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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VR110002)

Zusammenfassung des Urteils VR110002: Obergericht des Kantons Zürich

Der Rekurrent hatte superprovisorische Massnahmen gegen die Rekursgegnerin beantragt, aber das Begehren zurückgezogen, woraufhin das Verfahren abgeschrieben wurde. Die Rekursgegnerin beantragte daraufhin Akteneinsicht, was vom Bezirksgericht bewilligt wurde. Der Rekurrent legte dagegen Rekurs ein, argumentierte jedoch erfolglos, da das Gericht feststellte, dass die Rekursgegnerin als Verfahrenspartei ein Recht auf Akteneinsicht hatte. Der Rekurrent wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verpflichtet, während der Rekursgegnerin keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VR110002

Kanton:ZH
Fallnummer:VR110002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VR110002 vom 15.06.2011 (ZH)
Datum:15.06.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht
Schlagwörter: Massnahme; Verfahren; Massnahmen; Rekurrent; Recht; Rekurs; Verfahrens; Akten; Rekursgegnerin; Erlass; Massnahmeverfahren; Akteneinsicht; Gesuch; Interesse; Abweisung; Rekurrenten; Vorinstanz; Anordnung; Entscheid; Begehren; Gericht; Massnahmeverfahrens; Mitteilung; Verfügung; Gehör; Gesuchs; Rückzug; Abweisungsentscheid
Rechtsnorm: Art. 252 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 270 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 53 ZPO ;
Referenz BGE:113 Ia 257;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VR110002

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VR110002-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, die Oberrichter

Dr. J. Zürcher und lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel

Beschluss vom 15. Juni 2011

in Sachen

  1. ,

    Rekurrent und Gesuchsgegner

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. AG,

Rekursgegnerin und Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,

betreffend Akteneinsicht

Erwägungen:

I.

  1. Am 10. Januar 2011 liess A.

    (nachfolgend: Rekurrent) durch seinen

    Rechtsvertreter beim Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich ein Begehren um Erlass von superprovisorischen Massnahmen gegen die B. AG (nachfolgend: Rekursgegnerin) einreichen (act. 3/2). Gleichentags teilte der Audienzrichter dem Rekurrenten mit, dem Gesuch werde mangels Erfül- lung der Voraussetzungen zur Erteilung einer superprovisorischen Massnahme nicht stattgegeben, und bat den Rekurrenten um Mitteilung, ob er unter diesen Umständen am Begehren festhalte (act. 3/3). Ebenfalls am

    10. Januar 2011 zog der Rekurrent das Begehren zurück (act. 3/4). Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 schrieb das Audienzrichteramt das Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zufolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos ab und stellte die Verfügung sowohl dem Rekurrenten als auch der Rekursgegnerin zu (act. 3/5). In der Folge beantragte Letztere beim Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 17. Januar 2011 die Gewäh- rung der Akteneinsicht (act. 3/7). Der Rekurrent beantragte die Abweisung des Gesuchs (act. 3/10). Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Zürich das Akteneinsichtsgesuch (act. 3/1).

  2. Gegen diese Verfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 7. April 2011 innert Frist Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich stellen und beantragen (act. 1):

    1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2011 aufzuheben;

    1. Es sei das Gesuch der Rekursgegnerin um Akteneinsicht abzuweisen;

      unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin.

      II.

        1. Die Vorinstanz begründet die Bewilligung des Akteneinsichtsgesuchs zusammengefasst damit, beim Verfahren betreffend Erlass einer superprovisorischen Massnahme handle es sich um ein ex parte Verfahren, in welchem das Recht auf rechtliches Gehör beschnitten werde. Es handle sich aber nicht um ein eigenständiges Institut, sondern um einen Teil des Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dies gehe nicht nur aus der Gesetzessystematik hervor, sondern ergebe sich auch aus Art. 265 Abs. 1 ZPO selbst, worin festgehalten werde, das Gericht könne bei besonderer Dringlichkeit [...] die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. Bei der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme handle es sich um die vorläufige Anordnung der anbegehrten vorsorglichen Massnahme. Das Begehren um eine superprovisorische Massnahme beinhalte immer auch den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren sei ein kontradiktorisches Verfahren, und nur im Rahmen des ex parte Verfahrens betreffend den Erlass einer superprovisorischen Massnahme würde das Recht auf rechtliches Gehör beschnitten. Nach Abschluss des ex parte Verfahrens seien die zuvor verwehrten Rechte wieder einzuräumen und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend den Erlass superprovisorischer Massnahmen. Dies müsse auch bei einem Rückzug des Begehrens um Erlass von superprovisorischen Massnahmen gelten. Keine Rolle spiele dabei, ob die beklagte Partei dadurch in ihrer Rechtsoder Privatsphäre betroffen durch den Entscheid beschwert sei.

