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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO120024
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO120024 vom 18.04.2012 (ZH)
Datum:18.04.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Unentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Obergericht; Obergerichts; Gesuchsteller; Schlichtungsverfahren; Entscheid; Obergerichtspräsident; Verfahren; Klage; Gewährung; Beschwerde; Kantons; Zürich; Scheidungsurteils; Bestellung; Gericht; Präsident; Empfangsschein; Rechtsmittel; Zuständig; Instanz; Treten; Gestellten; Entfällt; Kostenlos
Rechtsnorm: Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 284 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO120024-O/U

Der Präsident (Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller)

Verfügung vom 18. April 2012

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2012 stellte A.

      (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1).

    2. Dem erwähnten Gesuch und dem beigelegten Entwurf der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller beabsichtigt, beim Bezirksgericht Dietikon eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils einzureichen. Mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung gehe es ihm vor allem darum, die entworfene Klageschrift überprüfen zu lassen und anschliessend über eine professionelle Vertretung vor Gericht zu verfügen (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 2/3).

  2. Zuständigkeit

    1. Gemäss § 128 GOG ist der Obergerichtspräsident für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Wie unter Ziff. 1.2. hiervor erwähnt, ist dem gestellten Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen, dass sich dieser auf den Hauptprozess und damit nicht auf das Schlichtungsverfahren bezieht. Der angerufene Obergerichtspräsident ist für die Beurteilung des gestellten Gesuchs daher nicht zuständig. Das Gesuch ist direkt beim örtlich zuständigen Bezirksgericht zu stellen.

    3. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht einzutreten.

    4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für streitige Änderungen eines Scheidungsurteils die Regeln über die Scheidungsklage sinngemäss gelten (Art. 284 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 198 lit. c ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 198 lit. c i.V.m. Art. 284 Abs. 3 ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren somit auch in einem Verfahren um Abänderung eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (vgl. Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 198). Für ein Schlichtungsverfahren, welches vom Gesetz nicht vorgesehen ist, kann die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege nicht beansprucht werden. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre deshalb selbst dann nicht einzutreten gewesen, wenn der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gestellt hätte.

  3. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO beim Obergericht anfechten. Dass vorliegend der Obergerichtsprä- sident über das Gesuch befindet, vermag daran nichts zu ändern. Der Obergerichtspräsident fällt in diesem Verfahren einen erstinstanzlichen Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b ZPO und fungiert nicht als obere kantonale Instanz gegen deren Entscheide lediglich ein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegeben wäre.

Es wird verfügt:

  1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten.

  2. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Gesuchsteller (gegen Empfangsschein)

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, C. , [Adresse] je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. April 2012

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz

versandt am:

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