Zusammenfassung des Urteils VO120057: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller A. hat beim Obergericht des Kantons Zürich um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren betreffend Forderungen aus einem Arbeitsvertrag gegen die C. GmbH ersucht. Das Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller hat das Gesuch bewilligt, da A. nachweisen konnte, dass er bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden von der Stadt H. getragen. Der Richter ist männlich, die Gerichtskosten betragen CHF 0, und die unterlegene Partei ist die C. GmbH (d).
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VO120057 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 21.05.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege |
Schlagwörter: | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Arbeit; Schlichtungsverfahren; Gericht; Einkommen; Obergericht; Verfahren; Rechtsbeistand; Bestellung; Klage; Kündigung; Lebens; Kanton; Rechtsvertreter; Obergerichts; Beurteilung; Person; Anspruch; Rechtsbeistandes; Hauptsache; Kantons; Friedensrichteramt; Bedürftigkeit; Sinne; Ehefrau |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 113 ZPO ;Art. 117 StPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 207 ZPO ;Art. 336a OR ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 Ia 179; 69 I 160; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Präsident
Geschäfts-Nr.: VO120057-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Urteil vom 21. Mai 2012
in Sachen
Gesuchsteller
vertreten durch Fürsprecher X. ,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Eingabe vom 29. März 2012 liess A. (nachfolgend: Gesuchsteller) durch seinen Rechtsvertreter beim Friedensrichteramt B. ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag gegen die C. GmbH einreichen (act. 3/36).
Mit Eingabe vom 19. April 2012 liess der Gesuchsteller sodann beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Fürsprecher X. als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (act. 1 und 2).
Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.
Beurteilung des Gesuchs
Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtsprä- sident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident diese bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.
Gemäss Art. 117 StPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Der Gesuchsteller beziffert den Streitwert mit Fr. 36'257.75 (act. 3/36 S. 2). Das Schlichtungsverfahren ist daher nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb im Folgenden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden ist.
Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist. Sind ausreichend liquide Mittel wie bspw. Bankkonten Wertpapiere vorhanden, sind diese zur Bezahlung des Prozesses zu verwenden, es sei denn, sie werden mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebensunterhalt benö- tigt (BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 15). Als Lebensaufwandkosten sind grundsätzlich zu berücksichtigen der Grundbetrag, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Wohnkosten, obligatorische Versicherungen, Transportkosten zum Arbeitsplatz, Steuern sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten, wenn sie tatsächlich erfüllt werden (Emmel in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 117 N 9). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 4).
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen: Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei einem relativ geringen Überschuss des Einkommens und Vermögens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Andererseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.
Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).
Zu seinen monatlichen Einkünften lässt der Gesuchsteller ausführen, seit dem 24. Januar 2012 arbeite er zu 50 Prozent bei der D. AG auf Abruf (act. 3/36 S. 3 f., act. 3/30) und verdiene monatlich netto Fr. 1'571.- (act. 3/26 S. 6). Das Einkommen belegt er mittels Lohnabrechnung für den Monat Februar 2012 (act. 3/31). Im Übrigen erhält der Gesuchsteller zur Deckung des Lebensunterhalts, namentlich des Grundbetrags, der Wohnungskosten sowie der Krankenkassenbeiträge für sich, die Ehefrau und den unmündigen Sohn E.
