Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00655: Verwaltungsgericht
A wurde in die Schweiz eingereist und hat Asyl beantragt. Nachdem ihr Asylgesuch abgelehnt wurde, wurde sie strafrechtlich verurteilt und zur Landesverweisung verurteilt. A hat mehrere Anträge gestellt, um den Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben, jedoch wurden diese abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es keine Gründe gibt, den Vollzug der Landesverweisung auszusetzen. A hat die Beschwerde abgelehnt, und die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2022.00655 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
Datum: | 21.12.2022 |
Rechtskraft: | Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. |
Leitsatz/Stichwort: | Das Strafgericht hat gegen die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin rechtskräftig eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Umstritten ist, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist. |
Schlagwörter: | Landesverweisung; Vollzug; Gericht; Eritrea; Vollzugs; Schweiz; Behandlung; Vollzug; Wegweisung; Vorinstanz; Rückkehr; Migration; Entscheid; Flüchtling; Wegweisungsvollzug; Urteil; Gesuch; Sinne; Migrationsamt; Aufschub; Situation; Bericht; ühren |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 133 II 450; 139 II 393; 139 II 95; 145 IV 455; 146 II 321; 146 IV 105; 147 IV 453; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2022.00655
Urteil
der 2. Kammer
vom 21.Dezember2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
gegen
betreffend Vollzug der Landesverweisung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1988, Staatsangehörige von Eritrea, reiste am 23.Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte am 3.Juni 2015 ein Gesuch um Asyl. Am 31.August 2017 gebar sie ihre Tochter C. Die beiden wurden dem Kanton Zürich zugewiesen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 30.Oktober 2017 ab, nahm A und ihre Tochter jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Per 17.Juli 2018 wurde A das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich und am 14.Mai 2019 definitiv bis auf Weiteres entzogen. C befand sich vom 10.Juli 2018 bis zum 3.Juli 2019 in einem Heim und wurde danach bei einer Pflegefamilie untergebracht. C wurde am 3.März 2022 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl sowie eine bis am 2.März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung.
Am 20.September 2018 wurde A in Haft genommen und am 20.Mai 2019 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30.Oktober 2019 bzw. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (OGZ) vom 18.September 2020 wurde sie der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Nötigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art.63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen Störungen) sowie eine obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Am Tag des Obergerichtsurteils wurde A aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verzichtete jedoch auf ausländerrechtliche Massnahmen. Am 22.Juli 2021 bzw. 6.August 2021 stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von A fest.
B. Am 24.November 2021 stellte A dem Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art.30 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) und Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Schreiben vom 20.Dezember 2021 teilte ihr das Migrationsamt im Wesentlichen mit, die durch das Strafgericht angeordnete Landesverweisung sei bindend und schliesse sowohl die Anordnung einer (erneuten) vorläufigen Aufnahme als auch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung aus (Art.83 Abs.9 AIG und Art.61 Abs.1 lit.e AIG). Das Schreiben vom 24.November 2021 werde als sinngemässes Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung entgegengenommen. Da A nicht im Besitz der Flüchtlingseigenschaft sei, müsse lediglich geprüft werden, ob die Landesverweisung aus Gründen gemäss Art.66d Abs.1 lit.b StGB (zwingende Bestimmungen des Völkerrechts) aufzuschieben sei. Hierzu werde beim SEM ein Amtsbericht eingeholt. Nachdem das SEM am 13.Januar 2022 und 22.April 2022 aufforderungsgemäss eine Stellungnahme zu möglichen Vollzugshindernissen der Wegweisung von A nach Eritrea abgegeben hatte und die Beiständin von A zu deren Familienverhältnissen befragt worden war, gab das Migrationsamt A am 4.Mai 2022 Gelegenheit, zur beabsichtigten Ansetzung einer Ausreisefrist Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 10.Juni 2022 beantragte sie, dem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art.30 Abs.1 lit.b AIG sei zu entsprechen, eventualiter sei dem SEM gestützt auf Art.83 Abs.6 AIG die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Mit Verfügung vom 6.Juli 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz und dem Schengen-Raum bis am 10.September 2022.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23.September 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit betraf das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Rekurses, welches sich mit dem Entscheid erübrigt hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 31.Oktober 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 23.September 2022 sei der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben und die Ausreisefrist aufzuheben. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen die Vorinstanz anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme gemäss Art.54 Asylgesetz vom 26.Juni 1998 (AsylG) i.V.m. Art.83 AIG zu beantragen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 1.November 2022 hielt der Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
A reichte am 7. und am 11.November 2022 weitere Beweismittel zu den Akten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12.März 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§50 in Verbindung mit §20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu prüfen (Art.5 Abs.2 BV; BGE 146 IV 105 E.3.4.2; 144 IV 332 E.3.1.2; BGr, 13.April 2021, 6B_568/2020, E.5.3.5). Das entbindet die vollziehende Behörde jedoch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E.9.4; BGE 147 IV 453 E.1.4.7). Die Vollzugsbehörde hat im Vollzugsentscheid die Sache gemäss Art.66d StGB aktuell zu prüfen, so etwa auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E.9.1 und 9.4; BGE 147 IV 453 E.1.4.7).
Mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art.66a StGB bzw. mit dem Vollzug der nicht obligatorischen Landesverweisung erlöschen ausländerrechtliche Bewilligungen und das Asyl (Art.61 Abs.1 lit.e und lit.f AIG und Art.64 Abs.1 lit.e AsylG). Die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wird nicht verfügt erlischt, wenn eine strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig geworden ist (Art.83 Abs.9 AIG). Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt endgültig aus dem Straf- Massnahmenvollzug entlassen die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu vollziehen ist eine andere solche Massnahme angeordnet wird (Art.66c Abs.3 StGB). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann nur unter den Voraussetzungen von Art.66d StGB durch die zuständige kantonale Behörde aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (Art.66d Abs.1 lit.a StGB). Davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art.5 Abs.2 AsylG (analog Art.33 Abs.1 des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (relatives Rückschiebungsverbot). Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Flüchtling die Sicherheit der Schweiz gefährdet, wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. Oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (menschenrechtliches, d.h. absolutes Rückschiebungsverbot, Art.3 EMRK; vgl. BGE 133 II 450 E.7 zum zwingenden Völkerrecht) einer Landesverweisung entgegenstehen (Art.66d Abs.1 lit.b StGB). Dies ist dann der Fall, wenn der verurteilten Person Folter andere grausame und unmenschliche Behandlung Bestrafung droht, wenn sie bei schwerer Krankheit im Endstadium keine adäquate Behandlung erhält, wenn ihr unmenschliche Haft droht wenn sie wegen einer schweren Gewaltlage erheblich gefährdet ist (vgl. Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.1 AsylG; vgl. ebenso Art.33 Abs.1 des Abkommens vom 28.Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]; Weisung zur Landesverweisung des Kantons Zürich vom 15.Dezember 2021, 3.4.1). Auch bei einem Aufschub erlischt die Bewilligung, sobald die strafrechtliche Verurteilung zu einer obligatorischen Landesverweisung rechtskräftig ist (BBl 2013 6007). Eine vorläufige Aufnahme ist nicht mehr möglich (Art.83 Abs.7 und 9 AIG), auch bei einem Aufschub des Vollzugs nicht.
2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich das SEM hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen unter dem Blickwinkel von Art.3 EMRK der Beschwerdeführerin habe vernehmen lassen. Dabei habe das SEM im Amtsbericht vom 22.April 2022 mit Blick auf den Arztbericht der die Beschwerdeführerin behandelnde Ärztin Dr.med. D, Fachärztin für Kinder-/Jugend-Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24.Januar 2022 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keinem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von Art.3 EMRK ausgesetzt wäre. Diese Beurteilung lasse sich auch aus dem Arztbericht von Dr.med. D vom 7.Juni 2021 ableiten, woraus hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin bereits in Eritrea psychisch erkrankt sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass sie gemäss eigenen Angaben seit ihrem Jugendalter Neuroleptika genommen habe, mit deren Hilfe sie ihren Alltag gut habe bewältigen können. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr die notwendige Behandlung wieder in Anspruch nehmen und die erforderlichen Medikamente erhalten könne. Es lägen somit keine Gründe im Sinne von Art.66d Abs.1 lit.b StGB vor, welche den Aufschub der Landesverweisung rechtfertigen würden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt aus, die als dermassen intensiv einzustufen sei, dass für jeden eritreischen Staatsbürger bei einer Wegweisung eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art.3 EMRK gegeben wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner aktuellen Rechtsprechung selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Beteiligung des eritreischen Militärs am Konflikt in der äthiopischen Unruheregion Tigray nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg einer Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea aus, welche zur generellen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führten. Auch eine allfällige Einberufung in den Militärdienst spreche für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens und ihrer Aussagen keine konkrete Gefahr (''real risk'') nachweisen glaubhaft machen können, zumal das SEM ihre Asylvorbringen in seinem Entscheid vom 30.Oktober 2017 als unglaubhaft erwogen habe.
