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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2021.00735)

Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00735: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Sozialhilfe entschieden, dass der Kanton St. Gallen nicht für die Kosten gemäss einer Unterstützungsanzeige aufkommen muss. Der Kanton Zürich wies die Einsprache des Kantons St. Gallen ab. Nach einer Beschwerde des Kantons St. Gallen entschied das Verwaltungsgericht, dass die Kosten für die Unterbringung von A in einer Institution in Zürich nicht vom Kanton St. Gallen übernommen werden müssen, sondern nur bestimmte Nebenkosten und Gesundheitskosten. Der Kanton St. Gallen wurde zu 9/10 obsiegend und muss die Gerichtskosten zu 1/10 tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2021.00735

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2021.00735
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2021.00735 vom 21.03.2024 (ZH)
Datum:21.03.2024
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Das minderjährige Kind trat am 4. Februar 2019 in ein Sonderschulheim in St. Gallen ein. Die Mutter hatte zu diesem Zeitpunkt Wohnsitz in St. Gallen und wechselte diesen am 1. Oktober 2019 nach Zürich. Der Sohn wechselte die Institution per 1. Juli 2020 nach Zürich. Beide bezogen Sozialhilfe. Nach fehlgeschlagener Einigung stellte der Kanton Zürich dem Kanton St. Gallen die Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG zu. Die dagegen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. Die Unterstützung eines Ausländers bzw. einer Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ZUG). Wohnt das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Dies ist der Fall bei Minderjährigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Ein derartig definierter Unterstützungswohnsitz bleibt unabhängig von einem Umzug der Eltern bestehen. Die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG setzt gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG voraus, dass das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (E. 2). Vorliegend besteht eine dauerhafte Fremdplatzierung im Sonderschulheim in St. Gallen. Damit verfügte der Sohn über einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz in St. Gallen, wobei seine Umplatzierung nach Zürich unerheblich bleibt. Somit ist der Kanton St. Gallen ersatzpflichtig (E. 3). Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält einen abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterstützungen gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein können. Dazu gehören Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere gesetzlich oder reglementarisch geordnete Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Für den Begriff der Subvention ist auf Art. 3 SuG abzustellen, wonach Finanzhilfen und Abgeltungen als Subventionen definiert werden. Die streitigen Mindestversorgertaxen für die Unterbringung im Jugendheim/ZH nach altem (aber noch massgeblichem) zürcherischem Recht sind vorliegend als Subventionen zu qualifizieren. Der Kanton St. Gallen hat daher nicht für die geltend gemachten Tagespauschalen aufzukommen. Die übrigen streitigen Kosten (Nebenkosten, Verkehrsauslagen und Gesundheitskosten) sind durch den Kanton St. Gallen zu übernehmen, soweit sie belegt sind (E. 4). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit es die Kostenübernahme der Tagespauschale betrifft.   Stichworte: ERSATZPFLICHT
Schlagwörter: Unterstützung; Kanton; Eltern; Unterstützungswohnsitz; Mutter; Fremdplatzierung; Institution; Kantons; Gallen; Elternteil; Beschwerdegegner; Einsprache; Subvention; Jugendheime; StGallen; Leistungen; Zuständigkeit; Wohnsitz; Thomet; Sozialamt; Verbindung; Kinder; Bundesgericht; Recht; Kostenersatz; OrganisationE; Unterstützungsanzeige; ützt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:139 V 433; 142 V 271; 143 V 451; 149 V 240;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2021.00735

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00735

Urteil

der 3. Kammer

vom 21.März2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

Kanton St. Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art.14 ZUG),

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 2003, lebte bei seiner Mutter in B/‌SG, bevor er am 4.Februar 2019 in die InstitutionC (SG), ein Sonderschulheim, eintrat. Die Mutter zog am 1.Oktober 2019 von B/SG nach D/ZH. Per 1.Juli 2020 wechselte A in eine Institution der OrganisationE in F/ZH.

