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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VB100038
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VB100038 vom 13.10.2011 (ZH)
Datum:13.10.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution
Schlagwörter: Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Zentrale; Rechtlich; Bruder; Inkassos; Kanton; Kaution; Obergericht; Zentralen; Kantons; Sicherheit; Beschluss; Bundesgerichts; Gerichte; Verwaltungskommission; Inkassostelle; GVG/ZH; Auszahlung; Entscheid; Verfahren; Hafner; Urteil; Mitgeteilt; Obergerichts; Gerichtsschreiber; Schriftlich; Fluchtkaution; Verlangte
Rechtsnorm: Art. 453 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB100038-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter lic. iur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Gerichtsschreiber

lic. iur. A. Hafner

Beschluss vom 13. Oktober 2011

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,

Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution im Prozess SB090473 betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Erwägungen:

I.

  1. Am 11. Januar 2008 leistete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Barkaution bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 25'000.-- (Urk. 2/5) als Sicherheit für eine Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 2/6). Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 wurde das Strafverfahren abgeschlossen und mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Fluchtkaution auf den Zeitpunkt des Strafantritts freigegeben (Urk. 2/7). Am 27. September 2010 trat der Beschwerdeführer seine Strafe an.

    Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 verlangte der Vertreter des Beschwerdefüh- rers die Auszahlung der Kaution zwecks Überweisung an den Bruder des Beschwerdeführers (Urk. 2/8). Am 17. November 2010 erkundigte sich der Bruder des Beschwerdeführers telefonisch über den Stand der Rückerstattung der Fluchtkaution bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2010 mit, eine Auszahlung an ihn könne nicht vorgenommen werden (Urk. 2/9). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob am 7. Dezember 2010 Beschwerde und verlangte die Freigabe der Kaution (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Zentrale Inkassostelle der Gerichte daran fest, dass die Kaution nicht freizugeben, sondern mit geschuldeten Gerichtskosten zu verrechnen sei (Urk. 5).

  2. Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Zentralen Inkassos, die Sicherheitsleistung an den Bruder des Beschwerdeführers herauszugeben, was aus der Beschwerdeschrift klar hervorgeht (Urk. 1 S. 5 f.). Da dieser Entscheid dem Bruder des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November 2010 mitgeteilt und damit vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 getroffen wurde, ist das Verfahren gemäss den

    übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem kantonalen Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO).

  3. Nach § 108 Abs. 1 GVG/ZH kann wegen Rechtsverweigerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG/ZH), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006 [LS 212.51]) der Verwaltungskommission übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG/ZH ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1), ansonsten ist sie solange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2).

    Der Beschwerdeführer ist sowohl den Dritten, die die Kaution gestellt haben, zur Rückzahlung des dafür verwendeten Betrages als auch dem Kanton Zürich zur Leistung der ihm auferlegten Kosten verpflichtet und im Übrigen auch nicht Adressat des Schreibens des Zentralen Inkassos vom 18. November 2010 (Urk. 2/9). Er ist demnach durch die Verweigerung der Auszahlung der Sicherheitsleistung an seinen Bruder und deren allfälliger Verrechnung nicht beschwert, weshalb es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008, 6B_277/2007 E.7.4). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

  4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 700.-.

  3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

  5. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. Oktober 2011

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

versandt am:

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