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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2022.00586)

Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00586: Verwaltungsgericht

A, der Halter eines Rottweiler-Hundes namens D, wurde aufgrund von Tierschutzbeschwerden und polizeilichen Berichten mit Verfügung vom 3. September 2021 vorsorglich beschlagnahmt. Nach einem Rekurs zog A diesen zurück. Das Veterinäramt ordnete am 2. Dezember 2021 die definitive Beschlagnahmung von D an und verhängte ein Tierhalteverbot gegen A. A legte Rekurs ein, der teilweise gutgeheissen wurde. A reichte eine Beschwerde ein, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Vorwürfe gegen A bezüglich der Tierhaltung gerechtfertigt waren und bestätigte die definitive Beschlagnahmung von D. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'620.- werden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2022.00586

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2022.00586
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2022.00586 vom 15.12.2022 (ZH)
Datum:15.12.2022
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Tierschutz: Definitive Beschlagnahmung eines Hundes.
Schlagwörter: Tiere; Hunde; Beschlagnahmung; Welpe; TSchG; Recht; TSchV; Tierschutz; Welpen; Beschwerdeschrift; Beschwerdegegner; Hundes; Verfügung; Rekurs; Gesundheitsdirektion; Person; Tieres; Kanton; Massnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Kantons; Rottweiler; Veterinäramt; Verfahren; Umgang; Angst
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00586

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00586

Urteil

der 3. Kammer

vom 15.Dezember2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

gegen

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.

A. A, wohnhaft in C, ist der Halter des 2021 geborenen Hundes D (Rottweiler, männlich, Mikrochipnummer 01). Aufgrund einer schriftlichen Tierschutzmeldung aus der Öffentlichkeit sowie polizeilicher Berichterstattungen beschlagnahmte das Veterinäramt des Kantons Zürich D mit unmittelbar vollstreckbarer Verfügung vom 3.September 2021 vorsorglich. Einen hiergegen am 13.September 2021 erhobenen Rekurs zog A am 14.Oktober 2021 zurück. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich schrieb jenes Verfahren mit Verfügung vom 13.Dezember 2021 als erledigt ab.

B. Am 2.Dezember 2021 verfügte das Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung von D und, sofern möglich, seine Weiterplatzierung (DispositivzifferI), sprach gegen A ein umfassendes, bis zum Vorliegen des Resultats des abgeschlossenen Strafverfahrens auf dem ganzen Gebiet der Schweiz geltendes Tierhalteverbot aus (DispositivzifferII) und drohte ihm die definitive Beschlagnahmung allfälliger trotz dieses Tierhalteverbots gehaltener betreuter Tiere an (DispositivzifferIII).

II.
Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 2.Dezember 2021 erhob A am 3.Januar 2022 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, es sei von der definitiven Beschlagnahmung von D sowie der Aussprechung eines Tierhalteverbots abzusehen; D sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen an A herauszugeben.

Die Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 24.August 2022 im Sinn der Erwägungen teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab, soweit sie darauf eintrat. Dementsprechend beschränkte die Gesundheitsdirektion das vom Veterinäramt angeordnete allgemeine Tierhalteverbot und die bei seiner Verletzung angedrohten Konsequenzen auf Hunde. Die Abweisung des Rekurses betrifft die definitive Beschlagnahmung von D (DispositivzifferI).

III.

Mit Beschwerdeschrift vom 3.Oktober 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von der definitiven Beschlagnahmung von D abzusehen. Zudem sei A die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

Die Gesundheitsdirektion schloss am 7.Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21.Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Beide Eingaben wurden A am 28.Oktober 2022 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, worauf A verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG; LS175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§38b Abs.1 econtrario in Verbindung mit §38 Abs.1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art.80 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV; SR 101) besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16.Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art.1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art.3 lit.a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt erniedrigt wird. Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde in dem seit 1.September 2008 in Kraft stehenden Tierschutzgesetz verdeutlicht ihre fundamentale Bedeutung; sie stellt eine der tragenden Säulen des Tierschutzrechts dar (Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S.18ff.).

