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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2022.00724)

Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00724: Verwaltungsgericht

Der südkoreanische Staatsangehörige A beantragte beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach seiner Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau. Das Gericht wies den Antrag ab, da die Ehegemeinschaft nicht mehr bestand und die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. A argumentierte erfolglos mit Integrationsleistungen und persönlichen Gründen für einen weiteren Aufenthalt. Letztendlich wurden die Gerichtskosten von Fr. 2'070.-- A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2022.00724

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2022.00724
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2022.00724 vom 21.12.2022 (ZH)
Datum:21.12.2022
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.02.2023 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe.
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Beschwerde; Ehefrau; Trennung; Recht; Scheidung; Härtefall; Verwaltungsgericht; Integration; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltsanspruch; Dreijahresfrist; Gemeinschaft; Beschwerdeführers; Verbindung; Schweizer; Ehegemeinschaft; Sommer; Migration; Verlängerung; Migrationsamt; Entscheid; Ehegatte; Ermessen; Sodann; Reichung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:136 II 113; 137 II 345; 138 II 229; 144 I 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00724

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00724

Urteil

der 2. Kammer

vom 21.Dezember2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

gegen

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Der 1990 geborene südkoreanische Staatsangehörige A reiste am 27.Mai 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 25.Juli 2018 in C (Kanton Zürich) die 1995 geborene Schweizerin B, worauf ihm am 2.August 2018 eine letztmals bis zum 24.Juli 2021 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten und sich am 21.Januar 2022 scheiden liessen, verweigerte das Migrationsamt A am 9.Juni 2022 eine weitere Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8.September 2022.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27.Oktober 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 26.Januar 2023 an.

III.

Mit Beschwerde vom 28.November 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen. Weiter wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Zusprechung einer Entschädigung ersucht. Sodann wurde die Nachreichung einer entsprechenden Kostennote "nach erfolgtem Schriftenwechsel mit den Schlussbemerkungen" angekündigt.

Mit Präsidialverfügung vom 29.November 2022 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt. Sowohl das Migrationsamt als auch die Sicherheitsdirektion verzichteten in der Folge auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersucht hatte, ist festzuhalten, dass seiner Beschwerde gemäss §55 in Verbindung mit §25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nie entzogen wurde. Gleichwohl merkte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29.November 2022 deklaratorisch an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

1.3 Nach §52 in Verbindung mit §20a Abs.2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl.BGE135II369 E.3.3; BGr, 20.April 2009, 2C_651/2008, E.4.2).

Der Beschwerdeführer behielt sich in der Beschwerdeschrift vor, weitere Beweismittel und Tatsachen zu nennen und nach erfolgtem Schriftenwechsel seine "Schlussbemerkungen" vorzulegen. Zwar wäre es ihm im Beschwerdeverfahren grundsätzlich freigestanden, bis zum vorliegenden Entscheid noch weitere Beweismittel nachzureichen. Ebenso hätte er zu allfälligen Eingaben der Vorinstanzen Stellung nehmen können. Nachdem aber beide Vor­instanzen auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung verzichtet hatten, musste das Verwaltungsgericht ihn weder zur Nachreichung allfälliger weiterer Beweismittel noch zur Nachreichung von "Schlussbemerkungen" auffordern.

1.4 Die Beschwerdeschrift vom 28.November 2022 entspricht zu grossen Teilen wortwörtlich der Rekurseingabe vom 11.Juli 2022, wenngleich die Parteibezeichnungen und die Prozessgeschichte dem Verfahrensstand angepasst und einzelne Passagen umgestellt ergänzt wurden. Die Beschwerde lässt damit eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen weitgehend vermissen und genügt deshalb nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis von §54 Abs.1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde grundsätzlich nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1.Februar 2017, VB.2016.00727, E.2; VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00662, E.1.1 [bestätigt mit BGr, 21.März 2016, 2C_221/2016, E.2.2]; vgl. auch BGr, 12.Januar 2018, 2C_140/2017, E.3). Jedoch ist die Beschwerde im Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin auch bei materieller Beurteilung abzuweisen.

2.

2.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE136 II 113 E.3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Der Beschwerdeführer hat sich von seiner Schweizer Ehefrau im Sommer 2021 definitiv getrennt und am 21.Januar 2022 scheiden lassen, weshalb sein Aufenthaltsanspruch nach Art.42 Abs.1 AIG erloschen ist und er seinen weiteren Aufenthalt auch nicht mehr auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.

3.

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art.50 Abs.1 lit.a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art.58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art.51 Abs.2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11.Oktober 2011, 2C_430/2011, E.4.1.1; vgl. auch VGr, 14.Mai 2014, VB.2014.00125, E.6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9.August 2016, 2C_218/2016, E.3.2.1; BGr, 13.August 2015, 2C_72/2015, E.2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z.B. BGr, 26.März 2018, 2C_281/2017, E.2.2; BGr, 16.Februar2011, 2C_781/2010, E.2.1.3).