B. Am 3.August 2020 schickte die Stadt D/ZH dem Kantonalen Sozialamt Zürich aufgrund eines negativen Kompetenzkonflikts eine Notfall-Unterstützungsanzeige nach Art.30 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24.Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) samt diverser Beilagen. Nach durchgeführtem und gescheitertem Einigungsverfahren stellte der Kanton Zürich dem Kanton St.Gallen mit Schreiben vom 2.Februar 2021 die Unterstützungsanzeige vom 3.August 2020 zu. Am 1.März 2021 erhob der Kanton St. Gallen fristgerecht vorsorglich Einsprache. Mit Schreiben vom 20.Mai 2021 begründete der Kanton St.Gallen die Einsprache und stellte die Anträge, die Gemeinde B/SG habe nicht für die Übernahme der Kosten gemäss Unterstützungsanzeige vom 3.August 2020 aufzukommen, eventualiter seien der Gemeinde B/SG keine Versorgertaxen weiterzuverrechnen.

C. Mit Verfügung vom 17.September 2021 wies das Kantonale Sozialamt Zürich die Einsprache des Kantons St.Gallen in Anwendung von Art.34 Abs.1 ZUG ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

II.

Mit Beschwerde vom 25.Oktober 2021 beantragte der Kanton St.Gallen dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Kantonalen Sozialamts Zürich vom 17.September 2021 sei aufzuheben und die Einsprache des Kantons St.Gallen vom 20.Mai 2021 gegen die Unterstützungsanzeige nach Art.30 ZUG sei anzuerkennen; alles unter gesetzlicher Kostenfolge.

Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Sozialamt Zürich, schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 19.November 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Der Einspracheentscheid vom 17.September 2021 stützt sich auf Art.34 Abs.1 ZUG. Nach Art.34 Abs.2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts Zürich bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss §41 Abs.1 des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 20.August 2015, VB.2015.00294, E.1.1).

1.2 Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der Notfall-Unterstützung von A ab 6.Juli 2020, namentlich der Versorgertaxe von Fr.185.-/Tag, max. Fr.5'550.-/Monat, der Nebenkosten von Fr.428.-/Monat, zusätzlicher Verkehrsauslagen von Fr.220.-/Monat sowie ungedeckter Gesundheitskosten. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 25.August 2022, VB.2022.00277, E.1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §65a N.17).

Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr.20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§38 Abs.1 und §38b Abs.1 lit.c VRG).

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art.1 Abs.1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Ausländers bzw. einer Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dem Wohnkanton (Art.20 Abs.1 ZUG). Ist er sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art.20 Abs.2 in Verbindung mit Art.13 Abs.1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende), nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz.186). Der Wohn­kanton hat ihm dabei die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausge­richteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art.14 Abs.1 ZUG). Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen Konsequenzen der Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1989 I 49ff., 65).

2.2 Das minderjährige Kind teilt grundsätzlich unabhängig von seinem Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz der Eltern jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (Art.7 Abs.1 ZUG). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art.7 Abs.2 ZUG). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern einem Elternteil, hat es demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art.7 Abs.1 und Abs.2 ZUG (Art.7 Abs.3 lit.c ZUG). Letzteres ist der Fall bei Minderjährigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E.8.4.2; BGr, 17.Juni 2020, 8C_833/2019, E.3.2.4; Thomet, Rz.125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art.7 Abs.3 lit.c in Verbindung mit Abs.1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 433 E.3.2.2 mit Hinweisen; BGE 149 V 240 E.5.2.3.1).

2.3 Die Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art.7 Abs.1 und Abs.2 ZUG setzt gemäss Art.7 Abs.3 lit.c ZUG voraus, dass das minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern einem Elternteil wohnt. Als lediglich vorübergehend und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art.7 Abs.3 lit.c in Verbindung mit Abs.1 und 2 ZUG begründend gelten laut Rechtsprechung Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fremdaufenthalten im Rahmen von Ferien, Spital- Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils bei auswärtiger Schul- Berufsausbildung. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge faktisch nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthaltes: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (BGE 149 V 240 E.5.2.3.2; 143 V 451 E.8.4.3 mit Hinweisen; BGr, 14.März 2014, 8C_701/2013, E.3.2.2.2). Ob dabei die elterliche Sorge entzogen wird entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich. Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist bei Fremdplatzierungen, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war und zu welchem Zweck die Fremdplatzierung erfolgte (vgl. Thomet, N.132; BGE 143 V 451 E.8.4.3). Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann (BGE 149 V 240 E.5.2.3.2; 143 V 451 E.8.4.3 mit Hinweisen; VGr, 26.August 2020, VB.2020.00241, E.2.3f.; Thomet, N.132).

3.

