Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00398: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Beschwerdeführers entschieden. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, indem er Schulden angehäuft hat. Trotz teilweiser Abzahlungen ist seine Gesamtverschuldung stark angestiegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich verurteilt. Nach Abwägung aller Umstände entschied das Gericht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig ist, da das öffentliche Interesse überwiegt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und ihm wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Es bleibt noch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2021.00398 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
Datum: | 09.12.2021 |
Rechtskraft: | Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. |
Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines 50-jährigen türkischen Staatsangehörigen wegen Schuldenwirtschaft |
Schlagwörter: | Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Widerruf; Türkei; Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Person; Verlustscheine; Betreibungsregister; Integration; Ausländer; Recht; Verwarnung; Sicherheit; Aufenthalt; Hinweisen; Schulden; Betrag; Familie; Interesse; Plüss; Verwaltungsgericht; Kammer; Kanton; Integrationsgesetz; Verschuldung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 139 I 145; |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2021.00398
Urteil
der 4. Kammer
vom 9.Dezember2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
, vertreten durch RA B,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
August 2018 in I, Kanton Aargau, an.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Per 1.Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16.Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR142.20) umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich nach Art.126 Abs.1 AIG, wonach für Verfahren, die vor dem 1.Januar 2019 eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr, 13.November 2019, 2C_496/2019, E.4 28.November 2018, 2C_381/2018, E.5.2.1). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer am 12.Oktober 2018 (rechtshilfeweise) durch die Kantonspolizei Aargau das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. Demnach ist hier das Ausländer- und Integrationsgesetz in der bis zum 31.Dezember 2018 gültigen Fassung massgebend.
3.
3.1 Gemäss Art.63 Abs.1 lit.b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Ausland verstossen hat diese gefährdet die innere die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art.80 Abs.1 lit.b der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR142.201, in der hier anwendbaren, bis zum 31.Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5497]; heute Art.77a Abs.1 lit.b VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 31.Januar 2020, 2C_58/2019, E.3.1 mit Hinweisen).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art.96 Abs.2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Von zentraler Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind ().
am 30.August 2018 6Verlustscheine im Betrag von Fr.45'280.10 ausgewiesen. Im Betreibungsregisterauszug der Stadt G waren an diesem Datum sodann 93Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr.218'749.85 verzeichnet. Zwischen der Verwarnung im März 2017 und Ende August 2018 stieg die Verschuldung des Beschwerdeführers folglich um rund Fr.45'000.- an.
Aus den aktuellsten bei den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen ergibt sich sodann folgendes Bild: Im Betreibungsregister der Stadt G waren am 8.Februar 2021 99Verlustscheine im Betrag von insgesamt rund Fr.232'000.- verzeichnet, in demjenigen der Gemeinde K . In L waren am 1.April 2019 6Verlustscheine im Betrag von Fr.45'280.10 ausgewiesen. Aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister I gingen am 29.März 2019 betreibungsrechtliche Vorgänge im Gesamtbetrag von rund Fr.21'500.- hervor. Aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts M waren schliesslich am 5.Februar 2021 5Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr.4'669.70 registriert. Die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers belief sich somit im Februar 2021 auf über Fr.376'000.-.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Verwarnung Abzahlungen im Umfang von insgesamt Fr.3'864.70 geleistet hat. Weitere Zahlungen werden vom Beschwerdeführer zwar behauptet, sind jedoch nicht belegt. So hat er etwa im Januar 2021 eine Abzahlungsvereinbarung mit der Einwohnergemeinde I bezüglich Unterhaltsbeiträge für seine Tochter F abgeschlossen; dass die dort festgelegten monatlichen Raten tatsächlich bezahlt wurden, ist jedoch nicht erstellt. Was die "neu erfassten Zahlungsaufträge" über insgesamt Fr.7'500.- angeht, so können diese nicht berücksichtigt werden, da sie einerseits vom Konto der N ausgehen und andererseits nicht belegt ist, dass die Aufträge auch ausgeführt wurden.
Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers seit seiner Verwarnung damit um rund Fr.84'000.- angewachsen24.Juni 2021, VB.2021.00087, E3.3.1 Abs.2 1der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV, SR101]) und des Untersuchungsgrundsatzes (§7 Abs.1 VRG) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die pauschalen Sachdarstellungen des Beschwerdeführers betreffend etwaiger doppelt verzeichneter Verlustscheine bzw. "doppelt geführt[er]" Betreibungen zu überprüfen, indem Verlustscheinregister und Betreibungsregisterauszüge verschiedener Gemeinden bzw. Betreibungskreise abgeglichen werden. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer, diese Vorbringen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu substanziieren, indem er etwa konkret auf doppelt registrierte Betreibungen Verlustscheine hinweist (vgl. §7 Abs.2 VRG).
mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts G vom 1.Juni 2011 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet. Am 11.August 2011 wurde dieser mangels Aktiven eingestellt. Am 9.Juli 2012 erlosch das Einzelunternehmen infolge Geschäftsaufgabe. Vom 29.März 2011 bis am 26.Februar 2016 war der Beschwerdeführer sodann Des Weiteren
.
Der Beschwerdeführer vermochte somit in den letzten zehn Jahren mit einem Einzelunternehmen und vier juristischen Personen,
3.3.2 Besonders stark fällt in dieser Hinsicht der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8.April 2021 ins Gewicht: Mit diesem wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und vorsätzlichen ordnungswidrigen Führens der Geschäftsbücher im Zusammenhang mit . Aus dem bereits rechtskräftigen Strafbefehl geht hervor, dass der Beschwerdeführer gestützt auf unwahre Angaben von zwei Banken Covid-Kredite im Umfang von insgesamt Fr.70'000.- erhielt; dieses Geld verwendete er primär für private Zwecke. Sollte er damit teilweise (private) Schulden abbezahlt haben, könnte sich dies vorliegend nicht zu seinen Gunsten auswirken.
Seine Bemühungen können daher nicht entscheidwesentlich zu seinen Gunsten gewertet werden.
BGr, 14.November 2018, 2C_81/2018 E.4.3.1
4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art.5 Abs.2 BV), was sich, wenn der Widerruf wie vorliegend auch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) bzw. Art.13 Abs.1 BV beeinträchtigt, auch aus Art.8 Abs.2 EMRK bzw. Art.36 BV ergibt.
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art.96 Abs.1 AIG; BGr, 14.November 2018, 2C_81/2018, E.3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E.2.4, 135 II 377 E.4.3). Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19.Januar 2021, 2C_484/2020, E.4.2.3 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Der heute 50-jährige Beschwerdeführer hält sich seit rund 25Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar, und es besteht ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die seit über zehn Jahren andauernde Missachtung seiner privaten und beruflichen finanziellen Verpflichtungen entspricht diese Aufenthaltsdauer aber in keiner Weise seiner wirtschaftlichen Integration. In dieser Hinsicht ist ausserdem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teilweise gemeinsam mit seiner Familie zwischen dem 1.August 2005 und dem 31.Mai 2010 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt werden musste; insgesamt wurden so Leistungen im Betrag von rund Fr.147'000.- ausgerichtet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine beiden Söhne wohnen bereits seit über sechs Jahren in der Türkei. Dass er zu seiner (bereits volljährigen) Tochter
zumal er selbst angab, "eigentlich keine Kollegen Freunde" zu haben und er in der Schweiz offenbar lediglich regelmässigen Kontakt zu seinem hier lebenden Bruder unterhält. In sprachlicher Hinsicht kann die Integration des Beschwerdeführers dagegen als gelungen bezeichnet werden.
