Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00705: Verwaltungsgericht
Eine brasilianische Staatsangehörige, A, reiste in die Schweiz ein, heiratete einen deutschen Staatsbürger und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung heiratete sie einen Schweizer Staatsbürger. Als sie eine Einreisebewilligung für ihre Tochter beantragte, wurde dieser Antrag abgelehnt. A legte Beschwerde ein, die jedoch vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, da wichtige familiäre Gründe für den Nachzug nicht ausreichend nachgewiesen wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt. Der Richter war Andreas Frei.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2022.00705 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 21.12.2022 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) |
Schlagwörter: | Schweiz; Familie; Tochter; Familiennachzug; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Kindes; Vater; Recht; Brasilien; Integration; Kindeswohl; Betreuung; Stiefmutter; Zugsfrist; Familienleben; Ausbildung; Vorinstanz; Ermessen; Fristen; Hinweis; Heimatland |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 133 II 6; 137 I 284; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2022.00705
Urteil
der 2. Kammer
vom 21.Dezember2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
gegen
betreffend Einreisebewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
I.
Die 1983 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste am 2.Januar 2019 in die Schweiz ein und heiratete am 1.März 2019 den in der Schweiz niederlassungsberechtigten deutschen Staatsangehörigen B. Daraufhin wurde ihr am 12.März 2019 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26.Mai 2020 wurde die Ehe geschieden. Am 23.Oktober 2020 heiratete A den Schweizer Staatsangehörigen C und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
Am 11.Februar 2022 reichte sie für ihre in Brasilien lebende 17-jährige Tochter, D, geb. 2005, ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei der Mutter in Zürich ein, welches mit Verfügung des Migrationsamts vom 5.September 2022 abgewiesen wurde.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 20.Oktober 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18.November 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5.September 2022 aufzuheben. Weiter seien die Kosten des Rekursverfahrens von Fr.1'200.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art.44 Abs.1 lit.ac des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) kann ausländischen Ehegatten und Kindern unter 18Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art.44 Abs.1 lit.d AIG) und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art.44 Abs.4 AIG neu vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Weiter darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und es dürfen keine Widerrufsgründe nach Art.62 AIG vorliegen (vgl. BGE 137 I 284 E.2.7 mit Verweis auf die Regelung für Niedergelassene in Art.51 Abs.2 AIG).Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art.42 bzw.43 AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE137 I 284 E.1.2 und E.2.3.2).
2.1.2 Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art.47 AIG bzw. Art.73 VZAE und unter allfälliger Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art.126 Abs.3 AIG zu erfolgen. Bei Kindern ist bis zum vollendeten zwölften Altersjahr innert fünf Jahren nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Entstehung des Familienverhältnisses um Nachzug zu ersuchen, danach gilt eine einjährige Nachzugsfrist (Art.73 Abs.1 und 2 VZAE bzw. Art.47 Abs.1 und 3 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art.47 Abs.3 lit.b AIG). Sinn und Zweck der Fristenregelung ist, die Integration der Kinder zu erleichtern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen können (Botschaft vom 8.März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff.1.3.7.7; BGE 133 II 6 E.5.4; BGr, 22.März 2016, 2C_147/2015, E.2.4.1). Die Regelung des Familiennachzugs ist, wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, zudem ein Kompromiss zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu ermöglichen und die Einwanderung zu begrenzen (AB 2004 N739ff., 2005 S305ff.).
2.1.3 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. So wird mit Art.47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art.8 Abs.2 EMRK in dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art.8 Abs.2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art.47 Abs.4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art.8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7.Mai 2020, 2C_979/2019, E.4.2 mit Hinweisen; VGr, 16.Dezember 2021, VB.2021.00433, E.3.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 22.Februar 2021, 2C_493/2020, E.2.5.6). Mit demFamiliennachzugsoll demnach grundsätzlich ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz ermöglicht werden.
