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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO130081
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130081 vom 16.05.2013 (ZH)
Datum:16.05.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Gericht; Klage; Unentgeltlichen; Partei; Handelsgericht; Verfahren; Rechtsbeistand; Entscheid; Obergerichtspräsident; Kanton; Bezirksgericht; Bestellung; Vorprozessual; Kantons; Zürich; Zeitpunkt; Jetzigen; Kantonale; Vorprozessualer; Unentgeltlicher; Einreichen; Rechtsbeistandes
Rechtsnorm: Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 198 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 74 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130081-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 16. Mai 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    Mit Eingabe vom 26. April 2013 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Zürich für einen bevorstehenden Haftpflichtprozess gegen das B. (B. ), vertreten durch die C. AG, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes einreichen (act. 2). Am 2. Mai 2013 übermittelte das Bezirksgericht Zürich das Gesuch dem Obergerichtspräsidenten zur weiteren Behandlung (act. 1).

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig.

    2. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten, für die nach Art. 5 oder 6 ZPO ein einziges kantonales Gericht zustän- dig ist. Im Kanton Zürich entscheidet das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz über Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO, sofern die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (§ 44 lit. b GOG) und beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO).

    3. Die Gesuchstellerin beabsichtigt vorliegend die Erhebung einer Schadenersatzklage gestützt auf Art. 74 SVG gegen den im Handelsregister eingetragenen Verein des B. über einen Betrag von über Fr. 2 Mio. infolge eines Autounfalls. Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 ZPO sind damit erfüllt und die Klage kann wahlweise beim Handelsgericht des Kantons Zürich

      oder beim ordentlichen Gericht eingereicht werden, wobei lediglich im letzteren Fall ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen hat (vgl. Art. 198 ZPO e.c.). Die Gesuchstellerin hat ihr Gesuch beim Bezirksgericht Zürich einreichen lassen, verlangt die unentgeltliche Rechtspflege aber nicht explizit für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Ausführungen dazu, ob sie den Weg der ordentlichen Gerichte oder des Handelsgerichts einzuschlagen beabsichtige, hat sie keine gemacht. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich auch nicht aus ihrer Eingabe, zumal sie das Gesuch beim - im jetzigen Zeitpunkt - ohnehin unzuständigen Bezirksgericht Zürich einreichen liess. Es ist damit im jetzigen Zeitpunkt nicht klar bzw. noch offen, ob ein Schlichtungsverfahren je durchgeführt wird oder nicht. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung der Kosten für das Schlichtungsverfahren kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein Prozess vor einem in sachlich und örtlicher Hinsicht ausreichend konkretisierten Zürcher Gericht in Aussicht steht (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 88 N 1). Unter diesen Umständen kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden und ist auf dieses nicht einzutreten. Sollte die Gesuchstellerin beim Handelsgericht klagen wollen, so würde das Schlichtungsverfahren ohnehin entfallen (Art. 198 lit. f ZPO).

    4. Zu prüfen bleibt, ob der Gesuchstellerin ein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. In Anlehnung an § 88 ZPO/ZH und mit Blick auf Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO letzter Satz kann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7302). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für die Prozessvorbereitung rechtfertigt sich nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände und ist nur für Ausnahmen konzipiert (vgl. Art. 106 Abs. 3 VE-ZPO). Sie soll der bedürftigen Partei in erster Linie ermöglichen, die Erfolgsaussichten einer ins Auge gefassten Klage durch eine rechtskundige Person prüfen zu lassen und die dazu vor Klageanhebung nötigen Abklä- rungen in tatsächlicher und (bei schwierigen Rechtsfragen, ausländischem Recht etc.) rechtlicher Hinsicht zu treffen. Damit soll in erster Linie vermie-

      den werden, dass sich die bedürftige Partei mit einer allenfalls aussichtslosen Klage einem unnötigen Prozessrisiko aussetzt (ZR 97 [1998] Nr. 21). Es muss sich um Vorbereitungsarbeiten handeln, die gegebenenfalls von der vom Prozessgericht zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst wären, wie bspw. die Prüfung der Prozessaussichten (vgl. hierzu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 88 N 1; BK-Bühler, Art. 118 N 87b).

      Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern vorliegend solche besonderen Gegebenheiten bestehen und weshalb ihr das Armenrecht schon vorprozessual gewährt werden soll, mithin weshalb sich eine Vertretung bereits vor der Einreichung der Klage aufdränge. Vielmehr richtet sie den Fokus auf das gerichtliche Verfahren und beantragt hierfür - für den bevorstehenden Haftpflichtprozess - die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. act. 2 S. 2, 3, 22 und 23). Gestützt auf ihre Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass sie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren selbst und nicht zur Klärung der Erfolgsaussichten eines allfälligen Prozesses beantragt. Damit ist kein vorprozessualer unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren kann sodann mangels hinreichender Klarheit, ob ein Schlichtungsverfahren überhaupt durchgeführt oder die Klage direkt beim Handelsgericht eingereicht wird, im jetzigen Zeitpunkt nicht stattgegeben werden.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als

obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. Ein vorprozessualer Rechtsbeistand wird nicht bestellt.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 16. Mai 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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