2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen:
2.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie leide an einer schweren psychischen Störung. Ihr drohe ohne durchgehende, kontrollierte Behandlung und Medikation bereits kurzfristig eine konkrete Rückfallgefahr, u.a. für Körperverletzungen, mittel- bis langfristig müsse mit schweren Delikten gegen Leib und Leben gerechnet werden. Sie würde psychotisch bzw. wahnhaft werden und innert kürzester Zeit für sich und ihre Umwelt zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben werden. Das SEM habe nicht abgeklärt, ob es in Eritrea verfügbare, bezahlbare Einrichtungen, Apotheken und betreute Wohnformen bzw. Einrichtungen gebe. Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema ''Eritrea: Gesundheitsversorgung'' gehe hervor, dass es für die Beschwerdeführerin bzw. ihre Krankheiten keine Behandlungseinrichtungen und für sie notwendigen Medikamente gebe. Sie sei gesundheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig und sei zur Existenzsicherung auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Diese habe aber aus Angst den Kontakt mit ihr abgebrochen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei erneut auf das von der Staatsanwaltschaft IV im Rahmen des Strafverfahrens in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr.med. E vom 12.Februar 2019 und auf die Arztberichte von Dr.med. D vom 24.Januar 2022 und 22.Juli 2022. Das OGZ ist in Berücksichtigung dieses Gutachtens in seinem rechtskräftigen Urteil vom 18.September 2020 zum Schluss gekommen, dass die Landesverweisung verhältnismässig sei, kein Härtefall vorliege und vollzogen werden könne. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden gehalten, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten Strafbehörden abzuweichen. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde deshalb von den tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E.3.2). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht zumindest nicht substanziiert dargelegt, weshalb die Beurteilung des OGZ unrichtig sein soll und davon abgewichen werden soll. Das Verwaltungsgericht ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide von Administrativ- und Strafbehörden auch nicht gehalten, eine erneute Prüfung der Landesverweisung vorzunehmen (BGE 146 II 321 E.4.6.4 mit Hinweis; BGr, 29.November 2021, 6B_105/2021, E.3.5.1f.). Die Beschwerdeführerin kann aus dem Gutachten nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Gleiches gilt für den Bericht ihrer behandelnden Ärztin. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das SEM zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht Fachinstanz, wenn es um die Beurteilung geht, ob Vollzugshindernisse vorliegen, da diese auf ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen zurückgreifen können, welche sich mit der aktuellen Situation in den Herkunftsländern befassen (vgl. VGr, 1.April 2020, VB:2019.00854, E.3.3; VGr, 24.Oktober 2018, VB.2018.00326, E.5.5.1, mit Hinweisen; VGr, 18.Dezember 2013, VB.2013.00559, E.5.2; VGr, 20.November 2013, VB.2013.307 E.4, mit Hinweisen). Das SEM liess sich auf Nachfrage des Migrationsamts am 22.April 2022 hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art.3 EMRK vernehmen und hielt fest, dass aufgrund der geschilderten und diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung mit keinem realen Risiko konfrontiert werden würde. Es liege keine Situation einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die zu intensiven Leiden einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Weiter führte das SEM aus, es möge zutreffen, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression und Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage sei jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland gar nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der weiteren Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 24.Januar 2022 könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, um Tod, intensives Leiden eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im Heimatland zu vermeiden. Es liege keine konkrete und ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art.3 EMRK vor.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, diagnostizierte Dr.med. D in ihrem Bericht vom 22.Juli 2022 im Vergleich zu ihrem Bericht vom 24.Januar 2022 keine neuen, schwereren Erkrankungen der Beschwerdeführerin. Die Ärztin diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin neu Suizidalität. Hierzu ist indes festzuhalten, dass die wegweisungs- krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind jedoch generell gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 139 II 393 E.5.2.2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation seit der Beurteilung durch das SEM wesentlich geändert hat. Wie die Vorinstanz zudem weiter zutreffend festgehalten hat, kommt dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht ihrer Ärztin zudem nur beschränkte Beweiskraft zu, zumal der Bericht keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten darstellt (vgl. VGr, 20.März 2019, VB.2018.00298, E.3.4, mit Hinweisen). Es gibt nach dem Gesagten keinen Grund, von der Einschätzung des SEM bzw. des Obergerichts abzuweichen. Es ist deshalb festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten psychischen Störungen der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerwiegende und lebensbedrohende Krankheit im Sinn von Art.66d Abs.1 lit.b StGB bzw. Art.3 EMRK handelt, die zu einem Vollzugsaufschub der Landesverweisung führen würde. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass unabhängig von den Bedingungen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in Eritrea der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derzeit nicht so schwerwiegend ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland konkret gefährdet sein könnte. Hierzu ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten des OGZ seit ihrem 12.Lebensjahr an psychischen Störungen leidet und sich in Eritrea deswegen auch in Behandlung befand. Die Beschwerdeführerin kann sich vor ihrer Abreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anlegen, um gegebenenfalls die Zeit zwischen ihrer Ankunft in Eritrea und ihrer tatsächlichen Wiedereingliederung in diesem Land zu überbrücken.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie bei einer Rückkehr mit schweren Repressionen zu rechnen habe, weil sie aus dem aktiven Nationaldienst geflohen sei. Eritrea befinde sich seit 2021 in einem Angriffskrieg gegen Tigray. Soldatinnen würden sich direkt an Kriegsverbrechen schuldig machen bzw. die Dienstverweigerung ziehe mehrjährige Strafen nach sich. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung und ohne Behandlung durch die Einnahme von zwingend notwendigen Medikamenten würde die Beschwerdeführerin kurzfristig gesundheitsbedingt Straftaten verüben. Auch deshalb müsste sie mit einer Verhaftung und einer Gefängnisstrafe rechnen. Die Gefängnisse in Eritrea seien nicht auf die Unterbringung psychisch Kranker vorbereitet. Die harten Haftbedingungen würden bei der Beschwerdeführerin zu einer konkreten Gefährdung an Leib und Leben bzw. Art.3 EMRK führen. Sodann sei Ostafrika von der schlimmsten Dürre seit Messbeginn betroffen und Eritrea sei nicht mehr in der Lage, die Bevölkerung zu ernähren. Die aktuelle Dürre sei eine Folge des Klimawandels. Die Folgen des Klimawandels würden auch die Schutzrechte von Art.3 EMRK berühren, wenn dieser im Einzelfall zu lebensbedrohlichen Lebensumständen führe. Der Beschwerdeführerin drohe Hunger und Obdachlosigkeit. Schliesslich würde die Verweigerung des Vollzugsaufschubs auch zu einer Trennung von ihrer Tochter führen, was Art.8 Abs.1 EMRK und Art.11 KRK verletze.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin eher unwahrscheinliche Einberufung in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art.83 Abs.3 AIG in Verbindung mit Art.4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E.6.1; BVGr, 30.August 2022, E-4609/2019, E.9.2.3; BVGr, 15.September 2021, E-1853/2019, E.8.2.2). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E.2.2 oben). Auch die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme straffällig werden könnte, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich mit einer möglichen zukünftigen Straffälligkeit keine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen lässt. Zudem ist festzuhalten, dass sich gemäss dem Gutachten des OGZ aufgrund der Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zwar deliktrelevante Problemebereiche erklären liessen, es aber keine Hinweise auf eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gebe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Delikte bereits Tage davor angekündigt, sich nicht in einer besonders akuten Belastungssituation befunden und ihr Verhalten habe zumindest teilweise ihren Wertvorstellungen entsprochen. Das OGZ kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei der Tatbegehung nur leicht vermindert schuldfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 27Jahren in die Schweiz eingereist und war soweit ersichtlich trotz vorbestehender psychischer Erkrankung seit ihrem 12.Lebensjahr in ihrem bisherigen Leben in Eritrea nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Beschwerdeführerin sollte deshalb trotz ihrer psychischen Störungen in der Lage sein, sich gesetzeskonform zu verhalten bzw. hätte sie sich ein strafrechtlich relevantes Verhalten wohl selber zuzuschreiben.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr drohe Hunger und Obdachlosigkeit, wendet sie sich gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Über die Zumutbarkeit hat das OGZ als das die Landesverweisung anordnende Strafgericht bereits (rechtskräftig) befunden. Im Vollzugsverfahren ist der Vollzug nur noch im Rahmen von Art.66d StGB zu überprüfen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung kann deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Aufschub des Vollzugs sein (vgl. E.2.1 und 2.3.1; BGr, 8.September 2021, 6B_50/2021, E.4.6). Dennoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdungssituation auch dann nur angenommen werden würde, wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde (Art.83 Abs.4 AIG). Eine konkrete Gefährdung liegt nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26, E.7.6; BVGr, 17.August 2017, D-2311/2016, E.17.2). Gleiches gilt bezüglich der Trennung von ihrer Tochter. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellen Art.8 EMRK und Art.1 KRK kein zwingendes Völkerrecht dar (vgl. BGE 133 II 450 E.7) und wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im Urteil des OGZ beurteilt.
2.3.3 Zusammenfassend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin aus den Akten keine Gründe ergeben, die einen Aufschub der Landesverweisung rechtfertigen würden.
2.3.4 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art.83 Abs.2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art.8 Abs.4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.12; BVGr, 30.August 2022, E-4609/2019, E.9.3).
2.4 Schliesslich sind auch die Eventualanträge der Beschwerdeführerin abzuweisen: Nachdem die Landesverweisung der Beschwerdeführerin rechtskräftig angeordnet wurde, besteht kein Raum, beim SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen (vgl. E.2.1; Art.83 Abs.9 AIG). Da das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchreif erscheint, ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Die Beschwerdeführerinersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihr Begehren als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§16 Abs.1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18.Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E.2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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