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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2022.00656)

Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00656: Verwaltungsgericht

Der kosovarische Staatsangehörige B heiratete zweimal und hatte Kinder aus beiden Ehen. Nachdem das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für B, seine Ehefrauen und Kinder verweigerte, rekurrierten sie erfolglos. Die Rechtsanwältin A wurde als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet und erhielt eine Entschädigung von Fr.3'738.60. Nachdem sie die Höhe der Entschädigung anfocht, wurde sie schliesslich mit Fr.5'160.25 entschädigt. Die Verfahrenskosten wurden zu einem Viertel A und zu drei Viertel den anderen Parteien auferlegt. Die Beschwerdegegnerin muss A zusätzlich Fr.300.- als Parteientschädigung zahlen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2022.00656

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2022.00656
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2022.00656 vom 09.12.2022 (ZH)
Datum:09.12.2022
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Die Beschwerdeführerin machte im ausländerrechtlichen Rekursverfahren der Mitbeteiligten einen Aufwand von 24,25 Stunden geltend. Die Beschwerdegegnerin entschädigte sie für einen Aufwand von 15,75 Stunden.
Schlagwörter: Recht; Aufwand; Entschädigung; Stunden; Rechtsanwältin; Verfahren; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Zeitaufwand; Verfassen; Einzelrichterin; Kanton; Entscheid; Rekursverfahren; Plüss; Rechtsvertreter; Rekursschrift; Vertretung; Kantons; Schweiz; Migrationsamt; Rechtsmittel; Rechtsbeiständin; Staatskasse; Dispositiv-ZiffIV; Verfahrens; Hinweis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:141 I 124;
Kommentar:
Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §16 N.112 VRG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00656

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00656

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9.Dezember2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

In Sachen

Rechtsanwältin A,

gegen

und

B,

C,

D,

E,

F,

betreffend Entschädigungshöhe der unentgeltlichen Rechtsvertretung,

hat sich ergeben:

I.

A. B, ein 1981 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 7.August 2008 in Serbien die im Kanton Zürich niedergelassene Landsfrau G. Am 15.August 2009 reiste B in die Schweiz ein, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Aus dieser Ehe ging 2012 der Sohn F hervor, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Im August 2013 trennte sich das Ehepaar. Am 6.Juli 2015 schied das Bezirksgericht H die Ehe zwischen B und G. Das Bezirksgericht H beliess F unter der gemeinsamen elterlichen Sorge, übertrug G die Obhut und räumte B ein Besuchsrecht ein. Nach der Scheidung verlängerte das Migrationsamt regelmässig die Aufenthaltsbewilligung von B, letztmals mit Gültigkeit bis 14.August 2021.

B. Am 16.Oktober 2015 heiratete B im Kosovo C, eine 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige. C reiste am 2.November 2016 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aus der Ehe gingen D (geboren 2018) und E (geboren 2020) hervor.

C. Am 22.Februar 2022 verweigerte das Migrationsamt B, C, D und E die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen.

D. Dagegen liessen B, C, D, E und F bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3.Juni 2022 abwies. Einem Gesuch von B, C, D und E um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde stattgegeben und die ihnen als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Vertreterin Rechtsanwältin A mit Fr.3'738.60 (inklusive Portokosten und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt (Dispositiv-Ziff.IV); die Kosten des Rekursverfahrens wurden B, C, D, E und F unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt, aber unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.

II.

B, C, D, E und F erhoben am 6.Juli 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B, C, D und E (Verfahren VB.2022.00422).

Gleichentags erhob Rechtsanwältin A in derselben Rechtsschrift Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung von Dispositiv-Ziff.IV des vorinstanzlichen Entscheids sei sie für ihre Bemühungen im Rekursverfahren mit Fr.5'752.60 zu entschädigen.

Das Verwaltungsgericht trennte am 1.November 2022 die beiden Beschwerdeverfahren, eröffnete für die Beschwerde von Rechtsanwältin A unter der Geschäftsnummer VB.2022.00656 ein eigenes Verfahren und zog die Akten des Verfahrens VB.2022.00422 bei. Am 7.November 2022 liess sich die Sicherheitsdirektion vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtvertretung kann bei jener Instanz angefochten werden, bei welcher auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürichetc. 2014, §16 N.112; VGr, 24.September 2019, VB.2019.00262, E.1.1, und 21.November 2014, VB.2014.00410, E.1.1 mit Hinweis). Nachdem das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Beschwerdegegnerin über Anordnungen betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig ist (§§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]), gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist dabei angesichts des die Schwelle von Fr.20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen(§38b Abs.1 lit.c VRG).

Eine als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin ist zur Anfechtung der Höhe der ihr zugesprochenen Entschädigung legitimiert (vgl. BGr, 25.Februar 2019, 5A_826/2018, E.2.3, und 10.November 2016, 2C_253/2016, E.1.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 23.September 2021, VB.2021.00184, E.4). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss §16 Abs.2 VRG befreit die gesuchstellende Person von der Zahlung der erforderlichen Vertretungskosten, das heisst jenen Kosten, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte aufzubringen sind (Plüss, §16 N.88). Die betreffenden Leistungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (Plüss, §16 N.89; §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 [GebV VGr, LS175.252]).

