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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO120175
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120175 vom 14.12.2012 (ZH)
Datum:14.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Rechtspflege; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Friedensrichter; Obergericht; Geltlichen; Unentgeltlichen; Verfahren; Obergerichtspräsident; Gewährung; Friedensrichteramt; Schlichtungsverfahren; Rückwirkend; Entscheid; Anspruch; Klage; Eingabe; Datum; Orientiert; Schlichtungsverfahrens; Person; Zürich; Rechtspflege; Kantons; Beschwerde; Gericht
Rechtsnorm: Art. 113 ZPO ; Art. 117 StPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:122 I 203;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120175-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 14. Dezember 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 21. November 2012 (Datum Poststempel: 22. November

      2012, Urk. 2 A) reichte A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht

      des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein beim Friedensrichteramt B. anhängig gemachtes Verfahren (GV.2012.00553) betreffend Klage auf Datenlöschung nach Datenschutzgesetz gegen die Firma C. Inc. mit Sitz in D. ein (act. 1).

    2. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

    3. Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs ein. Nur in Ausnahmefällen kann die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend erteilt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies ist namentlich der Fall bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann, wenn die nicht anwaltlich vertre-

      tene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (BGE 122 I 203 E. 2d f.; BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 5 und Art. 119 N 5; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 4; siehe zum alten Recht auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 90 N 2).

    4. Mit Eingabe vom 16. November 2012 stellte der Gesuchsteller ein Schlichtungsbegehren, welches am 19. November 2012 beim Friedensrichteramt B. einging (Urk. 2/10). Am 20. November 2012 erliess der zuständige Friedensrichter die Klagebewilligung und auferlegte die Kosten von Fr. 250.- dem Gesuchsteller (Urk. 2/12). Die Rechnung über die erwähnten Fr. 250.- ist dem Gesuchsteller bereits zugegangen, konnte er diese doch seinem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege beilegen (Urk. 2/8). Mit seiner Eingabe vom

      21. November 2012 (Datum Poststempel: 22. November 2012) beantragt der Gesuchsteller somit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kosten eines bereits durchgeführten und abgeschlossenen Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt B. . Der Gesuchsteller führt in diesem Zusammenhang aus, er könne gemäss dem Handbuch der Friedensrichter auch nach einer Schlichtungsverhandlung bzw. nach Erlass der Klagebewilligung die unentgeltliche Rechtspflege beantragen, wenn er dies dem Friedensrichter mitgeteilt habe. Der Friedensrichter sei über seinen Antrag orientiert gewesen (Urk. 1).

    5. Wie bereits ausgeführt kann die unentgeltliche Rechtspflege nur in Ausnahmefällen rückwirkend erteilt werden. Vorliegend liegt kein derartiger Ausnahmefall vor. In der Vergangenheit stellte der Gesuchsteller beim Obergerichtsprä- sidenten bereits zahlreiche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb er von diesem Rechtsinstitut Kenntnis hatte. Zudem wurde er auch bereits auf den Ausnahmecharakter der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen (Urteil vom 14. September 2012, Prozess-Nr. VO120128-O). Aus dem vom Gesuchsteller angeführten Handbuch der Friedensrichter kann er sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten, ist darin doch nirgends und nicht einmal sinngemäss erwähnt, es genüge für die rückwirkende Gewährung der unent-

      geltlichen Rechtspflege, wenn der Friedensrichter über ein entsprechendes Gesuch orientiert worden sei. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzu-

      weisen, dass der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B.

      weder schriftlich noch mündlich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat. Vielmehr hat er den zuständigen Friedensrichter lediglich darüber orientiert, dass er beim Obergerichtspräsidenten ein entsprechendes Gesuch stellen werde (vgl. Urk. 2/9 S. 1). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Beantwortung der Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu gewähren sei oder nicht.

    6. Anderweitige Gründe, welche eine Ausnahme von besagtem Grundsatz rechtfertigen würden, sind sodann nicht ersichtlich und werden seitens des Gesuchstellers auch nicht geltend gemacht. Folglich könnte die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Voraussetzungen erst für den Zeitraum ab dem

22. November 2012, dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Datum Poststempel; Urk. 2 A), gewährt werden. In diesem Zeitpunkt sind die Kosten des massgebenden Schlichtungsverfahrens jedoch bereits angefallen. Damit kann seinem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das abgeschlossene Schlichtungsverfahren nicht stattgegeben werden und ist das Gesuch abzuweisen. Dem Gesuchsteller ist es jedoch unbenommen, bei einem allfälligen Verfahren vor Bezirksgericht erneut um die unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.

  1. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann die gesuchstellende Person den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtspräsident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid

i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz, gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • den Gesuchsteller

    • das Friedensrichteramt B. (Verfahren GV.2012.00553)

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 14. Dezember 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

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