Das Wohlergehen des Tieres wird unter anderem dann missachtet, wenn nicht vermieden wird, dass ihm Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst zugefügt werden (Art.3 lit.b Ziff.4 TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden Schäden zufügen, es in Angst versetzen in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art.4 Abs.2 TSchG).

2.2 Bei der Haltung von Hunden sind überdies die in Art.68ff. der Tierschutzverordnung vom 23.April 2008 (TSchV; SR 455.1) festgehaltenen Bestimmungen zu beachten. So müssen Aufzucht und Erziehung von Hunden sowie der Umgang mit ihnen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art.73 Abs.1 TSchV). Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen, wobei unter anderem die Anwendung von übermässiger Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten ist (Art.73 Abs.2 lit.c TSchV). Im Weiteren dürfen Hilfsmittel nicht derart verwendet werden, dass dem Hund Verletzungen erhebliche Schmerzen zugefügt werden dass er stark gereizt in Angst versetzt wird (Art.76 Abs.1 TSchV). Wer einen Hund hält ausbildet, hat überdies Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art.77 TSchV).

2.3 Gemäss Art.23 Abs.1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit.a) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten zu züchten (lit.b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art.23 Abs.2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen töten (Art.24 Abs.1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art.24 Abs.1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F.Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S.26; Bolliger/Goetschel/Richner/Spring, S.57f.). Auch im Massnahmenkatalog von §18 des Hundegesetzes vom 14.April 2018 (LS 554.5) ist insbesondere der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung, der mit einer definitiven Beschlagnahmung gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl. dazu BGr, 3.Juni 2013, 2C_1200/2012, E.4.1).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdeführer die Würde und das Wohlergehen von D im Sinne von Art.1 und 3 lit.a und b TSchG wiederholt missachtete, indem er in der Erziehung seines Hundes übermässige Härte im Sinne von Art.73 Abs.2 lit.c TSchV anwandte und überdies seine Pflicht verletzte, D so zu halten und auszubilden, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art.77 TSchV). Der fachkundige Beschwerdegegner ist sodann auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift in seiner Beschwerdeantwort vom 21.Oktober 2022 eingegangen und ergänzte einlässlich, weshalb der Umgang des über keine lediglich rudimentäre kynologische Kenntnisse verfügenden Beschwerdeführers mit dem jungen Rottweiler den Mindestanforderungen der Tierschutzgesetzgebung widerspricht und die definitive Beschlagnahmung des Hundes die einzig zielführende und verhältnismässige Massnahme darstellt. Auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie die Erläuterungen des Beschwerdegegners kann in Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG vorab verwiesen werden. Im Besonderen, die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz teilweise ergänzend, ist mit Blick auf die materiellen Vorbringen in der Beschwerdeschrift Folgendes zu erwähnen:

3.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein auf andere Weise (§7 Abs.1 VRG).

