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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH - VO120188)

Zusammenfassung des Urteils VO120188: Obergericht des Kantons Zürich

Die Gesuchstellerin A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, das jedoch abgelehnt wurde, da das Kindes- und Vormundschaftsrecht nicht unter die Zivilprozessordnung fällt. Daher war der Obergerichtspräsident nicht zuständig, über das Gesuch zu entscheiden. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos, und eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht werden. Der Richter in diesem Fall ist der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, und die Gerichtskosten betragen CHF 0. Die verlierende Partei ist die Gesuchstellerin A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., und das Geschlecht der verlierenden Person ist weiblich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VO120188

Kanton:ZH
Fallnummer:VO120188
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120188 vom 17.12.2012 (ZH)
Datum:17.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Obergericht; Entscheid; Kanton; Gesuch; Rechtspflege; Verfahren; Obergerichtspräsident; Vormundschafts; Kantons; Gericht; Zivilprozessordnung; Entscheide; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwältin; Rechtsvertreterin; Person; Kindes; Kantone; Kommentar; Zürich/Basel/Genf; Rechtsmittel; Vormundschaftsbehörde; Zivilsache; Instanz; Präsident; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Verfügung; Sachen
Rechtsnorm: Art. 1 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 OR, 2010

Entscheid des Verwaltungsgerichts VO120188

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120188-O/U

Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Verfügung vom 17. Dezember 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 liess A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreterin beim Obergericht des Kantons Zürich für eine vormundschaftliche Angelegenheit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. stellen (act. 1).

  2. Nach § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht zuständig. § 128 GOG gilt nur für Zivilverfahren (vgl. Zwischentitel vor

    § 126 GOG) und kommt damit nur im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung zum tragen. Art. 1 ZPO zufolge regelt die Zivilprozessordnung Verfahren vor den kantonalen Instanzen insbesondere für streitige Zivilsachen sowie für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Kindesund Vormundschaftsrecht untersteht im Rahmen der vom Zivilgesetzbuch vorgegebenen Schranken nur dann der Zivilprozessordnung, wenn die Kantone diese für anwendbar erklären. Es steht den Kantonen jedoch frei, Fragen betreffend das Vormundschaftsund Kindesrecht dem Verwaltungsverfahren zu unterstellen (Sutter-Somm/Klingler in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 1 N 7). Die im Kanton Zürich massgebenden Bestimmungen für familienrechtliche Entscheide befinden sich in

    §§ 187 ff. GOG. Diese gelten jedoch nur für die Rechtsmittel gegen familienrechtliche Entscheide des Bezirksrates (§ 187 GOG), nicht hingegen für Entscheide der Vormundschaftsbehörde (Hauser/Schweri/Lieber, GOGKommentar, Zürich/Basel/Genf 2012, § 187 N 3). Für Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde sind die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes massgebend (vgl. auch Merkblatt der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich betr. Hinweise zu schwierigen Verfahrensfragen im Vormundschaftswesen, online abrufbar). Dementsprechend liegt keine Zivilsache vor, weshalb es an der Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten fehlt, über das Gesuch zu entscheiden. Damit ist darauf nicht einzutreten.

  3. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

  4. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO) .

Zürich, 17. Dezember 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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