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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO150015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO150015 vom 29.01.2015 (ZH)
Datum:29.01.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Obergericht; Verfahren; Entscheid; Klage; Stadt; Gericht; Obergerichts; Person; Zürich; Kanton; Hauptsache; Kantons; Anspruch; Kündigung; Kostenlos; Einkommen; Fristlose; Arbeitszeugnis; Rechtsanwältin; Beurteilung; Beschwerde
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 117 StPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 330a OR ; Art. 337 OR ; Art. 337c OR ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 69 I 160;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsidium

Geschäfts-Nr.: VO150015-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 29. Januar 2015

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Am 21. Januar 2015 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ein beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, anhängig gemachtes Schlichtungsverfahren stellen (act. 1). Das Schlichtungsverfahren betrifft eine Klage der Gesuchstellerin gegen die B. AG betreffend ungerechtfertigte fristlose Entlassung und Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (act. 1, act. 4/15).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

      Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Da die Gesuchstellerin den Streitwert mit insgesamt Fr. 16'800.- beziffert (act. 4/15 Rz 19 f.) und für das Arbeitszeugnis wohl rund ein Bruttomonatslohn hinzuzurechnen ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Juni 2013, 4A_45/2013, E. 4), ist das Schlichtungsverfahren kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO. Damit ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten.

    3. Es bleibt im Folgenden über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Die Gesuchstellerin ersucht um

      Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X.

      beiständin (act. 1).

      als unentgeltliche Rechts Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten oder Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benötigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versiche-

      rungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).

    4. Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt auch für die Lebenskostenverhältnisse. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    5. Die Gesuchstellerin lässt ausführen, infolge Krankheit habe sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2015 gekündigt. Eine neue Arbeitsstelle habe sie noch nicht gefunden (act. 1 Rz 3). Als Beleg der Kündigung reichte sie ihr Kündigungsschreiben vom 26. November 2014 ins Recht (act. 4/15/8). Den aktenkundigen Lohnabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2014 ist sodann zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin einen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'889.55 generierte (act. 4/1-3). Ihre Vermögensverhältnisse beziffert die Gesuchstellerin mit insgesamt Fr. 3'392.06 (act. 1 Rz 3). Als Belege reichte sie die Police der Versicherung Protect Plan 3a der Axa Winterthur (act. 4/14) sowie einen Kontoauszug der Credit Suisse AG ins Recht, woraus sich per 31. Dezember 2014 ein Kontosaldo von Fr. 9.41 ergibt (act. 4/11). Ebenso reichte sie die Steuererklärung 2013 (act. 4/12) sowie die Steuerrechnung der Stadt Zürich vom 10. März 2014 ein (act. 4/13). Gestützt auf die daraus resultierenden Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen erscheinen die angegebenen Vermögenswerte als hinreichend dargelegt. Den geltend gemachten Vermögenswerten stehen nachgewiesene Schulden von Fr. 4'023.75 gegenüber (act. 4/10). Die weite-

      ren geltend gemachten Schulden von Fr. 3'000.- (act. 1 Rz 3) wurde nicht belegt.

      Die notwendigen Lebenshaltungskosten beziffert und belegt die Gesuchstellerin sodann wie folgt: Mietkosten Fr. 700.- pro Monat (act. 4/4-5), Krankenkassenprämien KVG Fr. 423.40 pro Monat (act. 4/6), Hausrat-

      /Haftpflichtversicherung Fr. 27.15 pro Monat (act. 4/9), Kosten öffentlicher

      Verkehr Fr. 94.- pro Monat (act. 4/8), Ausbildungskosten Fr. 833.35 pro Monat (act. 4/7), Schuldzinsen Fr. 46.45 pro Monat (act. 4/10) sowie Steuern Fr. 381.60 pro Monat (act. 4/13). Die Kosten für die auswärtige Verpflegung wurden sodann nicht ausgewiesen und finden daher keinen Eingang in die Bedarfsrechnung (vgl. insb. DIKE-Kommentar ZPO, Huber, Art. 117 N 46; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betr. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

      16. September 2009). Dennoch kann die Gesuchstellerin bei diesen finanziellen Verhältnissen (bis zum 31. Januar 2015 mtl. Einkünfte: Fr. 3'889.55, ab

      1. Februar 2015 keine Einkünfte, kein anrechenbares Vermögen, mtl. Notbedarf Fr. 3'605.95 inkl. Grundbetrag von Fr. 1'100.-) nicht angehalten werden, die im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren anfallenden anwaltlichen Kosten selbst zu begleichen. Es ist daher von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin auszugehen.

    6. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

    7. Zur Klage in der Hauptsache bringt die Gesuchstellerin vor, die seitens der ehemaligen Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose Entlassung sei ungerechtfertigt. Es bestünden Ansprüche auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR sowie auf ein Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs. 1 OR (act. 4/15 Rz 19-20).

      Gestützt auf die seitens der Gesuchstellerin ins Recht gereichten Unterlagen, namentlich die diversen Arztzeugnisse, den Verweis infolge mangelnder Arbeitsleistung vom 25. September 2014, das Schreiben betreffend fristlose Entlassung der Beklagten in der Hauptsache vom 2. Dezember 2014 sowie die Korrespondenz zwischen der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin und der Beklagten in der Hauptsache (act. 4/15/2-3, act. 4/15/4-7, act. 4/15/9-10, act. 4/15/12-14) kann die vorliegende Klage nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die fristlose Entlassung wird mit der mangelnden Arbeitsleistung sowie mit dem unentschuldigten Nichterscheinen zum Arbeitsplatz begründet (act. 4/15/9). Da nach Art. 337 Abs. 3 OR die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung keinen wichtigen, eine Kündigung rechtfertigenden Grund darstellt, die Gesuchstellerin für die Zeit, in welcher die fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, aber ein Arbeitszeugnis aufweist, und sie schliesslich auch die im Kündigungsschreiben aufgelisteten Abmahnungen bestreitet (act. 4/15/12), erweist sich ihr Begehren im jetzigen Zeitpunkt nicht als aussichtslos.

    8. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren schliesslich als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände,

      d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so

      das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fä- higkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).

    9. Das Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich macht. Kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin infolge Krankheit seit mehreren Monaten in ärztlicher Behandlung steht und gänzlich arbeitsunfähig ist (vgl. act. 4/15/10). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen. Der Gesuchstellerin ist somit in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

  3. Kosten der unentgeltliche n Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt Zürich. Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

    3. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, in Sachen A. gegen die B. AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2014.00645) wird nicht eingetreten.

  2. Der Gesuchstellerin wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, in Sachen A. gegen die B. AG betreffend Klage aus Arbeitsrecht (GV.2014.00645) in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. , ... [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt Zürich.

  4. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin,

    • das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, ad Verfahren GV.2014.00645,

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, B. AG, ... [Adresse].

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 29. Januar 2015

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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