E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2021.00393)

Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00393: Verwaltungsgericht

A begann 2015 ein Bachelorstudium in Rom und wurde für ein Masterstudium an der Universität Zürich zugelassen. Trotz erfolgreicher Module im Masterstudium wurde ihr der Studienabschluss verweigert, da sie bestimmte Auflagen nicht erfüllt hatte. Nachdem ihr Rekurs abgelehnt wurde, erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um den Studienabschluss zu erwirken. Das Gericht entschied jedoch, dass die Verweigerung des Studienabschlusses gerechtfertigt war, da die Auflagen nicht erfüllt wurden. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- wurden A auferlegt, und sie erhielt keine Parteientschädigung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund mangelnder Substanziierung der Mittellosigkeit abgewiesen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2021.00393

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2021.00393
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2021.00393 vom 09.12.2021 (ZH)
Datum:09.12.2021
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verweigerung des Masterstudiumsabschlusses aufgrund nicht erfüllter Auflagen
Schlagwörter: Recht; Frist; Auflage; Auflagen; Fakultät; Wirtschaftswissenschaftliche; ECTS-Credits; Studienabschluss; Universität; Studium; Rekurs; Zulassung; Mittellos; Bachelorstudium; Masterstudium; Wirtschaftswissenschaftlichen; Verfügung; Rechtspflege; Interesse; Mittellosigkeit; Ausschluss; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Studierende; Interessen; Verwaltungsgericht; üllt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2021.00393

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00393

Urteil

der 4.Kammer

vom 9.Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

In Sachen

gegen

,


hat sich ergeben:

I.

A begann im Jahr 2015 ein Bachelorstudium in "Economics and Business" an der Universität C in Rom. Am 28.Mai 2018 wurde sie per Herbstsemester 2018 unter Auflagen zum Masterstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zugelassen. Im Anhang der Zulassungsverfügung wurden die konkreten Auflagen (Besuch von Modulen im Umfang von 60 ECTS-Credits) aufgelistet und festgehalten, dass diese innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Semestern nach Beginn ihres Studiums an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erfüllt werden müssten. Die Verfügung vom 28.Mai 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A schloss am 11.September 2018 ihr Bachelorstudium in Italien erfolgreich ab und reichte am 13.September 2018 der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät ihr Bachelordiplom ein.

Von 2018 bis 2020 studierte sie im Masterstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, schloss Module im Umfang von 120 ECTS-Credits erfolgreich ab und meldete sich zum Studienabschluss an. Mit Schreiben vom 16.September 2020 teilte die Prüfungsdelegierte des Dekanats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät A mit, es sei festgestellt worden, dass sie keine Auflagenmodule absolviert habe, weshalb ein Studienabschluss nicht möglich sei. Da überdies die viersemestrige Frist zur Erfüllung der Auflagen verstrichen sei, werde es zum Ausschluss aus dem Studium kommen. Die Ausschlussverfügung werde ihr zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Am 23.September und 15.Oktober 2020 erhob A Einsprache an das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Mit Entscheid vom 21.Oktober 2020 wurde die Einsprache abgewiesen und der Entscheid vom 16.September 2020 bestätigt.

II.

Am 20.November 2020 erhob A Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies mit Präsidialverfügung vom 15.Dezember 2020 das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Beschluss vom 15.April 2021 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff.I), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr.918.- (Dispositiv-Ziff.IIf.) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff.IV).

III.

Am 26.Mai 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Beschluss vom 15.April 2021 aufzuheben und sie sei zum Studienabschluss zuzulassen. Eventuell sei der Beschluss vom 15.April 2021 aufzuheben und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät anzuweisen, über die Anrechnung der von ihr im Rahmen ihres Bachelorstudiums erzielten ECTS-Credits neu zu entscheiden und ihr soweit notwendig eine angemessene Frist zur Erfüllung der noch bestehenden Auflagen anzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am 7.Juni 2021 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28.Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. In der Folge hielten sowohl A mit Schreiben vom 11.Juli und vom 9.September 2021 als auch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät mit Schreiben vom 25.August und vom 24.September 2021 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§46 Abs.5 des Universitätsgesetzes vom 15.März 1998 [LS415.11] in Verbindung mit §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Überprüfung der Zulassungsverfügung vom 28.Mai 2018 verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist und vom Verwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folglich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden kann.

Damit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16.September 2020 der Beschwerdeführerin zu Recht den Studienabschluss verweigerte.

3.

3.1 Nach §20 Abs.3 der Verordnung vom 27.August 2018 über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS, LS415.31), welche nach §65 Abs.3 VZS auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist, erfolgt eine endgültige Abweisung vom jeweiligen Masterstudienprogramm, wenn Studierende in einem Masterstudienprogramm die Bedingungen Auflagen wegen nicht bestandener Leistungsnachweise (Fehlversuche) nicht mehr vollständig erfüllen können sie eine mit der Zulassung verfügte Frist nicht einhalten (vgl. §24 Abs.1 des Zulassungsreglements der Universität Zürich vom 18.Dezember 2018).