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die massgebende einjährige Nachzugsfrist gemäss Art.47 Abs.1 und 3 AIG in Verbindung mit Art.73 Abs.1 und 2 VZAE verstrichen und das Gesuch um Familiennachzug damit verspätet erfolgt ist. Folglich bleibt lediglich noch zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.
2.3
2.3.1 Gemäss Art.47 Abs.4 AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art.73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24.Oktober 2007]).Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art.75 VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 12.November 2019, 2C_555/2019, E.6.1; 21.September 2018, 2C_323/2018, E.8.2.1; 20.Februar 2015, 2C_303/2014, E.6.3.2; 20.Juni 2012 2C_888/2011, E.3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (BGr, 27.August 2015, 2C_176/2015, E.3.2, mit Hinweis auf die Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E.2.2 und E.2.3.1; BGr, 12.November 2019, 2C_555/2019, E.5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27.April 2020, 2C_948/2019, E.3.2; 27.August 2015, 2C_176/2015, E.3.3; 3.Oktober 2011, 2C_205/2011, E.4.4).
2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, dass in Brasilien keine vernünftigen Betreuungsalternativen bestünden. Der Vater sei in der Beziehung zwischen seiner Tochter und der Stiefmutter sehr passiv. Er reagiere nicht auf die Provokationen seiner Ehefrau und stehe nicht hinter seiner Tochter D. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz liege der Grund des Konflikts ihrer Tochter und der Stiefmutter nicht in der Pubertät. Die Stiefmutter habe ebenfalls eine 17-jährige Tochter. Beide zusammen würden D regelmässig mobben und verdrängen. Der Vater kümmere sich wenig um den Zwist und schaue regelmässig weg. Weiter sei die Stiefmutter darauf eifersüchtig, dass D Geld aus der Schweiz erhalte sowie bessere Kleidung und ein Mobiltelefon habe. Auch einen Englischkurs könne sie besuchen, welchen die Beschwerdeführerin ihr bezahle. Zuhause werde ihre Tochter schlecht behandelt, schikaniert und ihre Kleidung absichtlich zerstört. Sie zahle monatlich Fr.300.- Alimente für ihre Tochter, welche der Vater jedoch für den Haushalt verwendet habe, anstatt das Geld für die Ausbildung ihrer gemeinsamen Tochter zu sparen. Am 8.März 2022 habe ihre Tochter aufgrund des erheblichen Stresses zu Hause wegen Magenbeschwerden hospitalisiert werden müssen. Die Konflikte in der Familie seien massiv und würden das Kindeswohl gefährden. Im Übrigen warte der Vater nur, dass er die Tochter abgeben könne. Andere Betreuungsalternativen gebe es keine. Die Eltern des Vaters seien einfache Bauern ohne Ausbildung und lebten auf einem abgelegenen Bauernhof ausserhalb der Stadt. Diese seien selbst auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Die Beziehung zur Grossmutter von D mütterlicherseits sei nicht eng. Diese habe einen behinderten Sohn, welcher ständiger Betreuung bedürfe und eine IV-Rente erhalte. Zudem sei es schwer, die familiären Umstände im Ausland zu beweisen zu belegen. D besuche seit drei Jahren eine Sprachschule für Englisch. Im Dezember werde sie die Sekundarschule abschliessen. Ihre Ausbildung würde sie gerne in der Schweiz fortsetzen. In ihrer kleinen Heimatstadt habe sie keine Möglichkeiten für eine gute Ausbildung, zumal auch ihr Vater bei der beruflichen Orientierung keine Unterstützung biete. Im Vergleich zu Brasilien habe sie in der Schweiz ein besseres familiäres Umfeld sowie bessere Zukunftschancen.
