E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2022.00487)

Zusammenfassung des Urteils VB.2022.00487: Verwaltungsgericht

A und B, türkische Staatsangehörige, beantragten die Vorbereitung ihrer Eheschliessung beim Zivilstandsamt D, das dies jedoch ablehnte. Nach erfolgreicher Beschwerde beim Gemeindeamt erhielten sie eine Parteientschädigung von Fr. 330.-. In einer weiteren Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht forderten sie eine höhere Entschädigung von Fr. 848.85. Der Einzelrichter entschied zugunsten von A und B, dass der Beschwerdegegner die höhere Parteientschädigung zahlen muss. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 595.- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2022.00487

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2022.00487
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2022.00487 vom 13.12.2022 (ZH)
Datum:13.12.2022
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Indem die Vorinstanz den obsiegenden Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von lediglich Fr. 330.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zusprach und dabei unter anderem den notwendigen Aufwand und die Bedeutung der Streitsache nicht ausreichend berücksichtigte, übte sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus (E. 2.4). Die Parteientschädigung ist durch das Verwaltungsgericht festzulegen (E. 2.5).
Schlagwörter: Parteientschädigung; Verwaltungsgericht; Verfahren; Verfahren; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Entscheid; Dispositiv-ZiffI; Höhe; Mehrwertsteuer; Kommentar; Beschwerdegegner; Ermessen; Zivilstandsamt; Endentscheid; Entschädigung; Bertschi; Gemeindeamt; Ehevorbereitungsverfahren; Dispositiv-ZiffIV; Beschwerdeverfahren; Einzelrichter; Verbindung; Verwaltungsgerichts; Aufwand; Kantons; ZivilstandsamtD
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:134 II 124; 142 II 20;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2022.00487

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00487

Urteil

des Einzelrichters

vom 13.Dezember2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

In Sachen

A,

B,

beide vertreten durch RA C,

betreffend Verweigerung der Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens

(Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

I.

A (geboren 1971) und B (geboren 1979), Staatsangehörige der Türkei, stellten am 11.Februar 2021 ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung beim Zivilstandsamt D. Mit Verfügung vom 19.Oktober 2021 verweigerte das ZivilstandsamtD die Eheschliessung.

II.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B Beschwerde an das Gemeindeamt des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 16.Juni 2022 hiess das Gemeindeamt namens der Direktion der Justiz und des Innern die Beschwerde gut, hob die Verfügung des ZivilstandsamtsD auf (Dispositiv-Ziff.I), wies das ZivilstandsamtD an, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen (Dispositiv-Ziff.II), nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff.III) und sprach A und B eine Parteientschädigung von Fr.330.- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu (Dispositiv-Ziff.IV).

III.

Gegen diese Verfügung erhoben A und B am 22.August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, Dispositiv-Ziff.IV sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.848.85 (inklusive 7,7% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Gemeindeamt zurückzuweisen. Das Gemeindeamt beantragte mit Stellungnahme vom 9.September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Das ZivilstandsamtD beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19.September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3.Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter zuständig (§§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2] in Verbindung mit Art.90 Abs.1f. der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28.April 2004 [ZStV, SR211.112.2] sowie §12a Abs.2 und §20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1.Dezember 2004 [LS231.1]). Aufgrund des Streitwerts ist gerichtsintern der Einzelrichter für die Behandlung der Beschwerde zuständig (§38b Abs.1 lit.c VRG).

1.2 Gemäss §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §41 N.29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, §19a N.13ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG sinngemäss nur nach Art.9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21.April 2016, VB.2015.00305, E.3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20 E.1.2). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 134 II 124 E.1.3; Bertschi, §19a N.64f.).

1.3 Die Vorinstanz hob die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19.Oktober 2021 auf und wies ihn an, das Ehevorbereitungsverfahren fortzusetzen. Damit traf sie sinngemäss einen Rückweisungsentscheid. Dem Beschwerdegegner verbleibt nach dieser Rückweisung jedoch kein Entscheidungsspielraum mehr, zumal die Vorinstanz keine Sachverhaltsabklärungen anordnete und das Vorliegen der Voraussetzungen von Art.16 und 66 ZStV anscheinend unbestritten ist. Vor allem aber brachte der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (am 31.Mai 2022) mit "Gesuch um Wiedererwägung" seiner erstinstanzlichen Verfügung vor, das Ehevorbereitungsverfahren "positiv abschliessen" zu können, nachdem die Staatsanwaltschaft E am 13.April 2022 in den wegen Verdachts auf Scheinehe eingeleiteten Strafverfahren Einstellungsverfügungen erlassen hatte. Sinngemäss anerkannte er also die Beschwerde, was zu einer summarisch begründeten Gutheissung führte; er hätte auch selber eine Wiedererwägung vornehmen können, worauf die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren abgeschrieben hätte (vgl. VGr, 27.Oktober 2022, VB.2022.00507, E.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, §28 N.33; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§86a86d N.22). Jedenfalls aufgrund dieser Umstände ist der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als Endentscheid zu behandeln, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Nach §17 Abs.2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren nach §17 Abs.2 VRG praxisgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Umstritten ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Höhe der Parteientschädigung. Die Vorinstanz hielt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr.330.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für angemessen. Die Beschwerdeführenden verlangen eine Parteientschädigung von Fr.848.85 (inklusive Mehrwertsteuer).

