Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00778: Verwaltungsgericht
Der 1977 geborene A, Staatsangehöriger des Kosovo, verlor seine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Vergehen. Trotz erfolgloser Rechtsmittel wurde ihm eine Frist gesetzt, die Schweiz zu verlassen. A beantragte vergeblich eine Verlängerung seines Aufenthalts für die Vorbereitung einer Beschwerde beim EGMR. Letztendlich wurde seine Beschwerde abgewiesen, und er wurde verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'570 zu tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2021.00778 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 16.12.2021 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Die vom Beschwerdeführer gegen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gerichteten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Nach unbenutzem Ablauf seiner Ausreisefrist ersuchte er um Erteilung eines befristeten Anwesenheitsrechts zwecks Ausübung seines Akteneinsichtsrechts zur Vorbereitung einer Beschwerde an den EGMR. |
Schlagwörter: | Schweiz; Einsicht; Beschwerdeführers; Niederlassungsbewilligung; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Wegweisung; Aufenthalts; Anwesenheit; Urteil; Migrationsamt; Bewilligung; Verfahrensakten; Widerruf; Bundesgericht; Gericht; Akten; Kammer; Europäischen; Sicherheitsdirektion; Wesentlichen; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Instanz; Kantons; Abteilung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2021.00778
Urteil
der 4. Kammer
vom 16.Dezember2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
gegen
,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Kosovos, kam 2004 im Rahmen des Ehegattennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Nachdem A mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich seine Niederlassungsbewilligung die von A mit Verfügung vom 31.Oktober 2019 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17.Oktober 2020, VB.2020.00245; BGr, 23.April 2021, 2C_997/2020). Am 2.November 2020 hiess das Migrationsamt A, die Schweiz spätestens innert zwei Monaten ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts zu verlassen. A hätte die Schweiz deshalb bis am 23.Juni 2021 verlassen müssen.
B. A liess dem Migrationsamt am 4.August 2021 mitteilen, er habe das seine Wegweisung bestätigende bundesgerichtliche Urteil vom 23.April 2021 erst am 11.Juni 2021 erhalten und beabsichtige, dagegen innert Frist bis zum 12.Dezember 2021 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzureichen. Er ersuche deshalb um vorübergehende Bewilligung seines Aufenthalts in der Schweiz, "bis zu jenem Zeitpunkt [ ], in welchem der EGMR über die [ ] zu beantragenden vorsorglichen Massnahmen einen Entscheid gefällt haben wird". Sodann verlangte er Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 10.August 2021 verweigerte das Migrationsamt die Bewilligung des weiteren Aufenthalts von A und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11.August 2021.
II.
Dagegen rekurrierte A am 20.August 2021 an die Sicherheitsdirektion und verlangte im Wesentlichen die Erteilung einer bis am 31.Januar 2022 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung "zwecks Vorbereitung einer EGMR-Beschwerde". Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 20.Oktober 2021 ab.
III.
A führte am 15.November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine bis am 31.Januar 2022 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19.November 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Ersuchen um erneute Bewilligung seiner Anwesenheit in der Schweiz im Wesentlichen damit, dass er beabsichtige, beim EGMR eine Indivualbeschwerde gegen die Schweiz einzureichen, weil der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung eine Verletzung seines Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR0.101) darstelle. Um dieses Rechtsmittel vorbereiten zu können, sei er auf Einsichtnahme in die vollständigen Verfahrensakten der mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung befassten (Rechtsmittel-)Instanzen angewiesen, was durch einen Vollzug seiner Wegweisung in den Kosovo vereitelt würde.
3.2 Das den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.Oktober 2020 (VB.2020.00245) wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 23.April 2021 (2C_997/2020) bestätigt und die vom Beschwerdegegner am 31.Oktober 2019 verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers damit rechtskräftig. Der Individualbeschwerde an den EGMR kommt keine aufschiebende Wirkung zu; der Vollzug eines innerstaatlichen, rechtskräftigen Hoheitsaktes kann damit in der Regel nicht verhindert werden (Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3.A., Zürichetc. 2020, §8 N.169). Für die ausnahmsweise Gewährung vorsorglicher Massnahmen ist das angerufene bzw. anzurufende Gericht der EGMR zuständig.
3.3 Eine ausländische Person kann grundsätzlich auch nach rechtskräftiger Wegweisung aus der Schweiz jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erwiese sich als trölerisch. Letzteres ist hier der Fall:
Die weitere persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist und war für die Ausübung seiner Einsichtsrechte nicht erforderlich. Dieser mandatierte vielmehr bereits am 17.Juni 2021 einen Rechtsanwalt und betraute diesen mit der Vorbereitung der besagten Individualbeschwerde. Nun trifft es zwar zu, dass der Beschwerdegegner einräumte, dem Ersuchen um Akteneinsicht vom 4.August 2021 nicht entsprochen bzw. dieses übersehen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsrecht hätte persönlich ausüben wollen, hätte er dies jedoch innert der ihm am 2.November 2020 angesetzten Ausreisefrist tun zumindest entsprechende Schritte in die Wege leiten können. Der Zugang zu den Akten des Beschwerdegegners wurde sodann dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10.September 2021 gewährt. Weiter führt der Beschwerdeführer selbst aus, dass er am 9.Juli 2021 Einsicht in die beim Bundesgericht vorhandenen Verfahrensakten genommen habe, und schliesslich wurde sein damaliger Rechtsvertreter am 30.September 2021 durch die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich bezüglich der Einsicht in beim Verwaltungsgericht verbliebene Aktenstücke an dieses wenden könne bzw. müsse. Der Beschwerdeführer hat jedoch bis heute darauf verzichtet, in diese Einsicht zu nehmen. Etwaige Verzögerungen im Rahmen der Einsicht in Verfahrensakten bei den verschiedenen Instanzen hat sich der Beschwerdeführer deshalb weitestgehend selbst zuzuschreiben. Diese vermögen jedenfalls nicht die ausnahmsweise Erteilung eines neuen Anwesenheitsrechts nach rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit ohne angemessene Bewährung im Ausland zu rechtfertigen (vgl. hierzu etwa BGr, 2.März 2021, 2C_663/2020, E.3.5f.).
3.4 Nach dem Gesagten ist die Verweigerung eines neuen Aufenthaltsrechts bzw. einer Duldung der Anwesenheit des Beschwerdeführers bis Ende Januar 2022 durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig (BGr, 19.Januar 2021, 2C_484/2020, E.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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