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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO140171)

Zusammenfassung des Urteils VO140171: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. hat beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren betreffend Abänderung der Scheidung eingereicht. Der Präsident ist jedoch nur für Gesuche vor Einreichung einer Klage zuständig und nicht für bereits laufende Verfahren vor einem Bezirksgericht. Daher wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos, und eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO140171

Kanton:ZH
Fallnummer:VO140171
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO140171 vom 16.12.2014 (ZH)
Datum:16.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Obergericht; Rechtspflege; Verfahren; Obergerichts; Entscheid; Kantons; Gesuchsteller; Gewährung; Bezirksgericht; Gericht; Präsident; Obergerichtspräsident; Horgen; Gesuche; Gerichtsschreiberin; Präsidenten; Schlichtungsverfahren; Verfahrens; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Verfügung; Sachen; Erwägungen:; Eingabe; Abänderung; Scheidung
Rechtsnorm: Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO140171

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140171-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 16. Dezember 2014

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 stellte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein beim Bezirksgericht Horgen hängiges Verfahren betreffend Abänderung Scheidung, Verfahrensnummer FP140024-F (act. 1). Um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte er explizit nicht (act. 1 S. 4).

  2. Dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich obliegt gemäss

    § 128 GOG nur die Beurteilung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage bei einem zürcherischen Gericht, namentlich für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In sachlicher Hinsicht ist er damit nur für vorprozessuale Gesuche bzw. Gesuche bis zum Abschluss eines allfälligen Schlichtungsverfahrens zuständig. Nicht zuständig ist er hingegen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen eines bereits hän- gigen Verfahrens vor einem Bezirksgericht, wie dies der Gesuchsteller beantragt (act. 1). Ein solches Gesuch ist direkt beim betreffenden Gericht, vorliegend beim Bezirksgericht Horgen, zu stellen. Auf das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten.

  3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

  4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren FP140024-F vor dem Bezirksgericht Horgen wird nicht eingetreten.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 16. Dezember 2014

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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