die Rekurrentin seit mindestens Januar 2014 keine Dolmetschereinsät- zen mehr geleistet hatte, ersuchte die Rekursgegnerin sie mit Schreiben vom 23. Juli 2015 um Mitteilung, ob sie weiterhin im Dolmetscherverzeichnis verbleiben wolle (act. 14/4/1). Aufgrund der positiven Rückmeldung der Rekurrentin liess die Rekursgegnerin den Eintrag bestehen (act. 14/4/3-4). Am

    13. Juli 2016 fragte die Rekursgegnerin die Rekurrentin erneut an, ob sie weiterhin bereit sei, Einsätze als Gerichtsund Behördendolmetscherin zu leisten (act. 14/1). Obwohl Letztere gleichentags ihr Interesse am weiteren Verbleib im Dolmetscherwesen bekundet haben will (act. 14/9), löschte sie die Rekursgegnerin mit Beschluss vom 4. November 2016 (Prozessnummer KC160022-O) aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich (act. 4), ohne aber Kenntnis vom erwähnten Antwortschreiben gehabt zu haben.

  3. Gegen ihre Löschung erhob die Rekurrentin mit E-Mail vom 25. November 2016 (act. 1) bei der Rekursgegnerin Rekurs und stellte sinngemäss den Antrag, den besagten Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und sie im Verzeichnis zu belassen. Die Rekursgegnerin leitete die Eingabe am 29. November 2016 zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiter (act. 1).

  4. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde der Rekurrentin eine Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe vom 25. November 2016, namentlich zur Anbringung einer eigenhändigen Unterschrift, sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bzw. eines Vertreters in der Schweiz angesetzt (act. 5). Am 4. Januar 2017 reichte die Rekurrentin innert Frist den unterzeichneten Rekurs ins Recht und gab ein Zustellungsdomizil bekannt (act. 8 und act. 10). In der Folge wurde der Rekursgegnerin Frist zur Beantwortung des Rekurses sowie zur Einsendung der Akten angesetzt (act. 11). Am 2. März 2017 kam die Rekursgegnerin letzterer Einladung nach und reichte eine Stellungnahme ein (act. 12). Diese wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom 3. März 2017 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 15). Innert Frist liess sich diese nicht vernehmen.

II.

  1. Die Rekursgegnerin begründete die Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis in ihrem Beschluss vom 4. November 2016 zusammengefasst damit, Letztere habe seit mindestens Januar 2015 und damit seit mehr als eineinhalb Jahren keine Einsätze mehr als Behördenund Gerichtsdolmetscherin im Kanton Zürich geleistet. Auf eine im Juli 2016 gestellte Anfrage betreffend den Wunsch des Verbleibs im Dolmetscherverzeichnis habe die Rekurrentin bis zum Fristablauf am 24. August 2016 nicht reagiert. Androhungsgemäss sei daher von ihrem Einverständnis zur Lö- schung auszugehen (act. 4).

    In ihrer Stellungnahme vom 2. März 2017 (act. 12) ergänzte die Rekursgegnerin sodann, es sei ihre Aufgabe, den Behörden und Gerichten des Kantons Zürich qualifizierte Dolmetschende zur Verfügung zu stellen. Bei befristeten Abwesenheiten würden die Dolmetschenden aus dem Dolmetscherverzeichnis entfernt und in der Abwesenheitsliste, einem administrativen Hilfsmittel, eingetragen. Ziel sei, ihnen dadurch nach ihrer Rückkehr eine unkomplizierte Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis zu ermöglichen. Sinn und Berechtigung des Eintrags in der Abwesenheitsliste fielen aber bei län- gerfristigen Abwesenheiten dahin. Mit der fehlenden Praxis gingen die praktischen Dolmetschfertigkeiten und das klare Rollenverständnis verloren. Die Tätigkeit der Rekurrentin in einem englischen Spital bringe den Gerichten und Behörden des Kantons Zürich keinen Nutzen, da sowohl die Terminologie als auch das Rollenverständnis im Spital eine andere bzw. ein anderes sei als bei Gerichten und Behörden. Da die Rekurrentin erst längerfristig eine Rückkehr in die Schweiz plane, rechtfertige sich ein weiterer Verbleib in der Abwesenheitsliste bzw. im Dolmetscherverzeichnis nicht mehr.

