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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2021.00463)

Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00463: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführenden A und B wurden von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit finanzieller Hilfe unterstützt. Die Stadt Zürich ordnete an, dass 15% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von A und B zur Tilgung einer Rückerstattungsforderung verrechnet werden. Ein Rekurs der Beschwerdeführenden wurde abgewiesen, woraufhin sie beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichten. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird, und legte die Gerichtskosten auf die Beschwerdeführenden fest. Die Beschwerdeführenden wurden verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2021.00463

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2021.00463
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2021.00463 vom 09.12.2021 (ZH)
Datum:09.12.2021
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Sozialhilfe.
Schlagwörter: ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Rückerstattung; Entscheid; Recht; Rückerstattungsforderung; Verrechnung; Sozialhilfe; Rekurs; Verfahren; Verwaltungsgericht; Dispositivziffer; Begehren; Verfahren; Bezirksrat; Beschluss; Grundbedarf; Urteil; Stadt; Kammer; Hilfe; Lebensunterhalt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2021.00463

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00463

Urteil

der 3. Kammer

vom 9.Dezember2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.

A. A und B werden zusammen mit einem ihrer Kinder von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 5.Mai 2020 ordnete die Leitung des SozialzentrumsC an, die bis anhin nicht vollständig getilgte Rückerstattungsforderung gegenüber A und B gemäss ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 10.April 2018 werde während vorerst zwölf Monaten vom 1.Juni 2020 bis 31.Mai 2021 mit 15% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von A und B (entsprechend Fr.206.55 pro Monat) verrechnet. Über die Form der Tilgung der Restschuld werde im Januar 2021 neu entschieden (Dispositivziffer1). Einem allfälligen Begehren um Neubeurteilung entzog die Zentrumsleitung die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer4).

B. Das betreffend den Entscheid vom 5.Mai 2020 von A und B gestellte Begehren um Neubeurteilung vom 28.Mai 2020 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 29.Oktober 2020 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben (Dispositivziffern1 und 2). Einem allfälligen Rekurs entzog die Sozialbehörde die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer3).

II.

A und B erhoben daraufhin mit Eingabe vom 2.Dezember 2020 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten wie schon mit ihrem Begehren um Neubeurteilung, die Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich sei auf Fr.36'554.95 zu reduzieren. Mit Beschluss vom 3.Juni 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (DispositivzifferI). Verfahrenskosten erhob er keine (DispositivzifferII).

III.

Mit Schreiben vom 2.Juli 2021 liess der Bezirksrat dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber die Beschwerde von A und B vom 1.Juli 2021 (Datum des Poststempels) zukommen. A und B beantragten damit sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats vom 3.Juni 2021 sei aufzuheben. Sie seien bereit, der Stadt Zürich lediglich Fr.36'554.95 zurückzuerstatten.

Mit Präsidialverfügung vom 5.Juli 2021 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Dabei erwog es, die Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen von §54 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG), weshalb seinerseits kein Anlass bestehe, A und B von Amtes wegen einen Rechtsbeistand eine Rechtsbeiständin zu bestellen, um die Beschwerde zu ergänzen, zumal sie ohne Weiteres in der Lage schienen, selber eine Rechtsvertretung zu suchen. Sodann wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdefrist "zurzeit" noch laufe. Damit stehe es A und B auch noch offen, innert der Beschwerdefrist die Beschwerde zu ergänzen ergänzen zu lassen. In der Folge ging jedoch keine weitere Beschwerdeschrift ein.

Mit Eingabe vom 6.Juli 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29.Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Bei der Bemessung des Streitwerts sind alle geldwerten Vorteile zu berücksichtigen, die eine Gutheissung der Begehren für die beschwerdeführende Partei bewirken würde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §65a N.14). Die Beschwerdeführenden beantragen mit Beschwerde nicht nur die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 3.Juni 2021, sondern auch wie sie dies bereits in den vorinstanzlichen Verfahren taten die Reduktion der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin auf Fr.36'554.95; diesen Betrag seien sie bereit zurückzuerstatten. Der Streitwert beträgt folglich rund Fr.53'000.- (Fr.89'087.25 abzüglich Fr.36'554.95; zur Höhe der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin vgl. unten E.3.2.1). Dass der Streitgegenstand auf die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Schuld der Beschwerdeführenden auf den Zeitraum vom 1.Juni 2020 bis 31.Mai 2021 beschränkt ist (dazu sogleich E.1.2), ändert daran nichts. Damit ist die Kammer zum Entscheid berufen (§38 Abs.1 VRG, §38b Abs.1 lit.c VRG e contrario).

