Zusammenfassung des Urteils VO130194: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin A. beantragt beim Obergericht des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege für ein anstehendes Klageverfahren. Das Obergericht lehnt das Gesuch ab, da die Gewährung nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens möglich ist. Die Gesuchstellerin kann jedoch später beim Bezirksgericht Hinwil ein neues Gesuch einreichen. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos, und eine Beschwerde kann innerhalb von 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO130194 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 30.12.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Rechtspflege; Gesuch; Obergericht; Verfahren; Klage; Bezirksgericht; Obergerichtspräsident; Gericht; Rechtsverbeiständung; Gewährung; Entscheid; Hinwil; Schlichtungsverfahren; Obergerichtspräsidenten; Kantons; Eingabe; Klageverfahren; Gerichtsschreiberin; Gürber; Rechtsanwalt; Beurteilung; Gesuches; Einreichung; Instanz; Zuständigkeit; ällt |
Rechtsnorm: | Art. 118 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130194-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 30. Dezember 2013
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Hinwil den Antrag stellen, es sei ihr für das Klageverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 3 S. 2). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 überwies das Bezirksgericht Hinwil diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung (act. 1).
Den Ausführungen in der Eingabe vom 17. Dezember 2013 ist zu entnehmen, dass das Schlichtungsverfahren bereits stattgefunden hat, wobei keine Einigung erzielt werden konnte und eine Klagebewilligung ausgestellt wurde. Die Gesuchstellerin wird die entsprechende Klage demnächst beim zuständigen Gericht einreichen (act. 3 S. 2).
Beurteilung des Gesuches
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, welche
wie das vorliegende Gesuch - vor Einreichung der Klage bei Gericht gestellt werden, ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss
und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem zuständigen Gericht muss gleichzeitig mit der Klage später ein (neues) Gesuch beim betreffenden Gericht gestellt werden.
Die Gesuchstellerin lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Klageverfahren ersuchen (act. 3 S. 2). Da die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin ausdrücklich von einem Klageverfahren (nicht von einem Schlichtungsverfahren) spricht und das Gesuch zudem beim Bezirksgericht Hinwil eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin nicht um (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren, sondern einzig um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht ersuchen will. Beim zuständigen Bezirksgericht ist noch keine Klage anhängig gemacht worden (act. 3 S. 2), weshalb das vorliegende Gesuch grundsätzlich in die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten fällt. Aufgrund der oben unter Ziff. 2.1. erwähnten Ordnung wird durch den Obergerichtspräsidenten jedoch keine unentgeltliche Rechtspflege für das gerichtliche Verfahren gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht (gleichzeitig mit der Klageschrift später) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das gerichtliche Verfahren ersuchen, wobei praxisgemäss überblickbare Aufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Instruktion und der Einleitung der Klage sowie der Stellung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für den laufenden Prozess stehen, von der nach Einreichung des Gesuchs erteilten Bewilligung umfasst werden (Jent-S ørensen, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 118 ZPO). Sollen über das übliche Mass hinausgehende vorprozessuale Aufwendungen eines Rechtsvertreters entschädigt werden, wäre beim Obergerichtspräsidenten die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Prozessvorbereitung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (letzter Satz) zu beantragen. Ein solches Gesuch stellt die rechtskundig vertretene Gesuchstellerin aber nicht.
Mangels Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten ist auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das noch nicht anhängig gemachte Verfahren vor dem Bezirksgericht Hinwil nicht einzutreten.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht wird nicht eingetreten.
Dieses Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an Rechtsanwalt lic. rer. publ.
HSG X. , zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 30. Dezember 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
lic. iur. A. Gürber
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