Zusammenfassung des Urteils VO130186: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller reichte beim Friedensrichteramt Thalwil eine Forderungsklage gegen B. ein und wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Er beantragte daraufhin beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich unentgeltliche Rechtspflege, zog jedoch später sein Schlichtungsbegehren zurück. Da ihm keine Kosten auferlegt wurden, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos betrachtet und das Verfahren abgeschrieben. Der Entscheid des Obergerichts besagt, dass das Verfahren kostenlos ist und der Gesuchsteller sowie andere Parteien darüber informiert werden. Eine Beschwerde gegen den Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO130186 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 23.12.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Obergericht; Gesuchsteller; Thalwil; Friedensrichteramt; Verfahren; Entscheid; Rechtspflege; Obergerichts; Schlichtungsverfahren; Kantons; Obergerichtspräsident; Verfügung; Präsident; Gerichtsschreiberin; Gürber; Schlichtungsbegehren; Frist; Gewährung; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Sachen; Erwägungen:; Forderungsklage; Kostenvorschuss; Eingabe; Präsidenten; Rückzug; Gerichtskosten |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO130186-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 23. Dezember 2013
in Sachen
Gesuchsteller
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
(nachfolgend: Gesuchsteller) machte am 30. Oktober 2013 beim
Friedensrichteramt Thalwil ein Schlichtungsbegehren anhängig betreffend eine Forderungsklage gegen B. . Mit Verfügung vom 12. November 2013 setzte ihm das Friedensrichteramt Thalwil Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 525.- zu leisten (act. 2/1). In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. November 2013 beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das genannte Schlichtungsverfahren (act. 1).
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 zog der Gesuchsteller das von ihm eingereichte Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt Thalwil vorbehaltlos zurück, woraufhin das Friedensrichteramt Thalwil das Schlichtungsverfahren mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 als durch Rückzug erledigt abschrieb und keine Gerichtskosten sprach (vgl. act. 8). Da dem Gesuchsteller demzufolge im Schlichtungsverfahren keine Kosten auferlegt wurden, erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren ist somit zufolge Gegenstandlosigkeit als erledigt abzuschreiben.
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Dieser Entscheid kann mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht angefochten werden. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird verfügt:
Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
den Gesuchsteller
den Beistand des Gesuchstellers C. , , [Adresse]
das Friedensrichteramt Thalwil (GV.2013.00073), Alte Landstr. 110b, 8800 Thalwil
die Gegenpartei in der Hauptsache, B. , [Adresse]
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. Dezember 2013
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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