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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2023.00214)

Zusammenfassung des Urteils VB.2023.00214: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A erhielt zunächst wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde Pfäffikon, wurde jedoch später aufgefordert, ihre Liegenschaft zu verkaufen, was sie ablehnte. Nachdem die Liegenschaft verkauft wurde, wurde A zur Rückerstattung der Hilfe verpflichtet. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden war, da A nicht mehr von der Hilfe abhängig war. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte A und der Gemeinde Pfäffikon auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2023.00214

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2023.00214
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2023.00214 vom 05.03.2024 (ZH)
Datum:05.03.2024
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe. Streitgegenstand bildet(e) die von der Sozialbehörde angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für die Beschwerdeführerin, da sich diese geweigert habe, ihre Liegenschaft zu verkaufen. In der Zwischenzeit – mithin während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens – wurde die Liegenschaft jedoch verkauft, und die Beschwerdeführerin wurde und wird ohne Unterbruch bzw. weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin aber an einem aktuellen praktischen Interesse an der Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, wirken sich diese doch nicht mehr nachteilig auf sie aus. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hätte, als sie erfuhr, dass die Liegenschaft verkauft werden könnte, nach § 24a Abs. 1 SHG vorgehen und die Beschwerdeführerin zunächst mittels Auflage verpflichten müssen, die Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen. So dauert es selbst dann, wenn die Realisierung des Grundeigentums sofort zumutbar ist, erfahrungsgemäss oftmals einige Wochen, bis die Realisierung abgeschlossen und die hilfesuchende Person über den Erlös oder das Entgelt verfügen kann. Während dieser Zeit befindet sich die hilfesuchende Person aber in einer Notlage und hat sie grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Eine unmittelbare und gänzliche Einstellung der Unterstützung der Beschwerdeführerin hätte sich demzufolge als problematisch erwiesen. Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Angelegenheit wäre die Beschwerde wohl gutzuheissen gewesen (E. 5.2). Hingegen ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu vertreten. Nachdem sie sich zunächst noch weigerte, die Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu veräussern, tat sie dies in der Folge – nach Anhängigmachung der Beschwerde – dennoch (E. 5.3). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 5.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.   Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
Schlagwörter: Hilfe; Liegenschaft; Verwaltungsgericht; Beschluss; Pfäffikon; Sozialhilfe; Bezirksrat; Sozialbehörde; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Verfahren; Gemeinde; Dispositivziffer; Verkauf; Stellung; Verfahrens; Person; Einstellung; Aufhebung; Beschlusses; Präsidialverfügung; Parteien; Stellungnahme; Standslosigkeit; Realisierung; Rekurs; Akten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:147 I 478;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2023.00214

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2023.00214

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Pfäffikon, vertreten durch die Sozialbehörde Pfäffikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. Mit Beschluss vom 17.März 2022 gewährte die Sozialbehörde Pfäffikon A wirtschaftliche Hilfe (Dispositivziffer1). Da ihr A anlässlich des Erstgesprächs mitgeteilt hatte, Miteigentümerin eines Hauses in C zu sein, forderte die Sozialbehörde A gestützt auf §20 Abs.1 und 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG; LS851.1) zudem auf, eine "Grundeigentümerauskunft" zwecks Erstellung einer Grundpfandverschreibung einzureichen; A sei verpflichtet, die Grundpfandverschreibung zu unterzeichnen (Dispositivziffer9).

B. Mit Beschluss vom 30.Juni 2022 stellte die Sozialbehörde die wirtschaftliche Hilfe für A per 31.Juli 2022 ein (Dispositivziffer1). Sodann hob sie sämtliche Abtretungserklärungen und/oder Vollmachten per 31.Juli 2022 auf; A sei für die Regelung ihrer finanziellen und administrativen Belange wieder vollständig selbst verantwortlich und habe insbesondere auch die Zahlung sämtlicher Versicherungsprämien sowie der Miete sicherzustellen (Dispositivziffer2). Für die geleistete wirtschaftliche Hilfe sei A nach §27 SHG rückerstattungspflichtig; eine definitive Abrechnung erfolge nach "Abschluss" der wirtschaftlichen Hilfe (Dispositivziffer3). Ferner habe A Vermögenseingänge gemäss §27 SHG unaufgefordert zu melden und die wirtschaftliche Hilfe gemäss Abrechnung umgehend zurückzuerstatten (Dispositivziffer4). Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe begründete die Sozialbehörde damit, dass A die mit Beschluss vom 17.März 2022 verlangten Unterlagen nicht eingereicht und sich geweigert habe, die Liegenschaft in C zu verkaufen, obwohl es einen Kaufinteressenten gegeben habe. A habe deshalb zu Unrecht auf die Realisierung dieses Vermögenswerts verzichtet.

II.