Zu entschädigen ist nur derjenige Aufwand, den auch eine nicht bedürftige Partei von ihrem Rechtsvertreter bzw. ihrer Rechtsvertreterin vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Bezahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen überflüssigen Aufwand (zum Ganzen Plüss, §16 N.90f.; ferner BGE141 I 124 E.3.1, wonach auch gestützt auf Art.29 Abs.3 BV nur ein Anspruch darauf besteht, denjenigen Aufwand ersetzt zu erhalten, der zur Wahrung der Rechte der Klientschaft notwendig und verhältnismässig gewesen ist). Betreibt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er bzw. sie dafür deshalb keine Entschädigung beanspruchen (VGr, 7.Januar 2020, VB.2019.00656, E.3.1 24.September 2019, VB.2019.00262, E.2.2 21.November 2014, VB.2014.00410, E.3.1).

2.2 Die die Entschädigung nach §16 Abs.2 VRG festsetzende Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (BGE 141 I 124 E.3.1; VGr, 7.Januar 2020, VB.2019.00656, E.3.3 24.September 2019, VB.2019.00262, E.2.3 14.November 2018, VB.2018.00529, E.2.2 Abs.3).

Hat der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht und setzt die beurteilende Behörde die Entschädigung hiervon abweichend auf einen bestimmten nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag fest, ist dieser Entscheid sodann näher zu begründen (BGr, 20.März 2009, 9C_951/2008, E.5.2, auch zum Folgenden). Akzeptiert die Behörde einzelne Posten aus der Kostennote, setzt sie aber andere herab, hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen Auslagen als unnötig betrachtet werden (zum Ganzen VGr, 9.April 2020, VB.2020.00054, E.2).

2.3 Die Beschwerdeführerin reichte im Rekursverfahren eine Honorarnote über Fr.5'752.60 ein und machte dabei einen Aufwand von 24 Stunden und 15 Minuten geltend. Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, angesichts des höchstens durchschnittlichen Schwierigkeitsgrads der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen und des objektiv notwendigen Vertretungsaufwands erscheine der geltend gemachte Aufwand deutlich überhöht. Insbesondere der Zeitaufwand für das Verfassen der Rekursschrift von 16,5 Stunden erscheine im Vergleich mit ähnlichen Fallkonstellationen zu hoch und sei auf 8Stunden zu kürzen. Der restliche Aufwand erscheine gerade noch angemessen, weshalb die Beschwerdeführerin für einen angemessenen Arbeitsaufwand von 15,75 Stunden zu entschädigen sei.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht habe sie es für nötig gehalten, den Sachverhalt im Licht der nationalen und internationalen Rechtsprechung sorgfältig zu behandeln. Aufgrund des komplexen Sachverhalts und der Aktenlage sei es nicht möglich gewesen, eine entsprechende Rekursschrift in der von der Beschwerdegegnerin als angemessen erachteten Arbeitszeit von acht Stunden zu verfassen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn sie "massiv unter dem Standard" gearbeitet hätte, welchen sie für eine private Vertretung einsetze. Letzteres käme jedoch einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mittelloser Rechtssuchender in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht und ihrem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gleich. Mit der pauschalen Kürzung des Zeitaufwands für das Verfassen des Rekurses auf die Hälfte und ohne nachvollziehbare Begründung habe die Beschwerdegegnerin nicht nur ihr Ermessen überschritten und Art.29 BV verletzt, sondern auch willkürlich gehandelt.

2.4 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Kürzung des Zeitaufwands für das Verfassen des Rekurses um fast die Hälfte des geltend gemachten Aufwands einzig mit dem Vergleich mit ähnlichen Fallkonstellationen. Sie hat es unterlassen, zumindest kurz darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Aufwand von 16,5 Stunden für das Verfassen der Rekursschrift unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung als zu hoch bzw. unnötig erscheint. Insofern übte sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss aus.

Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Klientschaft erst im Rekursverfahren mandatiert wurde, weshalb sie mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht vertraut war. Dazu kommt, dass der Fall der Familie I auch für eine im Ausländerrecht erfahrene Rechtsanwältin wie die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, weshalb entsprechende Recherchearbeiten zu tätigen waren. So hatte die Beschwerdeführerin insbesondere zu den beiden Fragen, ob B in der Schweiz über einen Aufenthaltsanspruch verfügt und ob er aufgrund seiner Verschuldung einen Widerrufsgrund erfüllt, ausführlich Stellung zu nehmen. In tatsächlicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflicht sodann gehalten, möglichst detailliert und substanziiert Auskunft über den Bestand von der Verschuldung von B sowie über die Gründe, die zu dieser Verschuldung führten, zu geben; andernfalls hätte B eine Verletzung seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht mit den entsprechenden Folgen vorgeworfen werden können (vgl. VGr, 24.November 2022, VB.2022.00227, E.3.4 [zur Publikation vorgesehen]). Dies war ebenfalls mit einem grossen Aufwand verbunden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint bei objektiver Betrachtung ein Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden für das Verfassen der Rekursschrift als erforderlich; insgesamt ist folglich ein Aufwand von 21,75 Stunden zu entschädigen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dispositiv-Ziff.IV des Rekursentscheids vom 3.Juni 2022 dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Fr.5'160.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Die Nachzahlungspflicht von B und C nach §16 Abs.4 VRG bleibt (auch weiterhin) vorbehalten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 VRG in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat sodann der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr.300.- auszurichten (§17 Abs.2 VRG), weil der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre und die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend macht, die sie im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt (vgl. VGr, 23.September 2021, VB.2021.00184, E.7 mit Hinweisen; ).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zu erheben (vgl. BGr, 10.November 2016, 2C_253/2016, E.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.

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