ergänzende Sozialhilfeleistungen der Stadt
F. (act. 3/17, act. 3/27). Die Sozialbehörde geht davon aus, dass die Unterstützungsleistungen bei einem Einkommen von Fr. 1'000.- bis Fr. 1'500.- ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- betragen (act. 3/17). Die Ehefrau des Gesuchstellers hat sodann kein Erwerbseinkommen (act. 3/26 S. 6). Vermögenswerte besitzt der Gesuchsteller gemäss einem Kontoauszug der G. sowie der Steuererklärung 2010 keine (act. 3/29, act. 3/35). Seine notwendigen Lebenshaltungskosten für sich, die Ehefrau und das unmündige Kind lässt er wie folgt beziffern und belegen: Mietkosten Fr. 1'750.- pro Monat (act. 3/33), Krankenkassenbeiträge KVG Fr. 258.50 pro Monat für den Gesuchsteller, Fr. 283.50 pro Monat für die Ehefrau, Fr. 8.- pro Monat für den Sohn, alle abzüglich Prämienverbilligung (act. 3/17, act. 3/27, vgl. auch act. 3/34), Mobiliar-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.- pro Monat (nicht belegt, aber angemessen) sowie Steuern Fr. 94.- pro Monat (act. 3/28). Hinsichtlich der Mietkosten rechtfertigt sich die Vornahme eines Abzugs von rund Fr. 200.-, da die volljährige, erwerbstätige Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt (act. 3/26 S. 2, BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 35). Die übrigen geltend gemachten Auslagen wie die Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 115.- bzw. Fr. 49.- pro Monat, die Weiterbildungskosten von Fr. 40.- sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 110.- (act. 3/26
S. 6) sind nicht belegt und können daher in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten Krankentaggelder von Fr. 205.20 (act. 3/26 S. 6). Gestützt auf diese finanziellen Verhältnisse (Einkommen von rund Fr. 4'000.- [einschliesslich Sozialbeiträge von max. Fr. 2'500.-], liquides Vermögen Fr. 0.- und Notbedarf Fr. 4'525) ist die Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausgewiesen.
Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160). Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
Der Gesuchsteller klagt gegen die ehemalige Arbeitgeberin, die C. GmbH, aus Art. 336a OR (act. 3/36 S. 4 und act. 1). Er macht geltend, die von der Beklagten in der Hauptsache ausgesprochene Kündigung sei missbräuchlich erfolgt. Er wolle sie daher für die finanziellen Folgen der vom Betriebsinhaber verursachten Arbeitsunfähigkeit zur Verantwortung ziehen (act. 1 S. 1). Im Weiteren klagt der Gesuchsteller aus Vertragsbzw. Deliktsrecht infolge reduzierter Lohnzahlungen (Taggeldzahlungen, act. 3/36 S. 4).
Eine Kündigung ist missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. c OR, wenn die Kündigung wegen Krankheit mit Wirkung bereits für die Zeit des zeitlichen Kündigungsschutzes nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR erfolgt. Nicht missbräuchlich ist eine Kündigung hingegen grundsätzlich, wenn sie infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen wird (Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, S. 157). Ob das Sachgericht vorliegend von einer missbräuchlichen Kündigung ausgehen wird, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Jedenfalls kann aber aufgrund des Umstandes, dass die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit allenfalls beim Betriebsinhaber der Beklagten in der Hauptsache liegt, nicht ausgeschlossen werden, dass das Sachgericht Missbräuchlichkeit annimmt. Folglich ist das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit ebenfalls gegeben. Damit kann dem Antrag des Gesuchstellers entsprochen werden und ist ihm für das Schlichtungsverfahren vor dem Frie-
densrichteramt B.
betreffend oberwähnte Klage aus Arbeitsrecht die
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass die gerichtliche Bestellung zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Hierzu bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkennt-
nisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.).
Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die beabsichtigte Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen. Insbesondere die Berechnung der konkreten, dem Gesuchsteller zustehenden Entschädigung ist von gewisser Komplexität. Zudem spricht der Gesuchsteller nur schlecht Deutsch (vgl. act. 3/13). Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 118 N 11). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen.
Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege
Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Stadt H. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.
Kosten und Rechtsmittel
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.
Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Es wird erkannt:
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die C. GmbH die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend Klage aus Arbeitsrecht gegen die C. GmbH in der Person von Fürsprecher X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Stadt H. .
Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.
Schriftliche Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, an das Friedensrichteramt B. sowie an die Gegenpartei in der Hauptsache, C. GmbH je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu
begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 21. Mai 2012
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am:
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