Im Anhang der Verfügung vom 28.Mai 2018 hielt die Beschwerdegegnerin die Auflagen für die Zulassung zum Masterstudium an der Universität Zürich ausdrücklich fest. Die Beschwerdeführerin hatte Module aus dem Pflichtprogramm der Aufbaustufe des Bachelorstudiums sowie aus verschiedenen Wahlpflichtbereichen im Umfang von insgesamt 42ECTS-Credits zu absolvieren sowie eine Bachelorarbeit im Umfang von 18ECTS-Credits einzureichen. Zur Erfüllung dieser Auflagen gestatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin maximal vier Fehlversuche und setzte ihr eine Frist von vier aufeinanderfolgenden Semestern ab dem ersten Tag des Semesters, in dem sie nach Erhalt der Zulassungsverfügung eine Veranstaltung bei der Beschwerdegegnerin belegen werde. Für den Fall des Nichteinhaltens der Frist bzw. der Überschreitung der Höchstzahl der Fehlversuche wurde der Beschwerdeführerin der automatische Ausschluss aus dem Studium angedroht.

Da die Beschwerdeführerin die am 28.Mai 2018 verfügten Auflagen unbestritten nicht erfüllte, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der genannten rechtlichen Grundlagen zu Recht davon abgesehen, die Beschwerdeführerin ihr Studium abschliessen zu lassen.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Entscheid der Beschwerdegegnerin, sie wegen der nicht absolvierten Auflagen "definitiv vom Studium auszuschliessen", sei unverhältnismässig.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art.5 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (SR101) gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BGE146 II 335 E.6.2.2).

Vorliegend besteht ein öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführerin der Studienabschluss verweigert wird, um durch die Durchsetzung der Fristvorschriften einen geordneten Studienbetrieb zu gewährleisten. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich in ihrer Beschwerdeantwort aus, es werde von allen Studierenden erwartet, dass sie fähig seien, Fristen korrekt einzuhalten, da Fristeinhaltung ein genuiner Bestandteil einer Ausbildung auf Tertiärstufe sei. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Studierenden müsse die Fristeinhaltung auch von der Beschwerdeführerin strikt erwartet werden. Würde sie bei Fristen generell in Einzelfällen Ausnahmen gewähren, hätte dies zur Folge, dass die Studierenden faktisch gar keine Frist mehr zu wahren hätten, da sie ja stets um die Einräumung einer Nachfrist ersuchen könnten. Ohne Fristvorschriften sei der akademische Betrieb aber offensichtlich gestört. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, und die entsprechenden öffentlichen Interessen sind angesichts der grossen Anzahl Studierender der Beschwerdegegnerin hoch zu gewichten. Die Gewährleistung des geordneten Studienbetriebs kann nicht mit milderen Mitteln erreicht werden, da jegliches Entgegenkommen vonseiten der Beschwerdegegnerin die Aufweichung der Fristvorschriften beinhaltet, weshalb die Verweigerung des Studienabschlusses zur Gewährleistung des geordneten Studienbetriebs erforderlich ist. Den öffentlichen Interessen gegenüber stehen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, ihr Masterstudium, für welches sie die notwendigen 120 ECTS-Credits teilweise mit sehr guten Noten erworben hat, erfolgreich abschliessen zu können. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss von ihrem Studium nicht wie sie vorbringt zwei Studienjahre verlieren würde, da sie über einen Leistungsnachweis verfügt, welcher die erfolgreiche Absolvierung von wirtschaftswissenschaftlichen Mastermodulen im Umfang von 120 ECTS-Credits belegt und entsprechend auch zum Nachweis ihrer Ausbildung im Rahmen von Bewerbungsverfahren geeignet ist. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Beschwerdeführerin ihre bei der Beschwerdegegnerin erworbenen ECTS-Credits an ein Masterstudium an einer anderen (ausländischen) Universität mindestens teilweise wird anrechnen können, womit es ihr in deutlich unter zwei Jahren möglich sein sollte, ein Masterstudium abzuschliessen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nie nachvollziehbar darlegte, warum sie die am 28.Mai 2018 verfügten Auflagen nicht erfüllte. Schutzwürdige Gründe, die es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht hätten, die Auflagen rechtzeitig zu erfüllen, ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die Auflagen trotz ihrem erfolgreichen Bachelorstudium weiterbestehen, und hätte, falls sie diese Auflage nach dem Abschluss ihres Bachelorstudiums als unrechtmässig erachtete, die Wiedererwägung der Verfügung vom 28.Mai 2018 verlangen müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des Studienabschlusses die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.1 Satz2 und §17 Abs.2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürichetc. 2014, §16 N.20). Die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen (Plüss, §16 N.21). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellerin, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihr obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Plüss, §16 N.38). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt (VGr, 29.Januar 2020, VB.2019.00499, E.7.2 mit Hinweisen).

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin reicht zu Belegung ihrer Mittellosigkeit die Steuererklärung 2019 ein und führt aus, die Steuererklärung 2020 weiche davon nur unwesentlich ab, zudem habe sie wegen der Verweigerung des Studienabschlusses nur Praktikumsstellen finden können. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin bleibt offen, ob sie im Moment erwerbstätig ist und, falls dies der Fall sein sollte, wie hoch ihr Einkommen ist. Da der Praktikumslohn einer Wirtschaftswissenschaftlerin unter Umständen ausreichend ist, um die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihre aktuellen Einkommensverhältnisse umfassend darzulegen. Folglich ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen. Da es die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, ihre Mittellosigkeit subtanziiert darzutun, hat auch die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art.83 lit.t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE136 I 229 E.1; BGr, 19.Mai 2011, 2D_7/2011, E.1.1f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art.83 BGG N.299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG ergriffen werden. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'695.-- Total der Kosten.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.