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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO140108)

Zusammenfassung des Urteils VO140108: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin beantragt vorprozessual unentgeltliche Rechtspflege für eine Schadenersatzklage gegen B., nachdem dieser in einem Strafverfahren schuldig gesprochen wurde. Der Obergerichtspräsident prüft das Gesuch und lehnt es ab, da die Gesuchstellerin über ein Vermögen von Fr. 60'000.- verfügt und somit nicht mittellos ist. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos, und die Gesuchstellerin kann den Entscheid beim Obergericht anfechten. Das Gesuch wird abgewiesen, und eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen eingereicht werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO140108

Kanton:ZH
Fallnummer:VO140108
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO140108 vom 01.09.2014 (ZH)
Datum:01.09.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Person; Gewährung; Verfahren; Verfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Kantons; Gericht; Schlichtungsverfahren; Gerichtsschreiber; Oehninger; Rechtsanwalt; Prozessvorbereitung; Zusammenhang; Schadenersatzbegehren; Beurteilung; Einreichung; Klage; Instanz; Notwendigkeit; Bestellung; Mittellos; Hinweisen; Lebenskosten; Frist; Gesuchs
Rechtsnorm: Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 127 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 29 BV ;
Referenz BGE:106 Ia 82; 108 Ia 108; 119 Ia 11;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO140108

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO140108-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger

Urteilvom1.September2014

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    Die Gesuchstellerin lässt vorprozessual um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (zur Prozessvorbereitung) für ein von ihr gegen B. beabsichtigte Schadenersatzklage ersuchen (act. 1). Im gleichen sachlichen Zusammenhang wurde schon ein Strafverfahren durchgeführt, in welchem (die dort beschuldigte) B. offenbar der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldiggesprochen und das Schadenersatzbegehren der heutigen Gesuchstellerin (dort Privatklägerin) auf den Zivilweg verwiesen wurde (act. 4/6).

  2. BeurteilungdesGesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

      Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - neben hinreichenden Prozessaussichten und der Notwendigkeit im Falle der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 127 ZPO). Mittellos ist die gesuchstellende Person, wenn sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, die für die Prozessund Parteikosten erforderlich sind und solche auch nicht erhältlich machen kann (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen, entscheidend sind u.a. die notwendigen Lebenskosten der gesuchstellenden Person und ihrer Familie). Dabei ist auch zu beachten, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108

      E. 5b S. 109 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Person muss sämtliche eigene Möglichkeiten (u.a. Einkommen und Vermögen) zur Finanzierung des Prozesses ausgeschöpft haben. Massgeblich sind die absehbar augenblicklichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Im Übrigen ist den individuellen Gegebenheiten des Falles Rechnung zu tragen (BGE 106 Ia 82).

    2. Ein Ausnahmefall, welcher die Anhörung der (hier ohnehin nur potentiell zukünftigen) Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (Art. 119 Abs. 3 ZPO), liegt nicht vor.

    3. Aus den eingereichten Unterlagen und den Vorbringen der Gesuchstellerin geht hervor, dass die derzeitigen Lebenskosten der (84-jährigen) Gesuchstellerin (hauptsächlich für ihren Aufenthalt im [Pflegezentrum], vgl. act. 4/8) ihre Einnahmen monatlich um mehrere tausend Franken übersteigen (act. 1 S. 4 ff. und act. 4/8-17). Andererseits verfügt die Gesuchstellerin über ein Vermögen von rund Fr. 60'000.- (act. 4/18-22). Folglich ist sie nicht mittellos im prozessrechtlichen Sinne. Dies gilt auch mit Blick auf die überschaubaren Kosten, welche die zunächst anstehende Vorbereitung und Durchführung des Schlichtungsverfahren generieren dürfte. Zudem bestehen gewisse Synergien, wird doch die Gesuchstellerin nach wie vor durch die gleiche Anwaltskanzlei vertreten wie im vorangegangenen Strafverfahren im gleichen Zusammenhang, wo - gemäss Angaben der Gesuchstellerin - das hier fragliche Schadenersatzbegehren bereits Thema war.

      Abgesehen davon kann die Gesuchstellerin (z.B. bei einer wesentlichen Verschlechterung ihrer Vermögenslage) auch nach einer allfälligen Anhebung des von ihr beabsichtigten Verfahrens jederzeit erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchen (Art. 119 Abs. 1 ZPO).

    4. Bei dieser Sachlage ist das Begehren der Gesuchstellerin abzuweisen und es erübrigt sich eine Erörterung ihrer Prozesschancen (fehlende Aussichtslosigkeit) bzw. der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung.

  3. KostenundRechtsmittel

Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Eswirderkannt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Gesuchstellerin (mit Substitutionsvollmacht) für die Prozessvorbereitung betreffend eine allfällige Klage gegen B. sowie für ein allfälliges Schlichtungsverfahren in ebendieser Angelegenheit wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert10Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zubegründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 1. September 2014

Obergericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger versandt am:

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