Zusammenfassung des Urteils VB.2021.00336: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz entschieden. Eine Person, vertreten durch einen Anwalt, hatte gegen bestimmte Schutzmassnahmen geklagt. Der Haftrichter hob einige Verbote auf, verlängerte andere jedoch. Es wurde entschieden, dass die Person die Verfahrenskosten tragen muss. Eine andere Person reichte eine Beschwerde ein, die teilweise gutgeheissen wurde. Es wurde entschieden, dass diese Person nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, und ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wird. Die Gerichtskosten wurden dem Bezirksgericht Dietikon auferlegt. Der Richter entschied, dass die Honorare der Anwälte aus der Gerichtskasse bezahlt werden sollen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | VB.2021.00336 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
Datum: | 29.12.2022 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (unentgeltliche Rechtspflege). |
Schlagwörter: | Recht; Haftrichter; BeschwerdeführerI; Verwaltungsgericht; Verfahren; BeschwerdeführerinII; Rechtsverbeiständung; Beschwerdeverfahren; Gesuch; Prozessführung; Dispositivziffer; Urteil; Verfügung; RechtsanwaltG; BeschwerdeführersI; Zahlung; Bezirksgericht; Gewährung; Person; Eingabe; Parteien; Rechtspflege; Dietikon; RechtsanwältinD; Kontaktverbot; Rayonverbot; Gesuche; Haftrichters; Zeitaufwand |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2021.00336
VB.2021.00367
Urteil
des Einzelrichters
vom 29.Dezember2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
I. A, vertreten durch RA B,
II. C, vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
I. C, vertreten durch RA Dr.iur. D,
II. A, vertreten durch RA lic.iur. B,
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(unentgeltliche Rechtspflege),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 31.März 2021 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von C und dem gemeinsamen Sohn E (geb.2017) sowie die KiTa von E in F an. Zudem verfügte sie gegenüber A Kontaktverbote zu C und E. A meldete sich Ende Oktober 2018 nach Serbien ab und wohnt in G.
II.
A. Mit Eingabe vom 7.April 2021 (Eingang am 8.April 2021) ersuchte C den Haftrichter am Bezirksgericht Dietikon um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. A, vertreten durch RechtsanwaltG, hatte den Haftrichter seinerseits mit Eingabe vom 6.April 2021 (Eingang am 9.April 2021) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung des Kontaktverbots betreffend E und des Rayonverbots betreffend die KiTa und daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Eingabe vom 12.April 2021 zeigte RechtsanwältinD dem Haftrichter an, dass sie C vertrete. Am 13.April 2021 hörte der Haftrichter die Parteien an, wobei A nicht persönlich erschien und sich von seinem Rechtsanwaltvertreten liess. Mit Urteil desselben Datums hob der Haftrichter das Kontaktverbot von A zu E mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer1), ebenso das Rayonverbot betreffend die KiTa (Dispositivziffer2a). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort von C und E sowie das Kontaktverbot zu C verlängerte der Haftrichter demgegenüber bis 13.Juli 2021 (Dispositivziffer2, Ingress). Das Rayonverbot betreffend den Wohnort passte er dabei jedoch insofern an, als das EinkaufszentrumX in F und die direkte Zufahrt dazu davon ausgenommen seien, soweit sich A zur Ausübung eines gerichtlich geregelten Besuchsrechts dorthin begeben müsse (Dispositivziffer2b). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Dispositivziffern3 und 4). Sodann stellte er in Aussicht, dass er über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit separater Verfügung entscheiden werde (Dispositivziffer5).
B. Mit Beschwerde vom 19.April 2021 gelangte C daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Abänderung des Urteils des Haftrichters vom 13.April 2021 sei auf das Gesuch von A um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen nicht einzutreten (Antrag1). Weiter seien in Aufhebung von Dispositivziffer1 des Urteils vom 13.April 2021 das von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 31.März 2021 angeordnete Kontaktverbot betreffend E, das sie betreffende Kontaktverbot und das Rayonverbot um drei Monate zu verlängern (Antrag2). Sodann seien in Abänderung von Dispositivziffer2 des Urteils vom 13.April 2021 die von der Polizei zu ihren C's Gunsten angeordneten Schutzmassnahmen (Rayonverbot und Kontaktverbot) ebenfalls um drei Monate zu verlängern (Antrag3). Dabei seien das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend E vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wieder anzuordnen. Daneben ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Das Verwaltungsgericht legte daraufhin ein Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00262 an.