        2. Die Vorinstanz erwägt weiter, die beklagte Partei müsse nicht ein schüt- zenswertes Interesse an der Gewährung der Verfahrensrechte, insbesondere der Mitteilung des Entscheids, darlegen, um vom Entscheid Kenntnis zu erhalten. Vielmehr sei die Mitteilung Ausfluss des rechtlichen Gehörs und könne nur aus ganz speziellen Gründen unterbleiben, bspw. dann, wenn der Schutzzweck der anbegehrten Massnahme vereitelt würde. Vorliegend sei es dem Rekurrenten um die sofortige Wiedereinsetzung in sein vormaliges

          (und seiner Ansicht nach missbräuchlich gekündigtes) Arbeitsverhältnis sowie um die Unterlassung der Mitteilung seiner Kündigung an Kunden gegangen. Diese beiden Gründe würden kein besonders schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen begründen. Die Verfügung betreffend die Abschreibung des Verfahrens um Erlass von vorsorglichen Massnahmen infolge Rückzugs sei damit zu Recht der Gegenseite als Verfahrenspartei zugestellt worden.

        3. Weiter, so die Vorinstanz, müsse bei einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ein schutzwürdiges Interesse dargelegt werden, um Akteneinsicht zu erhalten, wobei bei einem Ersuchen durch eine Verfahrenspartei geringe Anforderungen zu stellen seien. Ein solches Interesse sei vorliegend zu bejahen, da die beklagte Partei wegen der Besonderheit des ex parte Verfahrens zu einem früheren Zeitpunkt gar keine Möglichkeit gehabt habe, Akteneinsicht zu verlangen. Da die Rekursgegnerin Partei des kontradiktorischen Verfahrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen gewesen sei, sei ihr die Akteneinsicht zu gewähren (act. 3/1).

        1. Der Rekurrent lässt zur Begründung seiner Rekurseingabe im Wesentlichen ausführen, gemäss Art. 265 ZPO werde der Entscheid der Gegenpartei nur bei der Anordnung der Massnahme zugestellt. Ein Abweisungsentscheid sei der Gegenpartei nicht mitzuteilen. Im Falle, dass wie vorliegend das Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen und das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen in der Folge zurückgezogen werde, rechtfertige sich die analoge Anwendung von Art. 270 Abs. 2 ZPO, wonach eine Schutzschrift der Gegenpartei nur mitgeteilt werde, wenn diese das entsprechende Verfahren einleite. Die gesuchstellende Partei habe ein Interesse an der Geheimhaltung, weil sie jederzeit ein neues Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen einreichen könne. Die Vorinstanz gehe entgegen dem Wortlaut von Art. 265 ZPO davon aus, dass beim Einreichen eines Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen automatisch auch ein Gesuch um Erlass provisorischer Massnahmen hängig werde und Letzteres während des ex parte Verfahrens sistiert werde