4.2.2 Negativ ins Gewicht fällt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers: Zwischen dem 21.Januar 2009 und dem 8.April 2021 erwirkte er mindestens zehn Straferkenntnisse. Damit wurde er unter anderem mit Freiheitsstrafen von insgesamt rund 12Monaten (insbesondere wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Ausländerrechts- und Strassenverkehrsdelikten), Geldstrafen von total 290Tagessätzen (vorwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten) und Bussen von total Fr.7'200.- belegt. Die Delinquenz des Beschwerdeführers liegt teilweise über zehn Jahre zurück und kann demnach nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein. Dennoch hat der Beschwerdeführer durch sein deliktisches Verhalten bis in die jüngste Vergangenheit gezeigt, dass er grosse Mühe hat, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten, zumal er sich weder von strafrechtlichen Probezeiten noch durch eine teilweise verbüsste Freiheitsstrafe (per Electronic Monitoring, Strafantritt am 13.Mai 2019; vgl. Art.79b des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 [SR311.0] und §38 ) von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Überdies liess er sich vom laufenden Widerrufsverfahren nicht beeindrucken: Den erwähnten mehrfachen Betrug im Zusammenhang mit Covid-Krediten beging der Beschwerdeführer während des laufenden Rekursverfahrens und nur rund vier Monate nach Erhalt der angefochtenen Widerrufsverfügung des Beschwerdegegners.
4.2.3 Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und reiste erst im Alter von 25Jahren in die Schweiz ein. Gemäss eigenen Angaben besuchte er in den letzten Jahren ausserdem seine Familie "einmal pro Monat" dort. Des Weiteren unterhielt der Beschwerdeführer zu seinen Eltern einen regelmässigen Kontakt, solange diese lebten. Mit der Sprache und Kultur seiner Heimat ist der Beschwerdeführer demnach noch immer bestens vertraut. Obwohl er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, kann er durch seine Frau, seine fünf in der Türkei lebenden Geschwister und seine "viele[n] Verwandten[n]" auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, welches ihn bei der (beruflichen) Wiedereingliederung unterstützen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern und den weiteren Verwandten in der Türkei gemäss eigenen Angaben "praktisch keinen Kontakt" (mehr) hat.
4.2.4 Der Beschwerdeführer macht zumindest sinngemäss geltend, eine Rückkehr in die Türkei sei ihm nicht (mehr) zumutbar, da sich "die Verhältnisse in der Türkei in den letzten Jahren massiv geändert haben". Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine ursprüngliche Anerkennung als Flüchtling und wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Mit diesen unsubstanziierten Vorbringen verfängt der Beschwerdeführer jedoch nicht. Denn er hatte bereits Ausserdem reiste er in den letzten Jahren regelmässig in die Türkei zu seiner Frau und den gemeinsamen Kindern; des Weiteren verbrachte er im Jahr 2018 rund zwei Monate in der Türkei bei seiner damals schwerkranken Mutter. Weshalb der Beschwerdeführer, der bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich in Istanbul bei seiner Familie leben wird, aufgrund von (kriegerischen) Auseinandersetzungen in den Kurdengebieten in Syrien gefährdet sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich (vgl. Art.83 Abs.4 AIG).
4.3 Im Rahmen einer Gesamtabwägung der involvierten Interessen überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Demnach erweist sich der Widerruf die Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
Eine Rückstufung gemäss Art.63 Abs.2 des seit dem 1.Januar 2019 geltenden Ausländer- und Integrationsgesetzes kommt nicht in Betracht, da sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist (vgl. BGr, E.2.5 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, er habe gestützt auf die Verwarnung vom 17.März 2017 davon ausgehen dürfen, dass er "auf die Jahresaufenthaltsbewilligung zurückgestuft [werde]".
5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG); ihm steht keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5.2 Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, §16 N.38).
5.3 er sei aufgrund der "aktenkundigen finanziellen Situation ( ) sicher prozessarm", reicht dazu nicht aus. Des Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um "Zustellung des entsprechenden Formulars zur detaillierten Gesuchstellung". anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern grundsätzlich weder eine Nachfrist gewährt (Plüss, §16 N.40) noch der gesuchstellenden Person ein Formular zugestellt, um ihr Armenrechtsgesuch zu substanziieren.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
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