C. Am 6.Mai 2021 (Datum des Eingangs) liess der Haftrichter dem Verwaltungsgericht seine Verfügung vom 5.Mai 2021 zukommen, womit er sowohl die Gesuche von C als auch diejenigen von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen hatte (Dispositivziffer1). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine (Dispositivziffer2).
III.
A. Mit Beschwerde vom 11.Mai 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer1 der Verfügung des Haftrichters vom 5.Mai 2021 sei aufzuheben und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte er (auch) für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00336. C erhob ihrerseits mit Eingabe vom 17.Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 5.Mai 2021 sei aufzuheben und es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A bzw. des Staats. Sodann ersuchte auch sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit der Geschäftsnummer VB.2021.00367.
Mit Präsidialverfügung vom 19.Mai 2021 vereinigte das Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und führte diese unter der Verfahrensnummer VB.2021.00336 weiter. Dem Bezirksgericht Dietikon setzte es Frist an, um allfällige weitere, im Beschwerdeverfahren VB.2021.00262 noch nicht eingereichte Akten zuzustellen.
B. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von C vom 19.April 2021 (vorn II.B.) mit Urteil VB.2021.00262 vom 21.Mai 2022 teilweise gut und verlängerte in Aufhebung der Dispositivziffern1 und 2 des angefochtenen Urteils vom 13.April 2021 die mit Verfügung vom 31.März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 13.Juli 2021. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer1). Über die Gerichtsgebühr, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werde mit separatem Teilurteil entschieden (Dispositivziffer2). Sodann setzte das Verwaltungsgericht den Rechtsvertretern der Parteien Frist an, um eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die allenfalls zuzusprechenden Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden (Dispositivziffer3).
C. Im Verfahren VB.2021.00336 informierte RechtsanwaltG das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 12.Juni 2021 darüber, dass er A nicht mehr vertrete. Der Entscheid des Gerichts bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sei ihm noch zukommen zu lassen, im Übrigen sei die künftige Korrespondenz A direkt zuzustellen. Mit Eingabe vom 14.Juni 2021 reichte RechtsanwaltG seine Honorarnoten ein. Mit Schreiben vom 17.Juni 2021 teilte RechtsanwältinB dem Verwaltungsgericht mit, dass A sie mit seiner Vertretung beauftragt habe. Mit Schreiben vom 28.April 2022 erkundigte sich RechtsanwaltG nach dem Verfahrensstand. Am 16.Juni 2022 retournierte das Bezirksgericht Dietikon dem Verwaltungsgericht die ihm seit September 2021 ausgeliehenen Akten. Nach wiederholter telefonischer Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte RechtsanwältinD ihre Honorarnoten betreffend das haftrichterliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren VB.2021.00367 ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §11a Abs.1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2 Der Haftrichter erhob mit Verfügung vom 5.Mai 2021 wie im Übrigen auch schon mit Urteil vom 13.April 2021 keine Verfahrenskosten (vorn II.B. und II.C.). Vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist deshalb (lediglich), ob der Haftrichter den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte gewähren müssen, wobei sich die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung freilich überschneiden (unten E.2 und E.4f.).
1.3 Die im Verfahren VB.2021.00262 akturierten vorinstanzlichen Akten sind auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zu berücksichtigen.
2.
Nach §16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs.1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs.2). Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen, wobei die Mittellosigkeit mindestens glaubhaft gemacht werden muss (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §16 N.18ff.). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).
3.