          und durch den Abweisungsentscheid eo ipso wieder auflebe. Dies treffe nicht zu. Der Zweck des Nichtmitteilens des Abweisungsentscheides würde seines Sinns entleert, würde man in der theoretischen Sekunde zwischen der Abweisung der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und dem Rückzug des vorsorglichen Massnahmebegehrens ein kontradiktorisches Verfahren entstehen lassen. Mit ihren Vorbringen, die Gegenpartei habe ein Recht auf Mitteilung des Entscheids und diese dürfe nur bei speziellen Gründen unterlassen werden, verkenne die Vorinstanz, dass in Art. 265 Abs. 2 ZPO gerade ein solcher Ausnahmefall enthalten sei. Art. 265 Abs. 2 ZPO schreibe ein kontradiktorisches Verfahren nur für den Fall der Anordnung einer Massnahme vor. Nur bei der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme werde der Entscheid der Gegenpartei mitgeteilt und würden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen. Erst durch diese Mitteilung würde das Verfahren zu einem inter partes Verfahren. Die Gegenpartei erlange erst in diesem Zeitpunkt Parteistellung. Da die Rekursgegnerin im ex parte Verfahren keine Parteistellung gehabt habe, habe sie auch kein Recht auf Akteneinsicht.

        2. Des Weiteren lässt der Rekurrent geltend machen, durch die Abweisung des Gesuchs um Erlass von superprovisorischen Massnahmen und den Rückzug des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen sei nicht in die Rechtssphä- re der Rekursgegnerin eingegriffen worden. Es fehle daher an einer Beschwer. Das Gericht habe das Verfahren denn auch für rechtskräftig erledigt erklärt. Überdies sei das Akteneinsichtsgesuch nach Abschluss des Verfahrens gestellt worden, weshalb die Rekursgegnerin ein schutzwürdiges Interesse hätte geltend machen müssen, was sie aber nicht getan habe. Da sie am ex parte Verfahren nicht beteiligt gewesen sei, sei sie wie eine Drittperson zu behandeln und bedürfe die Einsicht in die Akten eines wissenschaftlichen anderen schutzwürdigen Interesses. Der Rekurrent hingegen habe ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Eine allfäl- lige Klage auf Entschädigung gemäss Art. 336a und 336b Abs. 2 OR wegen missbräuchlicher Kündigung beruhe auf der gleichen Sachverhaltsdarstellung und teilweise auf derselben rechtlichen Argumentation wie das Gesuch

          um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Der Rekurrent habe daher ein Interesse, dass die Rekursgegnerin nicht bereits vor der Klageanhebung Kenntnis von seinen Argumenten erhalte.

        3. Die Praxis des Audienzrichteramtes, so der Rekurrent, dass mit der Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme automatisch ein Verfahren um vorsorgliche Massnahme rechtshängig werde, sei falsch. Mit dem Abweisungsentscheid betreffend die superprovisorische Massnahme sei dieses Verfahren beendet. Es bedürfe in diesem Fall keines Abschreibungsbeschlusses (act. 1).

      III.

        1. Gemäss Art. 261 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Wird ein Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen eingereicht, prüft das Gericht dieses unter Anhörung der Gegenpartei und führt somit ein kontradiktorisches Verfahren durch. Besteht die Gefahr, dass die vorgängige Anhörung der Gegenpartei die Massnahme obsolet erscheinen liesse, so kann gestützt auf Art. 265 ZPO ein vorsorglicher Rechtsschutz ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei beantragt werden (sog. superprovisorische Massnahmen). Insofern wird der in Art. 29 der Bundesverfassung (BV) sowie in Art. 53 ZPO enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör eingeschränkt, wobei das rechtliche Gehör grundsätzlich nachträglich zu gewähren ist. Wie bereits unter der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich besteht auch unter der Schweizerischen Zivilprozessordnung kein in sich abgeschlossenes Verfahren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme. Ein solches Begehren ist immer Bestandteil eines Massnahmeverfahrens. Zum einen geht dies - wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt - aus der Gesetzessystematik hervor. Die superprovisorischen Massnahmen werden in Art. 265 ZPO unter dem Titel

