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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2022.00758)

Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00758: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A beantragt beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung der Haftrichterin, die die Schutzmassnahmen nicht verlängert hat. Die Haftrichterin hatte die Schutzmassnahmen aufgrund von häuslicher Gewalt nicht verlängert, da sie Zweifel an der Gefährdungslage hatte. Das Verwaltungsgericht hebt diesen Entscheid auf und weist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bezirksgericht Bülach zurück. Es wird festgestellt, dass die Haftrichterin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat und der Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Die Kosten des Verfahrens werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2022.00758

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2022.00758
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2022.00758 vom 21.12.2022 (ZH)
Datum:21.12.2022
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.
Schlagwörter: Gewalt; Gesuch; Haftrichter; Haftrichterin; Beschwerdegegner; Person; Anhörung; Schutz; Gesuchsgegner; Schutzmassnahmen; Verlängerung; Gefährdung; Parteien; Verwaltungsgericht; Sachverhalt; Entscheid; Scheidung; Gericht; Gesuchsgegnerin; Kantons; Verfügung; Bezirksgericht; Bülach; Einzelrichter; Personen; Polizei; Fortbestand
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:133 II 409; 134 I 140;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00758

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00758

Urteil

des Einzelrichters

vom 21.Dezember2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.

A. A und B sind seit 2010 verheiratet und leben zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter C (geb. 2012) in einer Wohnung in D.

B. Mit Verfügung vom 21.November 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19.Juni 2006 (GSG) gegenüber B für die Dauer von jeweils 14Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und Rayonverbote betreffend diese, die Schulen und den Kinderhort von C in D und E sowie den Arbeitsort von A in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei B für denselben Zeitraum den Kontakt zu A und C.

II.

Mit Eingabe vom 29.November 2022 ersuchte A die Haftrichterin am Bezirksgericht Bülach um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Ohne vorher A B angehört zu haben, wies die Haftrichterin dieses Gesuch mit Verfügung vom 30.November 2022 ab und hielt fest, die Schutzmassnahmen dauerten noch bis 5.Dezember 2022. Verfahrenskosten erhob die Haftrichterin keine, Parteientschädigungen sprach sie nicht zu.

III.

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 8.Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30.November 2022 sowie die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Eingaben vom jeweils 14.Dezember 2022 verzichteten die Haftrichterin und die Kantonspolizei darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss §11a Abs.1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Haftrichterin dem Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Der Bitte der Beschwerdeführerin entsprechend wird das vorliegende Urteil zu ihren Handen der BeratungsstelleG in H zugestellt. Die Zustelladresse der Beschwerdeführerin ist im Rubrum entsprechend anzupassen.

2.

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 31.August 2022, VB.2022.00445, E.2.1; BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung Androhung von Gewalt der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§5 Satz1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§9 Abs.1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§9 Abs.2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin des Gesuchstellers anordnen (§9 Abs.3 Sätze1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§10 Abs.2 GSG; §11 Abs.1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und lit.b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 31.August 2022, VB.2022.00445, E.2.2).

3.

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass es in der Ehe der Parteien immer wieder zu Streitigkeiten komme. Im Januar 2016 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und sie in den Bauch getreten. Ungefähr im Mai 2020 sei es zu einem Streit gekommen, bei dem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin das Mittagessen ins Gesicht geworfen habe. Im Sommer 2021 habe er sie mehrfach mit den Händen gegen eine Ecke gestossen. Am 20.November 2022 sei es erneut zu einem verbalen Streit gekommen. Dabei habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Scheidungspapiere auf den Kopf geschlagen. Lediglich dieser aktuelle Vorfall sei zur Anzeige gebracht worden.