3.1 Unbestritten ist zum einen, dass die Mutter von A ihren Unterstützungswohnsitz bis Ende September 2019 in B/SG hatte und sich ihr Unterstützungswohnsitz seit Oktober 2019 in D/ZH befindet. Ebenfalls unbestritten ist, dass A, solange er mit seiner Mutter zusammen in B/SG lebte, dort über einen (abgeleiteten) Unterstützungswohnsitz i.S.v. Art.7 Abs.2 ZUG verfügte. Umstritten ist dagegen, ob A am 4.Februar 2019 mit Eintritt in das Sonderschulheim InstitutionC (SG) einen eigenen Unterstützungswohnsitz i.S.v. Art.7 Abs.3 lit.c ZUG, und zwar in B/SG, begründet hat. Dies setzt voraus, dass bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war, und hätte zur Folge, dass sich sein Unterstützungswohnsitz in B/SG trotz des Umzugs seiner Mutter nach D/ZH nicht verändert hätte, sondern perpetuiert worden wäre.

3.2 Den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ist Folgendes zu entnehmen: Die Beiständin von A hatte am 9.Oktober 2018 aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten zuhause und in der Schule der KESB G beantragt, A in einer Pflegefamilie zu platzieren. Der wegen der schulischen Probleme von A mit Abklärungen beauftragte Schulpsychologische Dienst des Kantons St.Gallen erachtete in seinem Bericht vom 21.Januar 2019 einen baldmöglichen Wechsel in eine Sonderschule für Kinder und Jugendliche mit Verhaltensstörungen als hoch indiziert, weil A in einem halben Jahr die obligatorische Schulzeit beendet haben werde. Dieser Zeitraum werde nicht ausreichen, um Versäumtes nach- bzw. aufzuholen. Die InstitutionC (SG) biete im Anschluss an die Oberstufe ein betreutes Berufswahljahr an. Dieses weiterführende Angebot sei für A zwingend. Aus diesen Gründen stellte der Schulpsychologische Dienst des Kantons St.Gallen einen Antrag an den Schulrat B/SG um Sonderbeschulung von A ab 4.Februar 2019 in einer Schule für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten. Der Schulrat B/SG hiess diesen Antrag am 29.Januar 2019 gut. Am 4.Februar 2019 trat A ins Sonderschulheim InstitutionC (SG) ein. Anlässlich einer Anhörung am 18.März 2019 hat A unter anderem ausgeführt, dass er keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Seine Mutter bestätigte in einem Gespräch vom 22.März 2019, dass A die Wochenenden auf eigenen Wunsch hin bei seinen Grosseltern verbringe.

3.3 Dass die Vorinstanz aus diesen Tatsachen die Schlussfolgerung gezogen hat, die Fremdplatzierung sei von Beginn weg für eine Dauer von mehr als sechs Monaten bzw. für eine Zeitdauer von beinahe eineinhalb Jahren erfolgt, weshalb von einer dauerhaften Fremdplatzierung auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Denn erfolgt eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit für mehr als sechs Monate, so kann nach Bundesgericht grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden (BGr, 14.März 2014, 8C_701/2013, E.3.2.2.2). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Ausnahmefall, bei dem während der Fremdplatzierung ein enger Bezug zu den Eltern bzw. zu einem Elternteil und die Absicht bestehen bleiben, das Kind nach einer gewissen Zeit wieder zu sich zurückzunehmen, verneint hat. Ein solcher könnte insbesondere im Fall des sogenannten "Wocheninternats", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig bei den Eltern verbringt, vorliegen (BGr, 14.März 2014, 8C_701/2013, E.3.2.2.2). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann dem Beschluss der KESB G vom 9.April 2019 nicht entnommen werden, dass "von Anfang an" geplant gewesen sei, dass A die Wochenenden auch weiterhin bei seiner Mutter verbringen solle. Vielmehr geht hervor, dass "vereinbart worden [sei], dass [A] bis zu den Frühlingsferien die Wochenenden bei seiner Mutter verbringe". Die allerdings unklare Formulierung legt nahe, dass diese Vereinbarung erst nach der Fremdplatzierung getroffen wurde. Hinzu kommt, dass diese Regelung lediglich bis zu den Frühlingsferien, mithin nur ca. zwei bis drei Monate und damit bloss während eines Bruchteils der gesamthaften Fremdplatzierung, gelten sollte. Tatsächlich verbrachte A nach dem 4.Februar 2019 kein Wochenende bei seiner Mutter. Sodann mangelt es auch an aktenkundigen Anhaltspunkten, dass die Mutter die Absicht gehabt hätte, A wieder zu sich zurückzunehmen. Dies lässt sich auch nicht aus der Bemerkung des Beistandes in einem Schreiben vom 3.Juni 2020 ableiten, wonach A nicht bei seiner Mutter in D/ZH wohnen könne, weil sich die Bedingungen dort nicht so weit verändert hätten, dass eine Rückkehr nach Hause möglich sei. Selbst wenn man daraus ableiten wollte, dass der Beistand eine Rückkehr zur Mutter nicht geradezu als ausgeschlossen betrachtete, überwiegten die Indizien, dass eine Rückkehr zur Mutter ursprünglich nicht beabsichtigt wurde. So war der Beiständin wie die Vorinstanz zu Recht festhielt kein Auftrag erteilt worden, den Kontakt zwischen Mutter und Sohn zu intensivieren verbessern, um eine allfällige Rückkehr zur Mutter vorzubereiten.