          Vorsorgliche Massnahmen behandelt, und zwar nach der Darlegung des Grundsatzes und des Inhalts der vorsorglichen Massnahmen, jedoch vor den Vollstreckungsund Änderungsbzw. Aufhebungsbestimmungen. Diese systematische Einordnung des superprovisorischen Rechtsschutzes in das kontradiktorische Massnahmeverfahren lässt nur den Schluss zu, dass es sich um einen Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens handeln soll. Zum anderen lässt auch die grammatikalische Auslegung darauf schliessen, dass der Gesetzgeber den superprovisorischen Rechtsschutz als Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ausgestalten wollte. So werden die superprovisorischen Massnahmen nicht nur in Art. 265 Abs. 1 ZPO als vorsorgliche Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit umschrieben, auch die Botschaft hält im Rahmen der Kommentierung der superprovisorischen Massnahmen fest: Vorsorgliche Massnahmen werden in der Regel erst nach vorgängiger Anhörung der Gegenpartei angeordnet [...]. Bei akuter Gefahr kann dies die Massnahme jedoch ins Leere laufen lassen [...]. Deshalb darf der vorsorgliche Rechtsschutz bei besonderer Dringlichkeit überfallartig angeordnet und vollzogen werden (Abs. 1), und qualifiziert damit die superprovisorischen Massnahmen als Bestandteil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom

          28. Juni 2006, AS 06.062, S. 7356; siehe auch Huber in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 265 N 1; vgl. zum Ganzen auch David, Rechtsschutz bei superprovisorischen Verfügungen, in Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Lieber/Rehberg/Walder/Wegmann [Hrsg.], Zürich 1997, S. 25; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 22 S. 387; § 10

          S. 133; Johann Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 265 N 13). Dass es sich beim Verfahren betreffend superprovisorische Massnahme um einen Teil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens handeln muss, ist auch daraus abzuleiten, dass ein vorsorglicher Massnahmeentscheid, ohne ein Rechtsmittelentscheid zu sein, das Superprovisorium aufheben bestätigen kann. Wird das klägerische Massnahmebegehren gutgeheissen, wird die

          superprovisorische Massnahme definitiv, wird es abgewiesen, fällt auch das Superprovisorium dahin (vgl. auch David, a.a.O., S. 25). Es ist somit festzuhalten, dass es sich beim superprovisorischen Massnahmeverfahren - auch wenn es teilweise als ex parte Verfahren bezeichnet wird - um einen Bestandteil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens und nicht um ein selbständiges Verfahren handelt. Der Entscheid über das Dringlichkeitsbegehren ist folgerichtig als prozessleitender anzusehen (Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 185, 189). Die Regel des Art. 265 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht bei erfolgter superprovisorischer Anordnung einer Massnahme die Gegenpartei unverzüglich anzuhö- ren und danach ebenso unverzüglich zu entscheiden hat, ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn das beantragte Superprovisorium verweigert wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2011 vom 13. Mai 2011, E. 1.4.). Folglich ist das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren mit einem Entscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen abzuschliessen, korrekt und dem Standpunkt des Rekurrenten, es bedürfe nach der Abweisung im Superprovisorium keines Abschreibungsentscheids im vorsorglichen Massnahmeverfahren (act. 1 S. 6), kann daher nicht gefolgt werden. Weiter ist auch der Hinweis des Rekurrenten, es verstosse gegen die Dispositionsmaxime, nach dem superprovisorischen Massnahmeentscheid der gesuchstellenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, das Begehren zurückziehen o- der daran festzuhalten (act. 1 S. 10), nicht zutreffend. Dem Gericht obliegt die Verfahrensleitung und es erscheint im Rahmen der richterlichen Fragepflicht durchaus sinnvoll, im Falle der Abweisung der superprovisorischen Massnahme nachzufragen, ob das Gesuch als Begehren um vorsorgliche Massnahme zu behandeln sei ob das gesamte Massnahmebegehren zurückgezogen werde.

