Zusammenfassung des Urteils VO120186: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin A. stellte beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren, ohne einen Anwalt zu beantragen. Der Obergerichtspräsident ist im summarischen Verfahren zuständig und bewilligt die unentgeltliche Rechtspflege nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Da das Schlichtungsverfahren im Scheidungsfall entfällt, wird das Gesuch abgelehnt, jedoch kann die Gesuchstellerin erneut vor dem Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos und kann bei Ablehnung angefochten werden. Das Obergericht des Kantons Zürich weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO120186 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 14.12.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Rechtspflege; Obergericht; Gesuch; Verfahren; Bezirksgericht; Entscheid; Obergerichtspräsident; Kantons; Scheidungsverfahren; Gericht; Gesuche; Schlichtungsverfahren; Gerichtsschreiberin; Instanz; Rechtsverbeiständung; Praxis; Präsident; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Urteil; Sachen; Erwägungen:; Eingabe; Winterthur; Bestellung; Rechtsbeistandes; Beurteilung |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 121 ZPO ;Art. 145 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120186-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Urteil vom 14. Dezember 2012
in Sachen
Gesuchstellerin
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 stellte A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich für ein bevorstehendes Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersuchte sie explizit nicht (act. 1).
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren zuständig (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist Art. 119 Abs. 5 ZPO zufolge vor jeder Instanz neu zu beantragen. Praxisgemäss - und um nicht in das Verfahren vor Bezirksgericht einzugreifen - bewilligt der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Erfasst werden damit Gesuche betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Prozessvorbereitung sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für ein Schlichtungsverfahren vor einer zürcherischen Schlichtungsbehörde. In einem allfälligen folgenden Verfahren vor dem Bezirksgericht ist ein erneutes Gesuch zu stellen.
Vorliegend steht den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge ein Scheidungsverfahren bevor, bei dem gemäss Art. 198 lit. c ZPO das Schlichtungsverfahren - für welches die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte - entfällt. Für das möglicherweise bevorstehende Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht wird aufgrund der erwähnten Praxis keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Der Gesuchstellerin entsteht dadurch jedoch kein Rechtsnachteil, kann sie doch in einem allfälligen Verfahren vor dem Bezirksgericht erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz teilweise abgelehnt entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.
Es wird erkannt:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 14. Dezember 2012
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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