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, wiederholten Verfehlungen im Umgang mit D stützen sich auf unabhängig voneinander getätigte Wahrnehmungen und Meldungen mehrerer Drittpersonen während eines rund zweimonatigen Zeitraums (Juni bis August 2021) in der Welpenphase des Rottweilers. Die am 28.Juni 2021 beim Rekursgegner eingegangene schriftliche Meldung einer anonymen Person betrifft Vorfälle an mindestens zwei unterschiedlichen Tagen (Schlagen; Vernachlässigen des zu diesem Zeitpunkt acht Wochen alten, zitternden Welpen bei Regen). Über den Vorfall vom 20.Juli 2021, der zum Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 30.Juli 2021 führte, wurde der Polizei von zwei unabhängig voneinander handelnden Personen telefonisch über den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Hund berichtet (Wutausbruch des Beschwerdeführers; unsanftes Anpacken des zu diesem Zeitpunkt elf Wochen alten Welpen). Ein anderer Anzeigeerstatter wandte sich am 8.August 2021 an die Polizei, welche in der Folge an den Bahnhof E ausrückte (Wiederholtes Anschreien, am Ohr packen und grobes Umstossen bzw. Wegschubsen des zu diesem Zeitpunkt zwölf Wochen alten Welpen durch den sich aggressiv verhaltenden Beschwerdeführer, sodass der Welpe wegpurzelte). Dass die zahlreichen Meldungen und Wahrnehmungen unterschiedlicher Personen, worunter Polizisten, nicht wörtlich protokolliert die Vorfälle gar mit einer Videokamera aufgezeichnet von Mitarbeitern des Beschwerdegegners daselbst unmittelbar wahrgenommen wurden, wie die Beschwerdeschrift für ihre Aussagekraft zu fordern scheint, ist nicht von Belang. Vorliegend geht es nicht um ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Massgabe strafprozessualer Verfahrens- und Beweisvorschriften, sondern um ein tierschutzrechtliches Verwaltungsverfahren im Dienste der Würde und des Wohlergehens (vorne, E.2.1) des Hundes. Es besteht mit Blick auf die erwähnten Aussagen und Wahrnehmungen diverser Drittpersonen kein Grund, die im Sinne von §7 Abs.1 VRG getätigte Sachverhaltsermittlung anzuzweifeln infrage zu stellen, zumal in der Beschwerdeschrift keine Argumente zur allfälligen Erschütterung der Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen vorgetragen werden. Dass gegen den Beschwerdeführer ein tierschutzrechtliches Strafverfahren offenbar einzig wegen eines vorliegend nicht berücksichtigten Videos läuft, ist ebenfalls nicht relevant, zumal übermässige Härte im Sinne von Art.73 Abs.2 lit.c TSchV keineswegs nur dann vorliegen kann, wenn im strafrechtlichen Sinne von Tierquälerei nach Massgabe von Art.26 Abs.1 lit.a TSchG auszugehen ist.

3.3 Mit der Auffassung des Beschwerdegegners in dessen Beschwerdeantwort ist es für den heute Verhaltensauffälligkeiten und ein ängstliches Verhalten aufweisenden Rottweiler völlig irrelevant, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer Fehler in der Erziehung gemacht hat. Allfällige Überforderung ist kein Entschuldigungsgrund für eine tierschutzwidrige Hundehaltung. Eine allfällige Überforderung hätte gerade als Ersthundehalter eher zur Erkenntnis führen müssen, der anspruchsvollen Aufgabe der Haltung und Erziehung eines jungen Molossers nicht gewachsen zu sein, und diesen im Sinn des Tierwohls allenfalls auch unaufgefordert in bessere Hände zu übergeben. Im Licht polizeilich protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers vom 8.August 2021 (Ausserdem schreie ich meinen D an, wenn ich will; ich erziehe meinen Hund, wie ich will; meine Kinder schreie ich auch an, wenn sie auf die Strasse laufen wenn sie etwas Unerlaubtes machen; ich werde meinen Hund auf meine Art und Weise korrigieren, etwa durch Anschreien, Am-Ohr-Packen, Kiefergriff etc.) kann schwerlich die Rede von Einsichtigkeit der Bereitschaft sein, das eigene Verhalten zu reflektieren.

3.4 Die dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort attestierten, nicht nur rudimentär vorhandenen kynologischen Kenntnisse, welche ihn nicht als geeigneten und zuverlässigen Halter gerade für einen molossoiden und mittlerweile verhaltensauffälligen Hund wie D erscheinen lassen, sind ohne Weiteres aus den Akten zu ersehen. Der blosse Besuch obligatorischer Hundekurse ist kein Nachweis für eine ausreichende Haltung, Ausbildung und Sozialisierung eines Hundes; dies fordert dem Fürsorgegaranten gerade demjenigen eines Welpen einiges mehr ab, nämlich tägliches, intensives, geduldiges und ruhiges Arbeiten und Auseinandersetzen mit dem Hund. Nicht dazu gehört zum Beispiel, einen Welpen im Alltag irgendwo in verkehrsreicher, ihn überfordernder Umgebung alleine anzubinden (Festbinden des Welpen an einem E-Trottinet vor einem Coiffeursalon an verkehrsreicher Lage, sodass der Welpe zahlreichen Umwelteinflüssen alleine ausgesetzt war). Weiter gehört es etwa zu den kynologischen Grundkenntnissen, dass ein Welpe zufolge seiner noch nicht weit ausgebildeten Knochen und Gelenke bewegungsmässig keinesfalls überansprucht werden darf, da er dieser Belastung noch nicht gewachsen ist (sehr kurze Krallen, sehr viel Bewegung). Im Übrigen bedarf es wohl nicht einmal irgendwelcher kynologischer Kenntnisse, um zu erahnen, dass das Schlagen, Anschreien und An-den-Ohren-Packen eines Welpen keiner tierwürdigen Hundeerziehung entspricht.