        2. Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen des Rekurrenten, der Zweck des Nichtmitteilens des Abweisungsentscheides würde seines Sinns entleert, würde man in der theoretischen Sekunde zwischen der Abweisung der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme und dem Rückzug des vorsorglichen Massnahmebegehrens ein kontradiktorisches Verfahren entstehen lassen (act. 1 S. 6). Eine Umwandlung des superprovisorischen Verfahrens in ein gewöhnliches Massnahmeverfahren bzw. ein Entstehenlassen des Letzteren innerhalb einer theoretischen Sekunde ist schon deshalb nicht möglich, weil es sich beim superprovisorischen Massnahmeverfahren bereits um einen Bestandteil des vorsorglichen Rechtsschutzes handelt. Es kann damit nicht von einer Entstehung des vorsorglichen Massnahmeverfahrens nach Abschluss des Superprovisoriums gesprochen werden. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre dem Argument des Rekurrenten nicht zu folgen. Zwischen dem Abweisungsentscheid im Superprovisorium und dem Erledigungsentscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen besteht ohnehin nicht bloss eine theoretische Sekunde, da dazwischen eine Bewirkungshandlung des Rekurrenten erforderlich ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 17 S. 239).

        3. Der Rekurrent macht weiter geltend, Art. 265 Abs. 2 ZPO erwähne die Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens einzig im Zusammenhang mit der Gutheissung des Superprovisoriums (act. 1 S. 7). Dies trifft zwar zu; daraus kann indes nicht abgeleitet werden, e contrario sei bei einer Abweisung des Gesuchs um superprovisorische Massnahme ein solches kontradiktorisches Verfahren ausgeschlossen. Sinn und Zweck von Art. 265 Abs. 2 ZPO ist einzig die Umschreibung der nachträglichen Prosequierungspflicht, welche sich aufgrund der vorgängigen Beschneidung des Rechts auf rechtliches Gehör der Gegenpartei aufdrängt. Eine weitergehende Regelung in dem Sinne, dass im Falle eines Abweisungsentscheides ein kontradiktorisches Verfahren ausgeschlossen sei, geht daraus nicht hervor. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit, eine superprovisorische Massnahme zu verlangen, einzig bedeutet, eine vorsorgliche Massnahme bei akuter Gefahr bzw. besonderer Dringlichkeit vorübergehend und überfallartig, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei, zu beantragen. Dies hat aber nur zur Folge, dass die Gegenpartei nicht vorgängig, d.h. vor der Anordnung der Massnahme, angehört wird, nicht aber automatisch auch, dass ihr das rechtliche Gehör nicht nachträglich gewährt werden soll.

        4. Weiter vermag auch der Verweis auf die Regelung von Art. 270 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Schutzschriften und deren analoge Anwendung nicht zu überzeugen (act. 1 S. 6). Eine Schutzschrift wird jeweils vor der Anhängigmachung eines Verfahrens präventiv beim Gericht eingereicht. Sie wird der Gegenseite nicht mitgeteilt, wenn diese kein Begehren um Erlass einer vorsorglichen Massnahme beantragt (vgl. Art. 270 Abs. 2 ZPO). Da unter diesen Umständen gar kein Verfahren eröffnet wird, drängt sich eine Mitteilung an die Gegenpartei zur Wahrung der Verfahrensrechte auch nicht auf. Mit dem Begehren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme wird hingegen ein Verfahren anhängig gemacht (Art. 62 i.V.m. Art. 252 ZPO), welches eine Partei und eine Gegenpartei umfasst. Beiden Parteien stehen grundsätzlich die gewöhnlichen prozessualen Rechte (teilweise eingeschränkt) zu. Eine analoge Anwendung der Bestimmung zu den Schutzschriften ist unter diesen Umständen mangels vergleichbarer Sachlage abzulehnen.

        5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz das superprovisorische Massnahmeverfahren richtigerweise als Teil des vorsorglichen Rechtsschutzes erachtete und zu Recht einen Entscheid betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs erliess, welchen sie auch der Rekursgegnerin als Verfahrenspartei zustellte. Da es sich beim vorsorglichen Massnahmeverfahren unbestrittenermassen um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, hatte die Rekursgegnerin als Verfahrenspartei grundsätzlich auch das Recht, als Ausfluss des rechtlichen Gehörs im betreffenden Verfahren die Akten einzusehen (Art. 53 Abs. 2 ZPO, Art. 29 BV).