  2. Die Rekurrentin bringt zur Begründung des Rekurses (act. 8) im Wesentlichen vor, die Erwägungen der Rekursgegnerin seien insoweit unzutreffend, als sie auf das Schreiben vom 13. Juli 2016 reagiert habe. In England sei sie sodann im Dolmetscherwesen tätig, bilde im Krankenhaus University Hospital Dolmetschende aus und leiste selbst Dolmetschereinsätze. Zudem sei sie an der University of ... als Dozentin für Deutsch tätig. Längerfristig sei eine Rückkehr in die Schweiz geplant.

III.

1. Gemäss § 21 der Dolmetscherverordnung (DolmV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherwesen oder deren Ausschuss der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

    1. Nach § 7 Abs. 1 DolmV führt die Fachgruppe Dolmetscherwesen ein Verzeichnis von Personen, denen die Gerichtsund Verwaltungsbehörden Dolmetscherund Übersetzungsaufträge erteilen können. Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet jedoch keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen (§ 7 Abs. 3 lit. b DolmV). Erfüllt eine im Verzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr, wird der Eintrag gelöscht (§ 13 Abs. 1 DolmV). Dabei ist die Fachgruppe Dolmetscherwesen verpflichtet, vorab die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen und allenfalls Experten beizuziehen (§ 13 Abs. 2 DolmV). Nach § 13 Abs. 3 DolmV kann eine Person aus administrativen Gründen aus dem Dolmetscherverzeichnis gelöscht werden, namentlich dann, wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen. Eine Löschung muss jedoch auf jeden Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden, zumal es sich hierbei um ein verfassungsrechtliches Prinzip handelt (Art. 5 BV).

    2. § 3 Abs. 5 DolmV gibt der Fachgruppe Dolmetscherwesen den Auftrag, insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Dolmetscherund Übersetzungsleistungen zu sorgen. Im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit hat sie sicher zu stellen, dass die fachlichen Voraussetzungen, welche bei der Eintragung ins Dolmetscherverzeichnis geprüft werden (§ 10 Abs. 1 lit. a - c DolmV), auch später erfüllt bleiben. Grundvoraussetzungen für eine hinreichende Übersetzungsleistung sind nebst dem einwandfreien Beherrschen der Verfahrensund der massgeblichen Fremdsprache auch grundlegende Kenntnisse über das Schweizer Rechtssystem. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die massgeblichen Behörden und Prozessgesetze sowie die damit zusammenhängende einschlägige juristische Terminologie. Zudem müssen sich die dolmetschenden Personen über ihre Rolle während des Dolmetschereinsatzes im Klaren sein, insbesondere über die Pflicht, sich gegenüber den Parteien neutral und unparteilich zu verhalten, nicht auf die Parteien einzuwirken, nicht mit ihnen zu sympathisieren und keine Emotionen zu zeigen. Ebenso haben sie über die notwendige Dolmetschertechnik zu verfügen. Diesen Anforderungen werden dolmet-

schende Personen nur gerecht, wenn sie bei Behörden und Gerichten immer wieder Dolmetschereinsätze leisten, dabei die Dolmetschertechnik pflegen und die Entwicklungen in der Rechtsetzung sowie die damit zusammenhängenden Änderungen bezüglich der Verfahrensabläufe mitverfolgen. Je länger sie bei Behörden und Gerichten keine Dolmetscheraufträge annehmen bzw. je unregelmässiger sie entsprechende Einsätze leisten, desto weniger ist gewährleistet, dass sie mit dem notwendigen Fachwissen, der erforderlichen Übersetzungstechnik und ihrem Rollenverständnis vertraut sind, die massgebliche Praxiserfahrung mit sich bringen und damit die obgenannten Anforderungen erfüllen.