3.1 Der Haftrichter erwog in der Verfügung vom 5.Mai 2021, anlässlich der persönlichen Anhörung sei dem BeschwerdeführerI bzw. seinem Rechtsanwaltin Ausübung der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit gegeben worden, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich des Verbleibs der aus dem Verkauf seiner Liegenschaft im Oktober 2019 erhaltenen Zahlung von über Fr.100'000.- zu ergänzen und zu belegen. Da der persönlich nicht erschienene, jedoch von seinem Rechtsanwaltvertretene BeschwerdeführerI dazu anlässlich der Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, sei der Entscheid über das Armenrecht vom dringlichen Entscheid in der Hauptsache abgetrennt und sei der Hauptsachenentscheid anlässlich der Tagfahrt vom 13.April 2021 mündlich eröffnet worden. Dem BeschwerdeführerI sei im Anschluss daran mündlich eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden, um sein Armenrechtsgesuch zu ergänzen. Insbesondere sei er aufgefordert worden, für den aus dem Liegenschaftsverkauf erzielten Erlös einen schlüssigen Paper-Trail über dessen Verbleib beizubringen, soweit dieser mittels Banküberweisungen und -zahlungen verbraucht worden sei, aber mittels Belegen für Barbezüge und Quittungen für damit getätigte Barzahlungen den Verbleib dieses Geldes nachzuweisen. Die BeschwerdeführerinII habe demgegenüber auf eine Fristansetzung zur Ergänzung ihres Armenrechtsgesuchs verzichtet. Da die Ausführungen der BeschwerdeführerinII zu ihrem Armenrechtsgesuch keine Fragen offengelassen hätten, sei sie auch nicht in Ausübung der richterlichen Fragepflicht aufzufordern gewesen, das Gesuch in einzelnen Punkten zu ergänzen. Der BeschwerdeführerI habe sein Armenrechtsgesuch schliesslich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 29.April 2021 ergänzt. Die vom BeschwerdeführerI nachgereichten Dokumente liessen keinen anderen Schluss zu, als dass dieser über ausreichende Vermögenswerte verfüge, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich zu tragen. Insofern decke sich das Ergebnis der gerichtlichen Feststellungen mit den Behauptungen der BeschwerdeführerinII zu den finanziellen Verhältnissen des BeschwerdeführersI, weshalb ihr nicht noch einmal die Gelegenheit einzuräumen gewesen sei, sich dazu zu äussern.
3.2 Der BeschwerdeführerI habe sich aus dem Verkauf einer Liegenschaft am 14.Oktober 2019 den Betrag von Fr.104'500.- auf sein Konto bei der BankJ, G, überweisen lassen. Dieses Konto sei mittlerweile saldiert. Zwar habe der BeschwerdeführerI eine Bestätigung für die Saldierung eingereicht, jedoch entgegen der Aufforderung keine weiteren Belege für die Transaktionen betreffend den Betrag von Fr.104'500.-. Insbesondere habe er keinen Kontoauszug beigebracht, woraus hervorgehe, welche Zahlungen und Barbezüge vom Konto bei der BankJ seit der Überweisung des Geldes getätigt worden seien. Eine Erklärung dafür sei der BeschwerdeführerI schuldig geblieben. Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, in den schriftlichen Eingaben und vor Schranken diverse ordentliche und ausserordentliche Ausgaben aufzuzählen, welche er vor und nach Erhalt der Fr.104'500.- getätigt haben wolle. Dabei habe er es aber zu einem wesentlichen Teil bei unbelegten Behauptungen belassen. So habe der BeschwerdeführerI innert angesetzter Frist zur Ergänzung des Gesuchs beispielsweise lediglich vorgetragen, sein Zahnarzt in Serbien weigere sich, eine Quittung für angeblich bezahlte Rechnungen von 12'550.