1.2 Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bestimmt sich der Streitgegenstand sinngemäss gleich wie im Rekursverfahren (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§1928a N.44ff.). Der dem Rechtsmittelverfahren ursprünglich zugrunde liegende Entscheid vom 5.Mai 2020 regelte die Verrechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Unterstützungsbudgets der Beschwerdeführenden vom 1.Juni 2020 bis 31.Mai 2021. Der Streitgegenstand bzw. die Frage der Zulässigkeit der Verrechnung ist damit auf diesen Zeitraum beschränkt. Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch ausdrücklich fest, dass über die Form der Tilgung der Restschuld im Januar 2021 neu entschieden werde. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen wollten, auch über den fraglichen Zeitraum hinaus sei von einer Verrechnung abzusehen, was sich indes nicht eindeutig aus der Beschwerdeschrift (und im Übrigen auch nicht aus ihrem Begehrung um Neubeurteilung ihrem Rekurs) ergibt, wäre daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Nach §26 lit.a des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren unvollständigen Angaben erwirkt hat. Die Rückerstattung ist sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er gemäss den nach §17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) für die Bemessung der Sozialhilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf §24 SHG zu beachten wäre (VGr, 7.Dezember 2020, VB.2020.00514, E.2.5; 16.Dezember 2016, VB.2016.00698, E.2.3). Gemäss den Kapiteln E.4 und F.2 der SKOS-Richtlinien in der ab 1.Januar 2021 gültigen Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten inklusive einer allfälligen Sanktion um bis zu 30% gekürzt werden (so auch Kapitel E.3 der bis Ende 2020 geltenden Fassung). Die Kürzung kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 7.Dezember 2020, VB.2020.00514, E.2.5; 20.August 2015, VB.2015.00221, E.2.2).

3.

3.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 3.Juni 2021, gegen die Beschwerdeführenden seien bereits mehrfach Rückerstattungsverfügungen erlassen worden. Diese seien in Rechtskraft erwachsen. Die ursprüngliche Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin habe Fr.95'198.95 betragen, wobei die Beschwerdeführenden mittels Verrechnung mit ihrem Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits Fr.6'111.70 zurückerstattet hätten. Ihre Restschuld betrage somit Fr.89'078.25. Im Rahmen des vorliegenden Rückerstattungsverfahrens könnten die Forderungen nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, die ursprünglichen Rückerstattungsforderungen seien zu reduzieren bzw. aufzuheben, könne somit nicht eingetreten werden. Dabei sei die Rückerstattungssumme nicht nur auf den im Strafverfahren relevanten Sachverhalt beschränkt. In den Rückerstattungsentscheiden seien unter anderem auch nicht deklarierte Einnahmen aus den Jahren 2009 bis 2011 sowie weitere Beträge aus ungerechtfertigter Bereicherung etc. zurückgefordert worden. Dass die noch offene Rückerstattungsforderung mit 15% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführenden und ihres Kindes verrechnet werde, sei nicht zu beanstanden, da die Beschwerdegegnerin die entsprechenden rechtlichen Vorgaben einhalte. Die Beschwerdeführenden würden denn auch nichts anführen, was gegen die Verrechnung spräche. Der Rekurs sei demzufolge abzuweisen.

