Zusammenfassung des Urteils VO140172: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. beantragte beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege für ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Der Präsident ist jedoch nur für Gesuche vor Einreichung einer Klage zuständig, nicht für bereits laufende Verfahren. Daher wurde das Gesuch abgelehnt. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos, und eine Beschwerde kann beim Obergericht eingereicht werden. Insgesamt wurde das Gesuch abgelehnt, und der Entscheid wurde dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO140172 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 16.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Obergericht; Rechtspflege; Verfahren; Obergerichts; Entscheid; Kantons; Gesuchsteller; Gewährung; Bezirksgericht; Gericht; Präsident; Obergerichtspräsident; Bestellung; Gesuche; Gerichtsschreiberin; Präsidenten; Scheidung; Schlichtungsverfahren; Verfahrens; Rechtsbeistandes; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Verfügung; Sachen; Erwägungen:; Eingabe; Rechtsverbeiständung |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO140172-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Verfügung vom 16. Dezember 2014
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 stellte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein beim Bezirksgericht Zürich hän- giges Verfahren betreffend Scheidung, Verfahrensnummer FE140984-L (act. 1).
Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss
§ 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vorliegend beim Bezirksgericht Zürich, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher nicht einzutreten.
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als
obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das am Bezirksgericht Zürich hängige Scheidungsverfahren FE140984-L wird nicht eingetreten.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 16. Dezember 2014
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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