2.3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammenleben will und ihr möglichst gute berufliche Chancen ermöglichen möchte. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sich ihr Vater allenfalls zu wenig um ihr berufliches Fortkommen kümmert und sie wenig unterstützt sowie auf die geltend gemachte angespannte familiäre Situation mit der Stiefmutter. Dennoch vermögen diese Gründe einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen. Es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass D bereits in weniger als einem Jahr volljährig wird und naturgemäss bereits heute eine gewisse Selbständigkeit aufweist. Dies zeigt sich namentlich darin, dass sie eine englische Sprachschule in Brasilien besucht und die Sekundarschule Ende Dezember abschliesst sowie sich beruflich (neu) orientiert. Damit ist sie bereits kurz vor dem Beginn einer beruflichen Ausbildung, weshalb nicht angenommen werden kann, sie könne in der Schweiz ohne Weiteres ohne je hier gewesen zu sein schulisch Anschluss finden und in Kürze eine Lehre beginnen beispielsweise das Gymnasium besuchen (vgl. BGr, 5.Oktober 2015, 2C_771/2015, E.2.2.1). Hinzu kommen die erheblichen Integrationsschwierigkeiten, welche die heute über 17-Jährige in der Schweiz erwarten würden. Sie war noch nie in der Schweiz und spricht kein Deutsch. Sie lebt seit Januar 2019 von ihrer Mutter getrennt. Eine Übersiedlung in die Schweiz würde eine komplette Entwurzelung von D, die seit ihrer Geburt in Brasilien lebt, nach sich ziehen, sodass eine solche dem Kindeswohl abträglich wäre. Trotz den Belastungen im väterlichen Elternhaus (schwierige Beziehung zur Stiefmutter) ist nicht ersichtlich, dass das Kindeswohl in der Schweiz besser gewahrt wäre.
2.3.4 Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet ebenfalls keinen wichtigen familiären Grund für einen Familiennachzug in die Schweiz. Auch betreffen die schlechteren beruflichen Chancen auf dem brasilianischen Arbeitsmarkt D nicht stärker als ihre Landsleute in Brasilien, weshalb sie einen nachträglichen Familiennachzug ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermögen.
2.3.5 Mit Blick auf das Kindeswohl ist indessen auch die Wohnsituation im Heimatland zu berücksichtigen. Die Wohnsituation von D wird gemäss Beschwerdeführerin als belastend wahrgenommen. So gebe es Streitereien aufgrund von Eifersucht, da D Geld und Kleidung von ihr aus der Schweiz erhalte. Auch solle sich D gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sinngemäss nicht in der neuen Familie ihres Vaters angenommen fühlen. Die Beschwerdeführerin erachtet es nicht als valable Lösung, dass D zu ihren Grosseltern zieht. Andere Verwandte gebe es nicht. Ob den Schwierigkeiten bei der Wohnsituation im Heimatland einzig durch einen Nachzug in die Schweiz begegnet werden kann, ist allerdings aufgrund der zu erwartenden grossen Integrationsschwierigkeiten fraglich. Ausschlaggebend ist hier insbesondere, dass die erforderliche Betreuung der 17-jährigen Jugendlichen nur noch sehr eingeschränkt erbracht werden muss, weshalb dies ohne Weiteres auch den Grosseltern zugemutet werden könnte. Was ihre berufliche Orientierung betrifft, so kann die Beschwerdeführerin ihre Tochter diesbezüglich ohne Weiteres auch mittels der modernen Kommunikationsmittel unterstützen. Im Übrigen wäre eine adäquate und zumutbare Betreuungsalternative ebenfalls, wenn die Mutter unter Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihrer Tochter vorübergehend nach Brasilien zurückkehren würde.
Nach dem Gesagten erscheint das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art.47 Abs.4 AIG sachlich gerechtfertigt. Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Weiter erscheint ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art.8 Abs.1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt, weshalb darin weder ein überspitzter Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist.
Da das Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung keine Veranlassung.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist die Kostenverteilung der Vorinstanz zu bestätigen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, steht ihr auch keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5 Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
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