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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB160014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB160014 vom 16.08.2016 (ZH)
Datum:16.08.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufsichtsbeschwerde
Schlagwörter: Obergericht; Beschwerde; Obergerichts; Beschwerdeführerin; Kantons; Zivilkammer; Rechtsverzögerung; Verwaltungskommission; Zivilkammern; Verfahren; Eingabe; Behandlung; Oberrichter; Zürich; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Schlichtungsverhandlung; Rekurs; Entscheid; Friedensrichter; Kommentar; Oberrichterin; Beilage; Abschluss; Register; Anträge; Parteien; Eingang; Zuständig
Rechtsnorm: Art. 203 ZPO ; Art. 319 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB160014-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.

D. Scherrer, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta und Oberrichter Dr. D. Bussmann sowie

die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 16. August 2016

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde

Erwägungen:

  1. Am 30. Juni 2016 erliess das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 +

    8, im Rahmen einer Forderungsstreitigkeit zwischen A.

    (nachfolgend:

    Beschwerdeführerin) und verschiedenen Beklagten eine Eingangsanzeige / Vorladung und lud die Parteien auf den 27. Oktober 2016 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 4/4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juli 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1):

    1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung festzusetzen und die Parteien dazu vorzuladen.

  2. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

  1. Am 19. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Verwaltungskommission mitgeteilt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen Friedensrichter an die unmittelbare Aufsichtsbehörde über die Friedensrichter- ämter zu richten seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin ihre Eingabe retourniert (act. 2).

  2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut ans Obergericht und hielt an ihrer Ansicht, es sei das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig, fest (act. 3).

  3. Nach Art. 203 Abs. 1 ZPO hat die Schlichtungsverhandlung nach Abschluss von zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift (Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2015, Verfahren RU140067 E. 2.6). Eine Überschreitung dieser terminlichen Vorgabe kann zu einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO führen (Botschaft zur

ZPO, S. 7377; Honegger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 203 N 3; DIKE Kommentar ZPO-Egli, Art. 203 N 3; BK ZPOAlvarez/Peter, Art. 203 N 2; Orell Füssli ZPO Kommentar-Möhler, Art. 203

N 1). Für deren Behandlung zuständig sind die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 10 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51] und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 29. Juni 2016 über die Konstituierung des Obergerichts per 1. Juli 2016 [OP160005-O]). Das vorliegende Verfahren ist daher bei der Verwaltungskommission am Register abzuschreiben und den Zivilkammern zur weiteren Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO zu überweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Das vorliegende Verfahren wird bei der Verwaltungskommission am Register abgeschrieben und den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zü- rich zur Behandlung als Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO überwiesen.

  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Beschwerdeführerin und

    • die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich, unter Beilage der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. bzw. 27. Juli 2016 (act. 1 und 3) samt Beilagen (act. 4/1-5) und mit dem Hinweis, dass die Akten der Vorinstanz noch nicht beigezogen wurden.

  4. Rechtsmittel :

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 16. August 2016

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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