3.2 Die Beschwerdeführenden bringen mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Wie die Vorinstanz zur Recht festhielt, betrug die ursprüngliche Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin Fr.95'198.95. Gemäss dem unbestrittenermassen rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10.April 2018, auf welchen Dispositivziffer1 des Entscheids vom 5.Mai 2020 verweist (vorn I.A.), beruht dieser Betrag einerseits auf mehreren ebenso unbestrittenermassen rechtskräftigen Entscheiden der Beschwerdegegnerin, womit diese von den Beschwerdeführenden gestützt auf §26 lit.a SHG unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert hatte (Entscheide vom 2.Februar, 6.Februar, 3.März, 3.Mai und 11.Oktober 2017), bzw. aus den daraus resultierenden noch offenen Forderungen im Umfang von total Fr.40'223.09. Bestandteil der ursprünglichen Rückerstattungsforderung war andererseits die Rückerstattungsverpflichtung gemäss dem Entscheid vom 10.April 2018 in der Höhe von Fr.54'975.86. Wenn die Beschwerdeführenden wie schon in den vorinstanzlichen Verfahren geltend machen, die zurückzuerstattende Summe sei zu hoch bzw. dürfe nicht mehr betragen, als der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4.September 2017 festgestellte Deliktbetrag von Fr.36'554.95, sind sie damit im vorliegenden Verfahren, wo es allein um die Verrechnung dieser rechtskräftigen Forderung(en) geht, nicht zu hören. Dies käme einer unzulässigen Überprüfung der rechtskräftigen Rückerstattungsentscheide der Beschwerdegegnerin gleich. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden diese Entscheide unmittelbar auf dem Rechtsmittelweg anfechten müssen (vgl. 20.August 2015, VB.2015.00221, E.4.1). Der Umfang der Verrechnung selbst wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet und entspricht, wie die Vorinstanz korrekt erwägt, den gesetzlichen Vorgaben. Die von den Beschwerdeführenden angeführten, nicht in Abrede zu stellenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers1 bleiben in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses ohne Einfluss.

Zum Strafbefehl vom 4.September 2017, womit der Beschwerdeführer1 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinn von Art.146 Abs.1 in Verbindung mit Art.146 Abs.2 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 zu einer bedingten Geldstrafe von 90Tagessätzen verurteilt wurde, sei zusätzlich Folgendes festgehalten: Die Staatsanwaltschaft beurteilte damit ausschliesslich nicht deklarierte Einnahmen von Fr.36'554.95 sowie Verwendungen von Personenwagen im Zeitraum vom 1.September 2011 bis 23.Februar 2016, nicht jedoch ein weitergehendes pflichtwidriges bzw. strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers1. Dementsprechend sprach sie diesen darüber hinaus nicht auch nicht in "dubio pro reo" vom Vorwurf eines umfangreicheren Betrugs frei. Insofern ist denn auch nicht von Bedeutung, ob bei der Staatsanwaltschaft tatsächlich sämtliche zur Diskussion stehenden bzw. zur (ursprünglichen) Rückerstattungsforderung von total Fr.95'198.95 führenden Sachverhalte von der Beschwerdegegnerin eingeklagt und alle auch im sozialhilferechtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Akten zur Prüfung eingereicht wurden, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird. Liegt jedoch im Zusammenhang mit dem Fr.36'554.95 übersteigenden unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe gar kein Strafurteil vor, so musste die Beschwerdegegnerin ihre Forderung auch nicht auf diesen Betrag beschränken. Für den die Fr.36'554.95 übersteigenden Betrag stellt sich somit die von den Beschwerdeführenden sinngemäss aufgeworfene Frage der Bindung der Verwaltungsbehörde an die Sachverhaltsfeststellung in Strafurteilen mangels Sachverhaltsfeststellungen im Strafbefehl gar nicht (vgl. dazu VGr, 20.August 2020, VB.2019.00549, E.5.2.4; 12.Dezember 2018, VB.2017.00066, E.3.4).

4.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden für die Gerichtskosten aufzukommen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Da sich die Beschwerdeführenden in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürften, sind die Gerichtskosten massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss §3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 anzusetzen (Plüss, §13 N.39). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels eines Vertretungsverhältnisses (vgl. vorn III.) von vornherein nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage käme.

Gemäss §16 Abs.1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46).

Aufgrund ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben ihre Begehren jedoch als offensichtlich aussichtslos zu gelten, zumal sie im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholen. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag auferlegt.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004 Luzern, einzureichen.

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