    1. Vorab sei festgehalten, dass die Rekursgegnerin vom Antwortschreiben der Rekurrentin vom 13. Juli 2016 (act. 8, act. 14/9), in welchem Letztere der Aufforderung nachkam, zur allfälligen Löschung aus dem Dolmetscherverzeichnis Stellung zu nehmen, erst zusammen mit der Rekursschrift am

      25. November 2016 Kenntnis erhielt (act. 1 und 3). Unklar ist, ob die geltend gemachte, aber misslungene erste Zustellung im Juli 2016 auf einem Versehen der Rekursgegnerin, der Rekurrentin oder einer Drittperson beruht. Da selbst der rechtzeitige Empfang des besagten Schreibens am Ausgang des Verfahrens Nr. KC160022-O jedoch nichts geändert hätte, bedarf diese Frage keiner abschliessenden Klärung. Zwar wäre in diesem Fall die Begrün- dung im Beschluss vom 4. November 2016 anders ausgefallen, aber am für die Rekurrentin negativen Ausgang des Verfahrens, d.h. an ihrer Entfernung aus dem Dolmetscherverzeichnis, hätte sich nichts geändert, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. zur Zulässigkeit der Anbringung einer neuen rechtlichen Begründung Donatsch in: Kommentar VRG, Griffel [Hrsg.], Zü- rich/Basel/Genf 2014, § 20a N 20 f.).

    2. Die Rekursgegnerin beanstandet die aus der langen Auslandabwesenheit resultierende fehlende Praxiserfahrung der Rekurrentin (act. 12 S. 2). Gemäss den beigezogenen Akten, Verfahrensnummer KC160022-O, liess sich die Rekurrentin im November 2008 in das Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich eintragen (act. 14/3). Bereits rund viereinhalb Jahre später beantragte sie am 27. August 2013 aufgrund ihrer Auswanderung nach England ihre Suspendierung für rund ein Jahr (act. 14/3). Bis heute ist die Rekurrentin nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt, und eine Rückkehr ist ihren eigenen Angaben zufolge auch in absehbarer Zukunft nicht vorgesehen (act. 8). Die Rekurrentin war somit über längere Zeit hinweg nicht mehr als Gerichtsund Behördendolmetscherin tätig. Zwar ergibt sich aus der Rekursschrift und den eingereichten Beilagen, dass sie zurzeit in einem englischen Spital als Übersetzerin und Ausbildnerin tätig ist (act. 8). Für eine qualitativ hochwertige Dolmetschbzw. Übersetzungstätigkeit an Gerichten und bei Behörden sind jedoch nicht nur die reinen Sprachkenntnisse massgeblich, welche unbestrittenermassen auch bei anderen Dolmetschertätigkeiten erworben bzw. beibehalten werden können, sondern - wie dargelegt - auch die praktischen Dolmetschfertigkeiten im Gerichtsbzw. Behördenalltag, ein klares Rollenverständnis in diesem Umfeld sowie hinreichende Kenntnisse betreffend das schweizerische Rechtssystem. Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung erfordert regelmässige Einsätze an Gerichten bzw. bei Behörden, um mit den Verfahrensabläufen vertraut zu bleiben. Bei einem Unterbruch von mehreren Jahren kann nicht mehr von einer hinreichenden Praxiserfahrung ausgegangen werden. Insoweit fehlt es an den notwendigen Erfordernissen für die Aufrechterhaltung des Eintrags im Dolmetscherverzeichnis.

    3. Eine Löschung der Rekurrentin aus dem Dolmetscherverzeichnis aus administrativen Gründen steht sodann im Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. So ist die Massnahme geeignet und erforderlich, um dem öf- fentlichen Interesse an einer hohen Qualität von Dolmetschenden gerecht zu werden. Namentlich sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche zum selben Ziel führten. Auch überwiegt dieses öffentliche Interesse das private Interesse der Rekurrentin, im Verzeichnis zu verbleiben. Insbesondere macht sie kein finanzielles Interesse geltend, handelte es sich doch bei ihrer Tätigkeit als Gerichtsund Behördendolmetscherin im Kanton Zürich um einen blossen Nebenerwerb (act. 14/3).

4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht mehr über die notwendige aktuelle Praxiserfahrung an Gerichten bzw. bei Behörden verfügt, um im Dolmetscherverzeichnis des Kantons Zürich zu verbleiben. Der Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160022-O, ist damit zu bestätigen, und der Rekurs dagegen abzuweisen.

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 VRG). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

  2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

Es wird beschlossen:

  1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 4. November 2016, Verfahrensnummer KC160022-O, wird abgewiesen.

  2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

  5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt, der Rekursgegnerin unter Rücksendung der beigezogenen Akten (act. 14).

  6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich

nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 12. Mai 2017

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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