- auszustellen. Ohne im Einzelnen auf die geltend gemachten Positionen, für welche die Fr.104'500.- angeblich verbraucht worden seien, einzugehen, lasse sich so der Haftrichter konstatieren, dass diese Positionen, soweit sie belegt seien und Zahlungen beträfen, welche nach Erhalt der Fr.104'500.- erfolgt seien, bei Weitem nicht den Verbrauch der gesamten zumindest eines Grossteils dieser Summe erklärten. Dies habe offenbar auch der BeschwerdeführerI erkannt und vortragen lassen, dass die Ein- und Ausgaben dynamisch erfolgt seien, er mithin immer wieder Darlehen von Bekannten und Verwandten habe aufnehmen müssen und diese dann zurückbezahlt habe, indem er entstandene Löcher wieder mit anderen Darlehen habe ausgleichen müssen. Gemäss seinen Angaben habe der BeschwerdeführerI für die Bezahlung der Rechnungen einmal seinen eigenen Lohn verwendet, dann wieder Geld aus den Fr.104'500.-, bzw. habe er zeitweise die Fr.104'500.- verwendet, um normale Lebenshaltungskosten in Serbien zu decken, da er seinen normalen Lohn dazu benutzt habe, um eine offene Rechnung aus der Schweiz zu bezahlen. Zur Plausibilisierung dieser Vorbringen habe der BeschwerdeführerI jedoch weder die Namen der Darlehensgeber, noch die Höhe der Darlehen die Daten der Aufnahme und Rückzahlung der Darlehen genannt; Belege fehlten vollständig. Es sei denn auch wenig plausibel, dass der BeschwerdeführerI bei Dritten Darlehen aufgenommen haben soll, um Zahlungen zu tätigen, während er auf einem serbischen Konto über Fr.104'500.- und einen regelmässigen Lohn verfüge. Insgesamt sei beim BeschwerdeführerI von komplexeren finanziellen Verhältnissen auszugehen, welche er nicht ansatzweise im Rahmen des Zumutbaren dargestellt habe. Bei einer vor etwa eineinhalb Jahren nebst einem regelmässigen Einkommen erhaltenen Zahlung von Fr.104'500.- und angesichts des Wohnsitzes im (kostengünstigen) Serbien sei schliesslich auch wenig nachvollziehbar, wie er bis heute mittellos geworden sein solle. Somit habe der BeschwerdeführerI seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung seien deshalb abzuweisen.
3.3 Weiter erwog der Haftrichter, die zurzeit vom Sozialamt unterstützte BeschwerdeführerinII sei wohl mittellos, soweit es nur auf ihre eigenen Mittel ankäme. Allerdings verfüge ihr Ehemann der BeschwerdeführerI wie dargelegt über ausreichende Mittel zur Prozessfinanzierung. Die BeschwerdeführerinII habe von diesen ausreichenden Mitteln ihres Ehemannes offenbar auch Kenntnis, wie ihre Ausführungen an der Anhörung gezeigt hätten. Da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zur ehelichen Beistandspflicht subsidiär sei, hätte die BeschwerdeführerinII, anstatt um das Armenrecht zu ersuchen, die Mittel zur Prozessfinanzierung vom BeschwerdeführerI erhältlich machen müssen. Dies wäre ihr auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumal bereits ein Scheidungsverfahren hängig sei, in dessen Rahmen sie mittels Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom BeschwerdeführerI die finanzielle Unterstützung für das vorliegende Verfahren hätte gerichtlich erhältlich machen können. Da sie dies offenkundig trotz anwaltlicher Unterstützung und Kenntnis von den ausreichenden finanziellen Verhältnissen des BeschwerdeführersI unterlassen habe, sei ihr das Armenrecht ebenfalls zu verweigern.
4.