3.4 Nach dem Gesagten verfügte A ab dem 4.Februar 2019 über einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz i.S.v. Art.7 Abs.3 lit.c ZUG in B/SG. Demzufolge befand sich sein Unterstützungswohnsitz ab dem 1.Oktober 2019 weiterhin in B/SG und blieb bei seiner Umplatzierung in eine Institution der OrganisationE (ZH) bestehen.

4.

4.1 Nachdem die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Wohnkanton von A damit grundsätzlich zu bejahen ist, bleibt deren Tragweite zu prüfen, das heisst, ob bzw. inwieweit die von D/ZH übernommenen finanziellen Leistungen überhaupt Unterstützungen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes darstellen und als solche der interkantonalen Kostenersatzpflicht nach Art.14 Abs.1 ZUG unterliegen.

4.2 Nach Art.3 Abs.1 ZUG sind Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen berechnet werden. Demnach sind Sozialleistungen Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem Ermessen bestimmten tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend festgesetzt und nicht etwa nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen der Summe vorschriftsmässig angerechneter Einkommensbestandteile und einer gesetzlichen Bedarfsgrenze, errechnet werden (BBl1976 III 1193ff., 1202; Thomet, Rz.75). Art.3 Abs.2 ZUG enthält einen abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterstützungen gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein können (Thomet, Rz.78). Dazu gehören etwa Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minder­bemittel­ter und andere Beiträge mit Subventionscharakter (Art.3 Abs.2 lit.a ZUG; vgl. hierzu auch BBl1976 III 1202; Thomet, Rz.79ff.). Weder aus der Botschaft zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (BBl 1976 III 1193, 1202 Ziff.222) noch aus den parlamentarischen Beratungen (AB 1977 S125 und 338; AB 1977 N655) ergeben sich nähere Erkenntnisse zur Frage des Subventionscharakters von Beiträgen. In BGE 142 V 271 erwog das Bundesgericht, zur Klärung der Frage, ob eine Subvention i.S.v. Art.3 Abs.2 lit.a ZUG vorliege, sei auf die Verwendung des Begriffs in anderen Bundesgesetzen, namentlich auf das Bundesgesetz vom 5.Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1), Rückgriff zu nehmen. Das SuG enthält zwar keine Legaldefinition der Subvention, umschreibt aber in Art.3 die Finanzhilfen und Abgeltungen und geht von der Subvention als deren Oberbegriff aus. Mit Finanzhilfen wird eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit gefördert, die ohne Unterstützung nicht in ausreichendem Mass ausgeübt würde; bei Abgeltungen wird demgegenüber eine finanzielle Belastung des Empfängers, der eine staatliche Aufgabe erfüllt, auf ein zumutbares Mass reduziert (BGE 142 V 271 E.7.3).