Ein in seiner Welpenzeit falsch erzogener und mangelhaft sozialisierter Rottweiler wird denn auch entgegen der Beschwerdeschrift keineswegs "notorischerweise" mit zunehmendem Alter ruhiger und einfacher zu führen werden, zumal grosse Hunderassen emotional und geistig weniger schnell gereift sind als kleine Hunderassen (vgl. die diesbezüglichen Erläuterungen des fachkundigen Beschwerdegegners, auch zum Nachfolgenden). Ein Hund, bei dem in der kritischsten, aber gleichzeitig auch wichtigsten Phase seines Lebens (Sozialisationsphase) die Basis für zukünftiges Verhalten gegenüber anderen Menschen, anderen Tieren und auch gegenüber Umwelt- Alltagsreizen wie vorliegend falsch gelegt wurde, wird unter Umständen auf nicht erlernte Situationen ein Leben lang mit Skepsis, Angst Aggressionen reagieren. Dass bei D bereits eine solche Situation vorliegt, deren Behebung monate- gar jahrelanges Training durch eine kynologisch erfahrene Person erfordert, ergibt sich ohne Weiteres aus dem gutachterlichen Bericht der Amtstierärztin vom 15.Dezember 2021 und den bei den Akten liegenden Berichten der den Hund mittlerweile betreuenden Hundetrainerin. Es steht daher unter Berücksichtigung aller Umstände entgegen der Beschwerdeschrift durchaus fest, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, für den durch sein Handeln heute erziehungs- und verhaltensgeschädigten Hund angemessen zu sorgen.

3.5 Zusammenfassend sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfene übermässige Härte in der Erziehung seines Hundes im Sinn von Art.73 Abs.2 lit.c TSchV wie auch die Verletzung der Pflicht, D so zu halten und auszubilden, dass er Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art.77 TSchV), zweifellos erstellt. Aufgrund der gegebenen Umstände besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass D dem Beschwerdeführer zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tiere entzogen bleibt.

4.

4.1 In der Beschwerdeschrift beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich, dass die definitive Beschlagnahmung von D unverhältnismässig sei.

4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art.5 Abs.2 BV) verlangt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., Zürich 2020, Rz.514ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 27.Mai 2003, VB.2003.00078, E.3b).

4.3 Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist mit der Auffassung des Beschwerdegegners zu bejahen. Dieser ist nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage zum nicht zu beanstandenden Schluss gekommen, dass nur mit der definitiven Beschlagnahmung von D verhindert werden kann, dass der Hund erneut in eine tierschutzrelevante Situation gerät, in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert wird und es allenfalls auch zu einem Beissvorfall mit einem der Kinder des Beschwerdeführers kommen könnte. Die Rückgabe des Molossers an den Beschwerdeführer als Ersthundehalter und kynologischen Laien unter blossen Haltungsauflagen ist nach Massgabe des vorstehend Ausgeführten sowie im Licht der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung der Haltung von D keine gangbare mildere Massnahme. Dem Beschwerdeführer muss der Verzicht auf D zugemutet werden, auch wenn ihn diese Massnahme nach seinem Bekunden hart treffen mag.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a sowie §17 Abs.2 VRG).

6.2 Gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).

6.3 Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die den Rekurs nur in einem unwesentlichen Teil gutgeheissen hat, festzustellen, dass sich das rekurrentische Begehren, welches im Beschwerdeverfahren ohnehin nur noch auf die Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung von D lautet, angesichts der Aktenlage als offensichtlich aussichtslos erweist. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abgewiesen, und aus demselben Grund ist es auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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