Mit Eingabe vom 28.Juli 2022 erhob A, vertreten durch B, Rekurs beim Bezirksrat Pfäffikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 30.Juni 2022. Mit Beschluss vom 6.März 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Daraufhin gelangte A, weiterhin vertreten durch B, mit Beschwerde vom 24.April 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 6.März 2023. Mit Präsidialverfügung vom 25.April 2023 setzte das Verwaltungsgericht A eine Nachfrist an, um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift versehen erneut einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem A bzw. ihr Vertreter dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen war, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 2.Mai 2023 den Schriftenwechsel. Mit Eingaben vom 4.Mai 2023 bzw. 11.Mai 2023 verzichteten der Bezirksrat bzw. die Sozialbehörde auf Vernehmlassung.

B. Da A mit Beschwerde geltend gemacht hatte, sie habe sich inzwischen mit ihren Schwestern auf einen Verkauf der fraglichen Liegenschaft geeinigt, die Transaktion werde innert sechs Monaten vollzogen und sie A werde danach "sich selber zu helfen wissen und die Schweiz verlassen", setzte das Verwaltungsgericht den Parteien mit Präsidialverfügung vom 5.Dezember 2023 Frist an, um zur Frage des zwischenzeitlichen Verkaufs der Liegenschaft und der Weiterführung des Unterstützungsverhältnisses von A Stellung zu nehmen. Weder A noch die Gemeinde Pfäffikon liessen sich jedoch vernehmen.

C. Am 26.Januar 2024 informierte der Bezirksrat das Verwaltungsgericht telefonisch darüber, dass die Liegenschaft verkauft worden sei. Aufgrund dessen habe die Gemeinde Pfäffikon A zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet; sie habe A aber stets mit Sozialhilfe unterstützt und tue dies auch weiterhin. Am 29.Januar 2024 bestätigte die Gemeinde dies dem Verwaltungsgericht telefonisch. Am 31.Januar 2023 gingen beim Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme der Gemeinde sowie deren neue Akten und Beschlüsse ein, die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft stehen. Mit Präsidialverfügung vom 31.Januar 2024 erwog das Verwaltungsgericht, die Stellungnahme und die Akten der Gemeinde seien mit Bezug auf die Präsidialverfügung vom 5.Dezember 2023 als verspätet anzusehen, aber kraft Geltung der Untersuchungsmaxime zwecks Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu berücksichtigen. Infolge des zwischenzeitlichen Verkaufs der Liegenschaft könnte das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sein, und es stelle sich die Frage, ob bzw. inwiefern A (weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 6.März 2023 habe respektive ob bzw. inwiefern sie an ihren mit Beschwerde vom 24.April 2023 gestellten Anträgen festzuhalten gedenke. Demgemäss setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um sich hierzu sowie zur Stellungnahme der Gemeinde Pfäffikon vom 30.Januar 2024 vernehmen zu lassen. A äusserte sich in der Folge jedoch nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG; LS175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§38b Abs.1 lit.b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§38b Abs.2 VRG e contrario).

2.

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 30.Januar 2024 aus, das Sozialamt habe am 8.Dezember 2023 den notariell beglaubigten Kaufvertrag erhalten. Demnach habe die aus drei Personen bestehende Erbengemeinschaft die fragliche Liegenschaft für Fr.1'019'053.- verkaufen können. Die Beschwerdeführerin habe davon insgesamt Fr.160'351.- erhalten. Da sie seit 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde, sei es ihr nicht möglich, die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe vollumfänglich zurückzuerstatten. Aus diesem Grund habe das Sozialamt Pfäffikon die Rückerstattung mit den vorgängig für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialämtern in D und E koordiniert, um eine Verschuldung der Beschwerdeführerin zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, da sie nach der gesetzlich vorgeschriebenen Rückzahlung nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen; die Unterstützung sei auch nie unterbrochen worden. Gegen den Beschluss betreffend Rückerstattung vom 11.Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin Rekurs erhoben. Am 18.Januar 2024 habe sie einen Anstellungsvertrag eingereicht. Das daraus erzielte Erwerbseinkommen sei nicht existenzsichernd, und die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf (ergänzende) wirtschaftliche Sozialhilfe.

Die Beschwerdeführerin liess sich zu dieser Eingabe nicht vernehmen (vorn III.C.).

3.

3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung hat (§49 in Verbindung mit §21 Abs.1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (statt vieler VGr, 6.Oktober 2023, VB.2022.00676, E.2.1, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §21 N.24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, §21 N.26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, §63 N.6). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E.2.1; statt vieler VGr, 4.April 2023, VB.2023.00157; E.3.1; Bertschi, §21 N.24f.).

3.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet(e) die von der Sozialbehörde mit Beschluss vom 30.Juni 2022 angeordnete Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe für die Beschwerdeführerin per 31.Juli 2022, da sich diese geweigert habe, ihre Liegenschaft in C zu verkaufen (vorn I.B.). Gemäss der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30.Januar 2024 wurde die Liegenschaft jedoch in der Zwischenzeit mithin während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens verkauft und wurde und wird die Beschwerdeführerin ohne Unterbruch bzw. weiterhin (ergänzend) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, da ihr Anteil am Verkaufserlös nicht ausreicht, die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe vollumfänglich zurückzuerstatten und ihr derzeitig erzieltes Erwerbseinkommen nicht existenzsichernd ist (vorn E.2). Damit fehlt es der Beschwerdeführerin aber an einem aktuellen praktischen Interesse an der Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. an der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, wirken sich diese doch nicht mehr nachteilig auf sie aus. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Andererseits beurteilt das Verwaltungsgericht regelmässig vorinstanzliche Entscheide mit vergleichbarem Streitgegenstand.

