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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO120189)

Zusammenfassung des Urteils VO120189: Obergericht des Kantons Zürich

Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für ein Zivilverfahren gegen die B. GmbH ersucht, da er bei einem Unfall mit Knallpatronen verletzt wurde. Das Obergericht hatte bereits zuvor ein ähnliches Gesuch abgelehnt, weshalb nun erneut darüber entschieden wurde. Der Obergerichtspräsident entschied, dass keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, da die Frage bereits behandelt wurde und Rechtskraft besteht. Das Verfahren vor dem Obergericht ist kostenlos, und es besteht die Möglichkeit, innerhalb von 10 Tagen Beschwerde gegen den Entscheid einzureichen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO120189

Kanton:ZH
Fallnummer:VO120189
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120189 vom 18.12.2012 (ZH)
Datum:18.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Gesuch; Rechtspflege; Gesuchs; Gesuchsteller; Obergericht; Verfahren; Bezirksgericht; Kantons; Gewährung; Bestellung; Knallpatrone; Obergerichtspräsident; Rechtsvertreter; Meilen; Rechtsbeistandes; Zivilprozess; Knallpatronen; Schlichtungsverfahren; Rechtsverbeiständung; Entscheid; Rechtskraft; Gerichtsschreiberin; Urteil; Rechtsanwalt; Eingabe; Zivilverfahren; Signalstift; Hülsen-Aufsatz; Klage
Rechtsnorm: Art. 145 ZPO ;
Referenz BGE:115 II 187;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO120189

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120189-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 18. Dezember 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 liess A. (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein noch einzuleitendes Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen ersuchen. Sodann liess er den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. für den Zivilprozess stellen (act. 1).

    2. Der Gesuchsteller beabsichtigt die Erhebung einer Schadenersatzklage gemäss Produktehaftpflichtgesetz gegen die B. GmbH. Zur Begründung

      lässt er ausführen, im Jahre 2007 habe er bei der C.

      GmbH einen

      Signalstift sowie Pyro-Knallpatronen gekauft. Aus dem Hülsen-Aufsatz des Signalstifts hätten Knallpatronen abgeschossen werden können. Beim Abschuss dieser Patronen am 1. August 2010 habe sich ein Unfall ereignet, indem eine Knallpatrone direkt auf dem Stift bzw. im Hülsen-Aufsatz explodiert sei. Der Gesuchsteller habe Verletzungen an der Hand erlitten. Er beabsichtige daher die Einleitung einer Klage gegen die B. GmbH als Importeurin der Knallpatronen (act. 1 Rz 1 ff.).

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Bereits mit Eingabe vom 13. September 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter mit Blick auf eine Klage aus Produktehaftpflichtrecht gegen die B. GmbH beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein damals noch nicht eingeleitetes Schlichtungsverfahren sowie den nachfolgenden Zivilprozess stellen (act. 4/1). Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Urteil vom 24. September 2012 nicht eingetreten (Verfahrensnummer VO120131, act. 4/5). Dieser Entscheid ist in

      Rechtskraft erwachsen. Der Gesuchsteller lässt dasselbe Begehren nun erneut stellen (act. 1). Dabei verkennt er, dass Prozessentscheiden zwar keine umfassende materielle Rechtskraft zukommt, sie jedoch hinsichtlich der beurteilten fehlenden Prozessvoraussetzung bindend sind (BGE 115 II 187

      E. 3a; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, § 36 N 205). Da die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege - wie dargelegt - bereits im Verfahren VO120131 behandelt wurde und dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist auf das erneute Gesuch infolge Rechtskraft nicht einzutreten.

    2. Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass der Obergerichtspräsident - um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen praxisgemäss nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligt. Erfasst werden damit lediglich Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen. Für das bevorstehende Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen wird daher aufgrund der erwähnten Praxis durch den Obergerichtspräsidenten ohnehin keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Es wird erkannt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht Meilen wird nicht eingetreten.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung, gegen Empfangsschein, an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Dezember 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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