Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00773: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A hat bei der Gemeinde B einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt, jedoch keine Antwort erhalten. Der Bezirksrat hat A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt, woraufhin A Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht hat. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gerechtfertigt war, da A in der Lage war, seine Anliegen selbst klar vorzubringen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 570 wurden A auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2021.00773 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
Datum: | 09.12.2021 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe |
Schlagwörter: | Recht; Verfahren; Rechtsverbeiständung; Zwischenentscheid; Beschwerdeführers; Bezirksrat; Gesuch; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Gewährung; Rechtsvertretung; Schwierigkeit; Kammer; Sozialhilfe; Prozessführung; DispositivzifferI; Verbindung; Plüss; Kommentar; Vorinstanz; Rechtsverweigerung; Hinsicht; Schwierigkeiten; Verfahrens; Bundesgericht; Urteil; Eingabe |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2021.00773
Urteil
der 3. Kammer
vom 9.Dezember2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Gemeinderat B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat sich ergeben:
I.
Mit Eingabe vom 7.September 2021 gelangte A an den Bezirksrat C und rügte, die Gemeinde B verhalte sich rechtsverweigernd, da sie keine "einsprachefähige Verfügung" betreffend seinen im Februar 2021 gestellten Antrag auf Sozialhilfe erlasse. A beantragte dem Bezirksrat sinngemäss, die Gemeinde B sei hierzu zu verpflichten, und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu gewähren. Nachdem der Bezirksrat beim Gemeinderat B die Rekursvernehmlassung eingeholt hatte, wies er mit Beschluss (Zwischenentscheid) vom 14.Oktober 2021 das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (DispositivzifferI). Allfällige Verfahrenskosten verlegte er auf den Endentscheid (DispositivzifferII). Zugleich nahm der Bezirksrat vom Eingang der Rekursvernehmlassung vom 8.Oktober 2021 Vormerk (DispositivzifferIII) und liess diese A zur freigestellten Replik innert 30Tagen zukommen (DispositivzifferIV).
II.
In der Folge erhob A mit Eingabe vom 11.November 2021 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 14.Oktober 2021 insofern, als dieser sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rechtsverweigerungsrekursverfahren abgewiesen hatte. Mit Präsidialverfügung vom 15.November 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, kann doch die mit Zwischenentscheid selbständig eröffnete Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bei der in der Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §16 N.118, 122f.).
1.2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG sinngemäss nach den Art.9193 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG). Gemäss Art.93 Abs.1 lit.a BGG ist gegen andere als die Zuständigkeit eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Rekursinstanz hat gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (statt vieler VGr, 5.November 2020, VB.2020.00564, E.1.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, §19a N.48 mit Hinweisen). Es ist kein Grund ersichtlich, um in diesem Fall anders zu entscheiden.
1.3 Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Bertschi, §38b N.12). Vorliegend geht es in der Hauptsache um die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gerügte Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem vom ihm gestellten Unterstützungsgesuch. Der Umfang der wirtschaftlichen Hilfe, welche dem Beschwerdeführer zustehen könnte, ist nicht bekannt. Mangels eines bestimmten Streitwerts ist daher die Kammer zum Entscheid berufen (§38 Abs.1 in Verbindung mit §38b Abs.1 lit.c VRG).
2.
2.1 Gemäss §16 Abs.1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach §16 Abs.2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Ein solcher Anspruch besteht, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, ihr Gesundheitszustand (VGr, 16.September 2021, VB.2021.00043, E.3.5; 29.April 2021, VB.2021.00108, E.2.4, jeweils mit Hinweisen; Plüss, §16 N.83).
2.2 Die Vorinstanz stützte ihren Beschluss vom 14.Oktober 2021 auf diese Rechtsprechung und erwog, die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung einer Behörde biete in der Regel keine Schwierigkeiten, welche den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen würden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seine Anliegen mit Schreiben vom 7.September 2021 auch selber klar, verständlich und rechtsgenügend geltend machen können. Der Beizug einer Rechtsvertretung erweise sich somit als sachlich nicht notwendig. Ausserdem sei der Beschwerdeführer Schweizer Bürger und somit mit dem hiesigen Recht vertraut und der deutschen Sprache mächtig. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei demzufolge abzuweisen.
2.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen im Ergebnis infrage stellen würde, wenngleich es in diesem Zusammenhang weder auf das Schweizer Bürgerrecht noch (primär) die Vertrautheit mit dem hiesigen Recht, sondern vielmehr darauf ankommt, ob das Verfahren in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet bzw. die rechtssuchende Person in sprachlicher, intellektueller gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist, ihre Interessen selbst zu wahren. Letzteres ist im Fall des Beschwerdeführers zu bejahen. So zeigt auch seine Beschwerde, dass er ohne anwaltliche Vertretung dazu fähig ist, sich in (Rechtsmittel-)Verfahren zurechtzufinden und seine Eingaben mit rechtsgenügenden Anträgen und Begründungen zu versehen, auch wenn er selber geltend macht, im Bereich des Sozialhilferechts sei es schwierig, die "Zusammenhänge zu kennen". Der Beschwerdeführer dürfte auch ohne Weiteres in der Lage sein, sich eigenhändig zur Rekursantwort vernehmen zu lassen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§7 Abs.1 VRG) gilt, der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss, um die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, §16 N.82). Im vorliegenden Rekursverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen und trifft die Vorinstanz eine zumindest abgeschwächte Untersuchungspflicht: Sie hat von Amtes wegen die notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soweit die Rügen des Beschwerdeführers dazu Anlass geben, wobei an deren Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, §20 N.44f.). Auch vor diesem Hintergrund ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rechtsverweigerungsrekursverfahren mangels Notwendigkeit zu verneinen. Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers, welcher das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit entfallen liesse (Plüss, §16 N.84), liegt schliesslich nicht vor.
2.4 Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz noch nicht befunden. Sie wird dies im Rahmen eines späteren Entscheids tun (müssen).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§17 Abs.2 VRG). Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§16 Abs.1 VRG).
4.
Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt es sich seinerseits um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen gemäss Art.93 Abs.1 BGG vor Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. Bertschi, §19a N.32; vorn E.1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an
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