4.

4.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung desselben in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 24.März 2023, VB.2023.00110/00043, E.3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N.77).

4.2 Vorliegend erübrigt es sich, die Nebenfolgenregelung des Beschlusses vom 6.März 2023 zu überprüfen. Einerseits erhob der Bezirksrat damit keine Gerichtskosten. Andererseits beantragte die Beschwerdeführerin mit Rekurs keine Parteientschädigung und macht sie mit Beschwerde auch nicht geltend, der Bezirksrat habe ihr zu Unrecht keine solche zugesprochen.

4.3 Demzufolge bedarf es (auch) hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses vom 6.März 2023 keines materiellen Entscheids. Das vorliegende Verfahren wird daher (rein) formell erledigt (vgl. VGr, 24.August 2023, VB.2023.00247 E.1.3).

5.

5.1 Gemäss §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 6.Oktober 2023, VB.2022.00676, E.2.1; 24.August 2023, VB.2023.00247, E.5.1.1; Plüss, §13 N.74ff.).

5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte die wirtschaftliche Hilfe für die Beschwerdeführerin deshalb ein, weil diese zu Unrecht auf "die Realisierung von Vermögenswerten" verzichtet bzw. sich geweigert habe, die Liegenschaft in C zu verkaufen (vorn I.B.). Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, berief sie sich damit auf den Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe. Danach wird wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt, wenn und soweit die betroffene Person sich nicht selber helfen kann wenn Hilfe von dritter Seite nicht nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. §2 Abs.2 und §14 SHG sowie Art.12 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV; SR101] zur Nothilfe). Weigert sich beispielsweise die betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz teilweise für sich selbst zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit. Bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist die gänzliche Einstellung von Unterstützungsleistungen prinzipiell zulässig. Das Subsidiaritätsprinzip findet aber nur dann direkte Anwendung, wenn an der Bedürftigkeit grundlegende und begründete Zweifel bestehen. Bei Personen, die grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe haben, ist daher nach den Vorschriften von §§24 und 24a SHG vorzugehen (VGr, 18.September 2019, VB.2019.00273, E.3.4; 15.Februar 2018, VB.2017.00487, E.3.4 und 4.3, mit Hinweisen). Nach §24a Abs.1 SHG kann vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art.12 BV abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit.a), ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit.b) und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit.c).

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 17.März 2022 wirtschaftliche Hilfe zusprach, obwohl sie bereits damals Kenntnis davon hatte, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin einer Liegenschaft war (vorn I.A.), schien sie nicht grundsätzlich an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin gezweifelt zu haben. Im Beschluss vom 17.März 2022 erwog sie, da noch unklar sei, wie lange die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen und sie nur Miteigentümerin der Liegenschaft sei, "befürworte" sie die Beschwerdegegnerin vorläufig eine Grundpfandverschreibung. Sie behalte es sich jedoch vor, die Beschwerdeführerin nach einer gewissen Zeit zum Verkauf der Liegenschaft aufzufordern. Die erhaltene wirtschaftliche Hilfe sei daraufhin zurückzuerstatten. Das Grundeigentum mag damals anders als im Zeitpunkt der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mit Beschluss vom 30.Juni 2022 noch nicht realisierbar gewesen sein. Allerdings hätte die Beschwerdegegnerin, als sie erfuhr, dass die Liegenschaft verkauft werden könnte, nach §24a Abs.1 SHG vorgehen und die Beschwerdeführerin zunächst mittels Auflage verpflichten müssen, die Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu verkaufen. So dauert es selbst dann, wenn die Realisierung des Grundeigentums sofort zumutbar ist, erfahrungsgemäss oftmals einige Wochen, bis die Realisierung abgeschlossen und die hilfesuchende Person über den Erlös das Entgelt verfügen kann. Während dieser Zeit befindet sich die hilfesuchende Person aber in einer Notlage und hat sie grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (Kapitel9.3.01 Ziff.3.1 des Sozialhilfehandbuchs des Kantonalen Sozialamts, Version vom 1.März 2021, https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html). Eine unmittelbare und gänzliche Einstellung der Unterstützung der Beschwerdeführerin hätte sich demzufolge als problematisch erwiesen.

Aufgrund einer lediglich summarischen Prüfung der Angelegenheit wäre die Beschwerde nach dem Gesagten wohl gutzuheissen gewesen.

5.3 Hingegen ist die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin zu vertreten. Nachdem sie sich zunächst noch weigerte, die Liegenschaft bzw. ihren Miteigentumsanteil zu veräussern, tat sie dies in der Folge nach Anhängigmachung der Beschwerde dennoch (vorn E.3.2).

5.4 In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.

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