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E.2; BGE 137 II 345 E.3.1.2), sofern keine wichtigen Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art.49 AIG in Verbindung mit Art.76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) vorliegen, namentlich eine Trennung aufgrund beruflicher Verpflichtungen erheblicher familiärer Probleme. Praxisgemäss ermöglichen die genannten Bestimmungen in Krisensituationen aber nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16.Februar2011, 2C_781/2010, E.2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art.49 AIG und Art.76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18.Juli 2013, 2C_596/2013, E.3.1; VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00769, E.2.1; VGr, 9.Dezember 2013, VB.2013.00385, E.2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E.3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

3.2 Bereits in seinem Verlängerungsgesuch vom 23.Juni 2021 gab der Beschwerdeführer an, getrennt von seiner damaligen Ehefrau zu leben. Sodann bestätigte der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 25.August 2021, "seit Juli 2021" nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, wenngleich sein Ehewille erst im August 2021 erloschen sei. Der Mietvertrag über die bisherige gemeinsame Ehewohnung wurde mit Datierung auf den 15.Juli 2021 per 1.August 2021 zufolge "Trennung" auf den Beschwerdeführer alleine überschrieben. Seine damalige Ehefrau gab in ihrer Stellungnahme vom 6.Juli 2021 gegenüber dem Migrationsamt an, seit "Sommer 2020" getrennt vom Beschwerdeführer zu leben und bereits eine Scheidungsvereinbarung mit diesem getroffen zu haben. Ihr Ehewille sei unter Verweis auf einen Brief an die Anwältin des Ehemannes "im Juni" erloschen. In der Folge reichte die Ehefrau einerseits den Entwurf einer Scheidungsvereinbarung nach, gemäss welcher die Eheleute seit 1.Juli 2021 getrennt leben würden. Andererseits legte sie dem Migrationsamt eine E-Mail vom 20.Mai 2021 und ein auf den 1.Juni 2021 datierendes Schreiben ihrer Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren vor, in welchem sie ihren Scheidungswillen äusserte bzw. die Regelung der Scheidung vorsondieren liess. In einer Stellungnahme vom 21.September 2021 bestätigte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass die Ehegattin bereits im Sommer 2020 aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen, jedoch noch bis im Juni 2021 an der bisherigen Adresse angemeldet gewesen sei. Gemäss Umzugsmeldung des Bevölkerungsamts der Stadt D wurde der gemeinsame eheliche Haushalt am 1.Juli 2021 aufgehoben.

3.3 Demgemäss lebten die Ehegatten selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits seit Sommer 2020 getrennt, ohne dass es danach noch einmal zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist. Bereits aufgrund der langen Trennungsdauer kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.a AIG definitiv gescheitert war. Auch aufgrund der nachträglichen Ummeldungen, den Vorsondierungen im Scheidungsverfahren und den weitgehend übereinstimmenden Ausführungen der Ehegatten bestehen sodann keinerlei ernsthafte Zweifel, dass spätestens Anfang Juli 2021 keinerlei Aussichten auf eine Wiederannäherung der Ehegatten bestanden, wobei mindestens seitens der Ehefrau bereits zuvor ein eindeutiger Scheidungswille bestanden hatte. Die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz hat damit lediglich vom 25.Juli 2018 (Eheschluss) bis Sommer 2020 (räumliche Trennung) gedauert und die Ehe ist spätestens mit den Vorsondierungen im Scheidungsverfahren (20.Mai 2021 bzw. 1.Juni 2021), der offiziellen Abmeldung der Ehefrau vom ehelichen Wohnsitz (1.Juli 2021) und der trennungshalber eingeleiteten Umschreibung des Mietvertrages (15.Juli 2021) definitiv gescheitert. Selbst unter wohlwollender Anrechnung der ersten Trennungszeit lebte der Beschwerdeführer damit keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau, weshalb ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art.50 Abs.1 lit.a AIG bereits mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen entfällt.

3.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen: So ist aufgrund der nach der Trennung im Sommer 2020 nie wieder aufgenommenen ehelichen Gemeinschaft weder entscheidend, dass eigenen Angaben zufolge zunächst eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt gewesen sein soll, noch dass der Mietvertrag erst per 1.August 2021 übernommen wurde und die Ehefrau den Schlüssel für die frühere gemeinsame Wohnung erst am 3.August 2021 retournierte. Dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist definitiv gescheitert war, erschliesst sich sodann auch aus den zu diesem Zeitpunkt bereits mit anwaltlicher Vertretung geführten Scheidungsverhandlungen und der ebenfalls bereits eingeleiteten alleinigen Übernahme des Mietverhältnisses durch den Beschwerdeführer, wenngleich die Entlassung der Ehefrau aus dem Mietverhältnis erst wenige Tage nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgte.