        1. Es ist jedoch im Folgenden zu prüfen, ob sich unter den konkreten Umstän- den eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht rechtfertigte. Der Rekurrent macht hierzu geltend, die Rekursgegnerin habe keine Beschwer aufgewiesen, weshalb sich eine Akteneinsicht nicht rechtfertige. Überdies bedürfe man eines schutzwürdigen Interesses, wolle man die Akten einsehen, nachdem das Verfahren nicht mehr hängig sei (act. 1 S. 7 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass das Recht einer Verfahrenspartei, die Akten einzusehen,

          nicht davon abhängt, ob sie durch den Entscheid beschwert ist nicht. Das Akteneinsichtsrecht legitimiert sich aus der Parteistellung selbst heraus und nicht aus einer allfälligen Beschwer. Folglich kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist hingegen, dass das voraussetzungslose Recht, die Verfahrensakten einzusehen, nur solange besteht, als das Verfahren hängig ist. Danach bedarf es eines schutzwürdigen Interesses, welches das Bundesgericht bspw. dann bejaht, wenn die Einsichtnahme Voraussetzung zur Wahrung anderer Rechte ist und die Akten die eigene Person betreffen (BGE 113 Ia 257 E. 4a). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, war es der Rekursgegnerin wegen der Besonderheit des superprovisorischen Massnahmeverfahrens nicht möglich, ihr Akteneinsichtsrecht zu einem früheren Zeitpunkt auszuüben. Insofern bestand ein schutzwürdiges Interesse, die Akten nachträglich, d.h. nach dem Abschreibungsentscheid, einzusehen. Es kann im Übrigen in Anwendung von § 28 Abs. 1 VRG auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3/1 S. 9).

        2. Der Rekurrent macht weiter geltend, eine allfällige Klage aus Arbeitsrecht beruhe zum Teil auf derselben Argumentation wie das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Rekursgegnerin solle nicht bereits vor der Klageanhebung Kenntnis von seinen Argumenten erhalten (act. 1 S. 8 f.).

      Das Akteneinsichtsrecht kann gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO aus überwiegenden öffentlichen privaten Interessen eingeschränkt werden. Als private Interessen bzw. Gründe zur Einschränkung des besagten Rechts gelten bspw. Geschäftsgeheimnisse Geheimhaltungsinteressen von Dritten. Das Geheimhaltungsinteresse muss das Interesse der Wahrheitsfindung überwiegen. Das Vorbringen des Rekurrenten vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen, zumal nicht jeder Nachteil eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt. Der Rekurrent argumentiert in der Rekurseingabe sowie in den dort angegebenen Verweisen nur mit einem prozesstaktischen und nicht mit einem materiell-rechtlichen Nachteil, nämlich

      mit einer verfrühten Möglichkeit der Kenntnisnahme seiner Argumente. Ein solcher Nachteil vermag in der Regel keine überwiegend öffentlichen privaten Interessen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ZPO zu begründen. Soweit der Rekurrent auch materiell-rechtliche Nachteile geltend machen wollte, kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3/1 S. 8).

    2. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass es sich beim Verfahren um Erlass einer superprovisorischen Massnahme um einen Bestandteil des vorsorglichen Massnahmeverfahrens handelt und die Vorinstanz zu Recht einen Entscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren erlassen hat, welchen sie der Rekursgegnerin mitgeteilt hat. Als Partei des vorsorglichen Massnahmeverfahrens hat die Rekursgegnerin sodann grundsätzlich einen Anspruch auf Akteneinsicht. Wichtige private öffentliche Interessen, welche eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Folglich erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist er abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens konnte von der Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin und der Vorinstanz abgesehen werden.

IV.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG). Der Rekursgegnerin ist mangels Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Es wird beschlossen:

  1. Der Rekurs gegen die Verfügung der Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Februar 2011, CU110001-L, wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 1'200.- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.

  3. Der Rekursgegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten (per Gerichtsurkunde)

    • den Rechtsvertreter der Rekursgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Rekursgegnerin (per Gerichtsurkunde)

    • die Vorinstanz (gegen Empfangsschein)

  5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 15. Juni 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Zweifel

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