E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2021.00610)

Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00610: Verwaltungsgericht

A, ein deutscher Staatsangehöriger, stellte wiederholt Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wurde jedoch abgelehnt und aus der Schweiz ausgewiesen, da er keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen konnte. Trotz weiterer Bemühungen wurde sein Gesuch erneut abgelehnt. A erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das entschied, dass ihm kein Aufenthaltsrecht zusteht, da er die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hat und die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A wurde verpflichtet, die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'570.-- zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2021.00610

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2021.00610
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2021.00610 vom 09.12.2021 (ZH)
Datum:09.12.2021
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.02.2022 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Schlagwörter: Migrationsamt; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Erteilung; Gesuch; Einreichung; Unterlagen; Verwaltungsgericht; EU/EFTA; Anstellung; Erwerbstätigkeit; Arbeitsvertrag; Kammer; Schweiz; Ausübung; Niederlassungsbewilligung; Sicherheitsdirektion; Ermessens; Kantons; Abteilung; Verwaltungsrichter; Arbeitsvertrages; Verlängerung; Migrationsamts; Wiedererwägungsgesuch; Rekurs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2021.00610

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00610

Urteil

der 4.Kammer

vom 9.Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

gegen

,


hat sich ergeben:

I.

A ist ein 1942 geborener deutscher Staatsangehöriger. Im Dezember 2009 stellte er unter Beilage eines Arbeitsvertrages ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wurde im Januar 2010 gutgeheissen, und ihm wurde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. In der Folge verliess A die Schweiz wieder und zog nach Deutschland. Im Mai 2013 ersuchte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und legte dem Gesuch ein Schreiben bei, welches eine künftige Anstellung bestätigte. Nach Einreichung eines weiteren Bestätigungsschreibens bezüglich der Anstellung wurde A wiederum eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, befristet bis zum 30.April 2018.

Am 29.März 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater. Zwecks Prüfung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung forderte das Migrationsamt A zur Einreichung von Unterlagen auf, woraufhin dieser dem Migrationsamt verschiedene Dokumente zukommen liess.

Nachdem das Migrationsamt A wiederholte Male zur Einreichung von weiteren Unterlagen aufgefordert hatte, lehnte es mit Verfügung vom 27.Juli 2020 dessen Verlängerungsgesuch vom 29.März 2018 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Begründet wurde die Verfügung insbesondere mit dem fehlenden Nachweis, dass A einer existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe über die erforderlichen finanziellen Mittel für einen erwerbslosen Aufenthalt verfüge. Zudem stellte das Migrationsamt in der Verfügung fest, dass die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund mutwilliger Verschuldung nicht in Betracht komme. Die Verfügung vom 27.Juli 2020 blieb unangefochten.

Am 9.September 2020 reichte A beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich zuhanden des Migrationsamts einen Arbeitsvertrag ein. Das Migrationsamt nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und ersuchte A um Einreichung von Lohnabrechnungen. Mit E-Mail vom 18.Januar 2021 teilte dieser dem Migrationsamt mit, das Beschäftigungsverhältnis noch nicht aufgenommen zu haben. Er könne dieses erst aufnehmen, wenn er seine Betreibungen erledigt habe. Daraufhin wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 9.September 2020 mit Verfügung vom 22.April 2021 ab. Zur Begründung führte das Migrationsamt insbesondere an, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht erfüllt, zumal A die Stelle nicht angetreten habe. Überdies sei der Nachweis genügender finanzieller Mittel für eine erwerbslose Wohnsitznahme nicht erbracht.

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung vom 22.April 2021 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 3.August 2021 ab.

III.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 3.September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zudem ersuchte er um "Fristverlängerung" bis zum 30.Oktober 2021 zur Einreichung von Unterlagen und eines Nachweises einer Erwerbstätigkeit.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22.September 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

A liess dem Gericht seit Beschwerdeerhebung keine weiteren Unterlagen zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Am 27.Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29.März 2018 ab und verfügte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. die Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 9.September 2020 übermittelte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt einen Arbeitsvertrag für eine neue Anstellung ab dem 1.Oktober 2020. Damit machte der Beschwerdeführer einen neuen Anspruch geltend. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt folglich nicht ein Wiedererwägungsgesuch, sondern ein neues Gesuch vor.

2.2 Materiell zu prüfen ist lediglich, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm eingereichten Arbeitsvertrages nun ein Aufenthaltsrecht zwecks Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit zukommt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demgegenüber die mit Verfügung vom 27.Juli 2020 entschiedenen Fragen.

3.

Zeit

3.4 für eine Anstellung als Kundenberater bei B ab dem 1.Oktober 2020 ein. In der Folge trat der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle jedoch nicht an. Entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer bis heute keine Unterlagen ein, die einen gegenteiligen Schluss zulassen. Der Beschwerdeführer gilt daher nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens.

Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn des Art.30 Abs.1 lit.b AIG verneint. In die damit angesprochenen Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§50 VRG; Marco Donatsch, , §50 N.25f.).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG; §17 Abs.2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zu erheben (vgl. Art.83 lit.c Ziff.2 BGG econtrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.