2.2 Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine angemessene Entschädigung ist nicht mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten gleichzusetzen (VGr, 10.November 2021, VB.2021.00405, E.6.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich die Entschädigung des vollen notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands aber unter besonderen Umständen rechtfertigen (VGr, 28.Juli 2022, VB.2022.00150, E.2.3; RB1998 Nr.8 = ZBl99/1998, S.524ff., E.3a).

2.3 Die Vorinstanz hatte die Höhe der Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt überhaupt unmotiviert ist (§50 VRG).

Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung sind die Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei durch den Prozess notwendigerweise entstanden sind. Notwendig sind jene Kosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung objektiv unerlässlich sind (VGr, 7.April 2016, VB.2015.00199, E.4.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §17 N.64 und N.69; vgl. BGr, 18.Mai 2021, 2C_816/2020, E.4.2). Massgebend für die Beurteilung der notwendigen Kosten sind in erster Linie die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, der geltend gemachte Zeitaufwand und die Höhe der Barauslagen (vgl. §8 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 [GebV VGr, LS175.252]). Unnötiger Aufwand wird nicht ersetzt (vgl. §8 Abs.2 GebV VGr; zum Ganzen VGr, 28.Juli 2022, VB.2022.00150, E.2.4).

2.4 Vorliegend hatte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit einer Verfügung der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen, die sieben eng bedruckte Seiten umfasste, um danach eine Beschwerdeschrift an die Vorinstanz zu verfassen. Umstritten waren im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur Rechts-, sondern auch Sachverhaltsfragen. Dazu kommt, dass der Sachverhalt mit der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens eine Erweiterung erfuhr, was weitere Aufwände verursachte. Schliesslich betraf das Verfahren die Grundrechte der Beschwerdeführenden und war daher für diese von beträchtlicher Bedeutung. Indem die Vorinstanz diese Umstände ausser Acht liess und in Beachtung allein des Zeitaufwands befand, das vorinstanzliche Verfahren hätte mit einem Aufwand von 1,5Stunden sachgerecht geführt werden können, übte sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus. Zudem wandte sie unzutreffenderweise den Tarif für die unentgeltliche Rechtsvertretung an (§3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 [LS 215.3]). Dispositiv-Ziff.IV des vorinstanzlichen Entscheids ist damit abzuändern.

2.5 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach §63 Abs.1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (VGr, 3.März 2022, VB.2021.00342, E.4.6). Es darf dabei jedoch nicht über die gestellten Rechtsbegehren hinausgehen (§63 Abs.2 VRG). Die Beschwerdeführenden machen plausibel Anwaltskosten von insgesamt Fr.2'755.15 für das vorinstanzliche Verfahren geltend (zu deren beschränkter Beachtlichkeit vgl. VGr, 28.Juli 2022, VB.2022.00150, E.2.4 Abs.3 mit Hinweisen). Sie beantragen, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sei auf Fr.848.85 festzusetzen. Auf die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Überlegungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zur Angemessenheit der Mandatsführung ist nicht abzustellen: Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beschränken sich auf Darlegungen des nach ihrer Ansicht ausreichenden Zeitaufwands, die unrealistisch ausfallen und die anwaltliche Sorgfaltspflicht vernachlässigen. Nicht massgeblich sind sodann die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin zum erstinstanzlichen Verfahren. Aufgrund des bereits Ausgeführten (vorn E. 2.4) erscheint eine Parteientschädigung in der beantragten Höhe als angemessen.

3.

3.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff.IV der vorinstanzlichen Verfügung vom 16.Juni 2022 ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr.848.85 inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.

3.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§17 Abs.2 VRG). Vor Verwaltungsgericht war nur noch die Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren streitig; angesichts dessen erscheinen Fr.500.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen. Der Vorinstanz kann sodann schon deshalb keine Partei­entschädigung zugesprochen werden, weil sie nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. Plüss, §17 N.20) und eine solche zugunsten des Beschwerdegegners nicht verlangen könnte.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen dieses nur die Parteientschädigung betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge. Gegen Entscheide in Zivilstandssachen kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art.72ff. BGG erhoben werden.

Vor dem Verwaltungsgericht war einzig die Höhe der Parteientschädigung streitig. Weil nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Endentscheid angefochten war, richtet sich der Streitwert vor Bundesgericht (vgl. Art.74 BGG) danach (Art.51 Abs.1 lit.a BGG; BGr, 22.August 2022, 4A_164/2022, E.1 27.April 2017, 5A_11/2017, E.1.1); er beträgt Fr.493.45. Wäre der vorinstanzliche Entscheid als Zwischenentscheid aufzufassen, wäre die Hauptsache massgebend (vgl. Art.51 Abs.1 lit.c BGG), die keinen Streitwert aufweist. In diesem Fall wäre der vorliegende Entscheid nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (Art.93 Abs.1 BGG; vgl. auch Art.93 Abs.3 BGG; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2018, Art.93 BGG N.29).

Sind die Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG erhoben werden. Art.93 Abs.1 BGG ist gegebenenfalls sinngemäss anwendbar (Art.117 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.

a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamts für Justiz.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.