Damit sind bereits die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG nicht erfüllt, ohne dass diesbezüglich die Integration des Beschwerdeführers näher erörtert werden muss.

4.

4.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art.50 Abs.1 lit.b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art.50 Abs.2 AIG, vgl. auch Art.31 VZAE). Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art.90 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E.3.2.3; VGr, 2.Oktober 2013, VB.2013.00349, E.2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art.30 Abs.1 lit.b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art.30 Abs.1 lit.b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2 Der Beschwerdeführer leitet aus seinen bisherigen Integrationsleistungen, der Dauer seines Aufenthalts und seiner angeblich stark gefährdeten Wiedereingliederung in seinem Heimatland einen nachehelichen Härtefall ab bzw. erachtet eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen zumindest als unverhältnismässig im Sinn von Art.96 AIG.

4.3 Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer sich während seines hiesigen Aufenthalts sprachlich, sozial und beruflich gut integriert hat: In sprachlicher Hinsicht sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen, während weitergehende Kenntnisse trotz entsprechender Kursbesuche und einer in den Akten liegenden Prüfungsanmeldung weder belegt noch behauptet werden. Seine soziale Integration ist durch zahlreiche Referenzschreiben und seine Teilnahme am Vereinsleben belegt. Sodann war der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts stets erwerbstätig, wobei er gemäss den Akten im Oktober 2022 den Arbeitgeber wechselte und heute als tätig ist. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über einen tadellosen Leumund und musste bislang weder von der Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden.

Insgesamt kann damit ohne Weiteres von einer erfolgreichen, wenn nicht gar etwas überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden. Allein hieraus lässt sich jedoch weder ein ehelicher noch ein allgemeiner Härtefall ableiten: Ein entsprechender Integrationserfolg ist vielmehr bereits kumulatives Erfordernis für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.a AIG, weshalb sich allein hieraus kein Bleiberecht des Beschwerdeführers ergeben kann.

4.4 Sodann ist der Integrationserfolg des Beschwerdeführers und dessen Verwurzelung in der Schweiz auch nicht derart aussergewöhnlich, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre: Der noch junge und gesunde Beschwerdeführer ist in Südkorea aufgewachsen und sozialisiert worden und macht auch nicht substanziiert geltend, dort keine Perspektiven mehr zu haben. Aufgrund seiner universitären Ausbildung und seiner früheren Berufstätigkeit sollte ihn der berufliche Wiedereinstieg in Südkorea vor keine besonderen Herausforderungen stellen. Auch in sozialer Hinsicht kann ohne Weiteres erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich schnell wieder in die koreanische Gesellschaft eingliedern wird, zumal er auch in der Schweiz rasch Anschluss gefunden und sein Heimatland erst vor wenigen Jahren verlassen hat. In der Schweiz lebt er erst seit gut 4 ½ Jahren, was praxisgemäss keineswegs eine besonders lange Aufenthaltsdauer darstellt: Grundsätzlich ist erst bei einem Aufenthalt von mehr als 10 Jahren davon auszugehen, dass sich die sozialen Bezüge derart verfestigt haben, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGr, 20.Juli 2018, 2C_1035/2017, E.5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E.3.4 und 3.8f. sowie BGr, 17.September 2018, 2C_441/2018, E.1.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits seit der Trennung von seiner Schweizer Ehefrau mit dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hatte und auch nicht aus einem stabilen Arbeitsumfeld gerissen würde, nachdem er erst im Oktober 2022 im Wissen um seine drohende Wegweisung die Arbeitsstelle gewechselt hatte. Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht zu Recht auch nicht mehr geltend, dass die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in einem besonderen gesamtwirtschaftlichen Interesse im Sinn von Art.3 Abs.1 AIG sei. Der Beschwerdeführer ist demgemäss noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Reintegration in Südkorea nicht mehr zuzumuten wäre. Entsprechend lässt sich auch hieraus kein Härtefall ableiten.

Andere Härtefallgründe sind nicht ersichtlich.

4.5 Weiter bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art.96 Abs.1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte die Bewilligungsverweigerung unverhältnismässig sein könnte. Vollzugshindernisse im Sinn von Art.83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Ergänzend kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG), mit welchen sich der Beschwerdeführer im Übrigen kaum auseinandersetzt.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG). Entsprechend kann auch auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, zumal die Einholung einer solchen ohnehin nur bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung vorgeschrieben ist und dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer selbst im Falle eines Obsiegens höchstens eine Umtriebsentschädigung zugestanden wäre.

6.

DasUrteilBundesgerichtsgesetzes

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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