Ausgehend von dieser Definition des Subventionsbegriffs in Art.3 Abs.2 lit.a ZUG gelangte das Bundesgericht in BGE 142 V 271 zum Schluss, die nach kantonal-zürcherischem Recht als Kostenanteile qualifizierten, gestützt auf §7 Abs.3 des für den vorliegenden Sachverhalt noch massgebenden, aber per 31.Dezember 2021 ausser Kraft gesetzten Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1.April 1962 (Jugendheimegesetz) in Verbindung mit §19 Abs.1 und §14 Abs.1 der dannzumal geltenden Verordnung über die Jugendheime vom 4.Oktober 1962 (Jugendheimeverordnung) von der Bildungsdirektion festgesetzten Mindestversorgertaxen seien nach Bundesrecht Abgeltungen und damit aus bundesrechtlicher Sicht als Subventionen zu qualifizieren. Denn bei diesen Taxen handle es sich um staatliche Beiträge an den Heimaufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter 18Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich (Zahlungen), mit welchen die Träger von Heimen, die dem Jugendheimegesetz unterstehen, als Empfänger zu einem Verhalten im öffentlichen Interesse (Führung von Jugendheimen) angehalten werden sollen (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 271 E.8.3f.).

4.3 Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer vorderhand Ersatz für die von D/ZH übernommenen Kosten für die Unterbringung von A in einer Institution der OrganisationE in F/ZH ab 6.Juli 2020 von Fr.185.-/Tag (Versorgertaxe; max. Fr.5'550.-/Monat). Bei dieser Tagespauschale handelt es sich unstreitig um eine Mindestversorgertaxe i.S.v. §7 Abs.3 Jugendheimegesetz in Verbindung mit §19 Abs.1 und §14 Abs.1 Jugendheimeverordnung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Tagespauschalen gestützt auf Art.14 Abs.1 ZUG daher zu verneinen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdegegner seine Kostenersatzforderung nicht auf die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13.Dezember 2002 (IVSE) gestützt hat, wohl weil er selbst davon ausging, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von A nach Art.25 Abs.1 ZGB im Zeitraum der Leistungserbringung in D/ZH befand (so jedenfalls der Entscheid der KESB von D/ZH vom 9.Januar 2020 über die Übernahme der Beistandschaft für A, wonach die zivilrechtliche Zuständigkeit von D/ZH anerkannt sei). Wären demzufolge der Wohnsitz- und der Standortkanton identisch, läge keine ausserkantonale Platzierung vor und würde es an dem für die Anwendung der IVSE notwendigen interkantonalen Sachverhalt mangeln (BGE 143 V 451 E.7.2; BGr, 19.Januar 2022, 8C_591/2021, E.6.3). Diese Frage braucht indes nicht näher geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer sich nicht auf die IVSE beruft und dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Demgegenüber stellen die vom Beschwerdegegner darüber hinaus geltend gemachten "Nebenkosten", "Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten" grundsätzlich ersatzfähige Unterstützungen i.S.v. Art.3 Abs.1 ZUG dar. Gemäss der Unterstützungsanzeige sowie gemäss einer Aufstellung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 3.Juni 2020 handelt es sich dabei um Leistungen, welche nicht in der von der Bildungsdirektion verfügten Versorgertaxe enthalten sind. Gemäss kantonaler Praxis sind derartige Ausgaben bzw. Nebenkosten grund­sätzlich von der für das (fremdplatzierte) Kind sozialhilferechtlich zuständigen Gemeinde (Unterstützungswohnsitz des Kindes) zu übernehmen, wenn die Eltern dafür nicht aufkommen können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel12.2.03 Ziff.2). Die unter dem Titel "Nebenkosten", "Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten" für A ausgerichteten Leistungen von D/ZH sind daher soweit sie belegt sind vom Beschwerdeführer zu übernehmen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17.September 2021 ist insoweit aufzuheben, als er den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Kostenersatz für die von D/ZH übernommenen Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) für die Unterbringung von A in einer Institution der OrganisationE in F/ZH zu leisten.

6.

In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer lediglich verpflichtet wird, die unter dem Titel "Nebenkosten", "Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten" für A ausgerichteten und belegten Leistungen von D/ZH, nicht jedoch die Versorgertaxe zu übernehmen, ist er im Rahmen von 9/10 als obsiegend zu betrachten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher zu 9/10 dem Beschwerdegegner und zu 1/10 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Kantonalen Sozialamts Zürich vom 17.September 2021 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Übernahme der Kosten für die von der Stadt D übernommenen Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) in Höhe von Fr.185.-/Tag, max. Fr.5'550.-/Monat, für die Unterbringung von A in einer Institution der OrganisationE in F verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 5'595.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdegegner und zu 1/10 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.

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