3.2 Mit Verweis auf §9 Abs.3 GSG, §10 Abs.2 GSG und §11 Abs.1 GSG (vorn E.2.1) erwog die Haftrichterin in der Verfügung vom 30.November 2022, der Beschwerdegegner werde wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergebe durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert. Es sei deshalb nicht erforderlich, ihm mittels Einsprache noch die Möglichkeit zu eröffnen, angehört zu werden. Als Gesuchstellerin sei die Beschwerdeführerin vom Gericht in keinem Fall zwingend anzuhören. Demgemäss sei nicht nur vorläufig zu entscheiden; vielmehr könne direkt ein definitiver Entscheid ergehen.

Weiter erwog die Haftrichterin, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der polizeilichen Befragung anlässlich der Rapportierung angegeben, der Beschwerdegegner sei wütend gewesen, weil ihre Tochter nicht mit ihm das Auto habe waschen, sondern zu einer Freundin habe gehen wollen. Zunächst sei es ein rein verbaler Streit gewesen. Danach sei der Beschwerdegegner so wütend geworden, dass er ihr der Beschwerdeführerin mit den Scheidungsdokumenten auf den Kopf geschlagen habe. Danach habe er mit aller Wucht auf die Küchengarnitur geschlagen und sie gleichzeitig angeschrien. Dieser Vorfall, so die Haftrichterin, werde vom Beschwerdegegner insoweit bestätigt, als er anlässlich der Rapportierung angegeben habe, er sei wütend gewesen, als ihm die Beschwerdeführerin die Scheidungspapiere zur Unterschrift vorgelegt habe. Er habe sie damit aber nicht auf den Kopf geschlagen, sondern die Dokumente in Richtung ihres Gesichts geworfen. Erstellt so die Haftrichterin weiter sei somit einzig, dass es am 20.November 2022 zwischen den Parteien wegen der Scheidung zu einem verbalen Streit gekommen sei. Aufgrund der beidseits sehr knapp gehaltenen Aussagen könne nicht eruiert werden, was der Beschwerdegegner mit den Scheidungspapieren in den Händen genau getan habe. Selbst wenn er diese tatsächlich der Beschwerdeführerin auf den Kopf geschlagen hätte, sei aber zweifelhaft, inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer physischen Integrität durch Ausübung von Gewalt verletzt worden wäre. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, sie sei durch diesen Schlag verletzt worden. Es sei auch nur schwer vorstellbar, wie etwas derart Leichtes wie Papier zu einer Verletzung führen sollte. Dem Polizeirapport seien jedenfalls keine Hinweise auf Verletzungen nur schon auf die Wucht des angeblichen Schlages zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin mache auch nicht geltend, dass und inwiefern sie sich durch diesen Vorfall bedroht gefühlt habe. Auch lege sie nicht dar, worin sie einen Fortbestand der Gefährdung erblicke. Dass die Auseinandersetzungen im Hinblick auf eine mögliche Scheidung für sie belastend seien und sie sich mehr Zeit und Ruhe wünsche, sei nachvollziehbar, aber kein Grund für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen; dies wäre unter diesen Umständen unverhältnismässig. Schliesslich könne auch aus den behaupteten früheren Tätlichkeiten nicht auf eine akute Situation häuslicher Gewalt geschlossen werden. Gegenüber der Polizei habe die Beschwerdeführerin angegeben, der Beschwerdegegner habe gelegentlich mit Gegenständen geworfen, manchmal auch gegen sie gerichtet. Demgegenüber habe sie in ihrem Gesuch um Verlängerung geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe ihr Essen ins Gesicht und sie mit beiden Händen mehrfach gegen die Wand geworfen. Diese Aussagen deckten sich nicht und seien sehr vage gehalten. Insbesondere fehlten eine zeitliche Einordnung, eine detaillierte Beschreibung und Angaben zur Häufigkeit dieser Vorfälle. Angebliche frühere Tätlichkeiten liessen sich daher nicht erstellen. Zusammengefasst sei das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen abzuweisen.

4.

4.1 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) und stellt für die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Sodann dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von §9 Abs.3 Satz1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist.

Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 24.Mai 2022, VB.2022.00198, E.4.4; 18.April 2020, VB.2020.00190, E.3.2.3; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §7 N.19). Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 2.Juni 2022, VB.2022.00238, E.4.1; 6.April 2022, VB.2022.00136, E.4.6.1).

4.2 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- Kindesschutzmassnahmen nicht in der (mittel- längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr, 2.Juni 2022, VB.2022.00238, E.4.2).

4.3 Während die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe sie am 20.November 2022 mit den Scheidungspapieren geschlagen, räumt der Beschwerdegegner immerhin ein, die Scheidungspapiere in Richtung des Gesichts der Beschwerdeführerin geworfen zu haben. Von welcher Intensität die eine andere Handlung gewesen sein soll, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Beide Handlungen könnten jedoch durchaus als häusliche Gewalt bezeichnet werden, fallen unter diesen Begriff doch bereits Tätlichkeiten, die in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (statt vieler VGr, 22.Juli 2022, VB.2022.00394, E.2.2). Entgegen der Ansicht der Haftrichterin kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin im Sinn einer Körperverletzung "verletzt" wurde.

Vorliegend lässt gerade der Umstand, dass die tatsächlich wenig umfangreichen Aussagen der Parteien, welche nicht nur bezüglich des Vorfalls vom 20.November 2022 auseinandergehen, ohne dass die einen aber gegenüber den anderen als glaubhafter bezeichnet werden könnten, eine Anhörung beider Parteien durch die Haftrichterin und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck als uanbdingbar erscheinen. Es wäre an der Haftrichterin gewesen, im Rahmen einer solchen hinsichtlich der aus ihrer Sicht vagen Angaben bei der Beschwerdeführerin nachzufragen namentlich betreffend die (akute) Gefährdungssituation und den Fortbestand der Gefährdung. Insofern ist der Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Zu beachten ist sodann, dass die Mitbeteiligte die Schutzmassnahmen ebenso zugunsten der gemeinsamen Tochter der Parteien anordnete und diese genauso als gefährdete Person bezeichnete. So soll C gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt bei den Auseinandersetzungen bzw. Übergriffen des Beschwerdegegners anwesend gewesen sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist ein Kind nicht nur dann selber von häuslicher Gewalt betroffen, wenn es unmittelbar in seiner körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet ist (§2 Abs.1 GSG). Vielmehr kann dies auch dann der Fall sein, wenn die gefährdende Person in Gegenwart des Kindes wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person ausübt, führt dies doch möglicherweise zu einer Traumatisierung des Kindes, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich daher auch die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von §3 Abs.2 lit.c GSG vorliegt (statt vieler VGr, 8.Juni 2021, VB.2021.00319, E.5.2, mit Hinweisen).

4.4 Indem sie auf eine Anhörung verzichtete, verletzte die Haftrichterin somit einerseits das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und ist andererseits der Sachverhalt hinsichtlich deren und von C Gefährdungslage nur ungenügend erstellt. Demgemäss konnte die Haftrichterin auch nicht die Glaubhaftigkeit des Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdeführerin und von C im gebotenen Mass beurteilen. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun.

4.5 Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu Alain Griffel Kommentar VRG, §8 N.38) im Beschwerdeverfahren kommt aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E.2.2). Vielmehr ist eine Rückweisung der Sache an die Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw. ergänzender Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von §64 Abs.1 VRG unumgänglich. Die Haftrichterin wird dabei namentlich auch die Gefährdungslage von C zu prüfen haben.

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer1 der Verfügung der Haftrichterin vom 30.November 2022 aufzuheben und ist die Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

5.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013, E.3.2f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, §64 N.5). Die Kosten wären deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, §13 N.59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht Bülach aufzuerlegen. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E.1.2). Zwischenentscheide sind nach Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer1 der Verfügung der Haftrichterin vom 30.November 2022 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen.

5. Mitteilung an:
a) die Beschwerdeführerin;
b) den Beschwerdegegner;
c) die Mitbeteiligte;
d) das Bezirksgericht Bülach.

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