4.1 Der BeschwerdeführerI reichte dem Haftrichter mit Eingabe 29.April 2021 neben anderem eine Zusammenstellung betreffend die Verwendung des Erlöses von Fr.104'500.- aus dem Verkauf seiner Wohnung in K und (weitere) Belege zu den dort aufgezählten Posten ein. Aus diesen sowie den bereits mit dem Gesuch um gerichtliche Beurteilung vom 6.April 2021 eingereichten Dokumenten geht insbesondere hervor, dass der BeschwerdeführerI den fraglichen Betrag mit Valuta vom 14.Oktober 2019 auf sein Konto bei der BankJ, G, überweisen liess. Seither tätigte der BeschwerdeführerI verschiedene Ausgaben in teilweise beträchtlicher Höhe. Darunter fielen etwa die Maklerprovision von Fr.17'232.-, Kosten für die Reparatur des Autos von (umgerechnet) Fr.4'500.-, die Abzahlung einer Geldstrafe von Fr.3'400.-, Kosten für den Möbeltransport nach Serbien von Fr.2'500.- und die Rückzahlung zweier Darlehen von Fr.30'000.- bzw. Fr.9'000.-. Dazu kommen sieben weitere Zahlungen in der Höhe von Fr.800.- bis Fr.2'154.-. Hinsichtlich der Kosten für die zahnärztliche Behandlung ergibt sich, dass seit dem Eingang des Erlöses aus dem Verkauf der Wohnung zwei Rechnungen in der Höhe von insgesamt 7'550.- anfielen. Dabei wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass diese Rechnungen nicht beglichen worden seien. Was schliesslich die geltend gemachten Auslagen für die ca. 20 Besuche in der Schweiz seit dem Wohnungsverkauf von total Fr.17'535.- betrifft, fehlen insofern tatsächlich zureichende Belege. Indes ist nicht grundsätzlich infrage zu stellen, dass dem Beschwerdeführer für die Wahrnehmung des Besuchsrechts zu E Reisekosten anfielen. Sodann macht der Beschwerdeführer nachvollziehbar und unter Einreichung der massgeblichen Dokumente geltend, selbst wenn davon ausgegangen würde, die zahnärztlichen Rechnungen seien nie beglichen worden, nicht darauf geschlossen werden könne, er verfüge noch über Vermögen aus dem Verkauf der Wohnung, da sein Einkommen seit 2020 seinen grundlegenden Lebensbedarf nicht zu decken vermag und der Verkaufserlös auch aus diesem Grund mittlerweile aufgezehrt sein dürfte. Dasselbe darf in Bezug auf die Reisekosten angenommen werden.
4.2 Demgemäss und entgegen der Ansicht des Haftrichters war bzw. ist aufgrund der eingereichten Unterlagen auch ohne Beibringung einzelner Transaktionsbelege der BankJ von der Mittellosigkeit des BeschwerdeführersI auszugehen, zumal diese lediglich glaubhaft gemacht werden muss. Dass das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 12.März 2021 betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) die Bedürftigkeit des BeschwerdeführersI verneinte, steht dieser Annahme nicht entgegen, begründete es dies doch mit der ungenügenden Dokumentation der finanziellen Verhältnisse. Dies trifft auf den vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht zu. Das Gesuch des BeschwerdeführersI um gerichtliche Beurteilung vom 6.April 2021 kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal der Haftrichter die mit Verfügung vom 31.März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen mit Urteil vom 13.April 2021 in teilweiser Gutheissung dieses Gesuchs teilweise aufhob (vorn III.A.). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für den BeschwerdeführerI zu bejahen (vgl. VGr, 28.April 2021, VB.2021.00137, E.7.3.2 [ebenfalls den BeschwerdeführerI betreffend]). Sodann war auch die BeschwerdeführerinII anwaltlich vertreten. Demzufolge hätte der Haftrichter dem BeschwerdeführerI die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren und ihm in der Person seines Rechtsanwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen. Die Beschwerde des BeschwerdeführersI ist somit gutzuheissen.
5.
5.1 Die BeschwerdeführerinII macht mit Beschwerde vom 17.Mai 2021 zunächst geltend, entgegen der aktenwidrigen Annahme des Haftrichters habe sie keine Kenntnis davon (gehabt), dass der BeschwerdeführerI über genügend finanzielle Mittel verfüge, und sie habe solches auch nicht behauptet. Sodann hätte der Haftrichter, da er den Entscheid über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Beurteilung des gleichen Gesuchs des BeschwerdeführersI abhängig gemacht habe, ihr die weiteren Unterlagen, welche der BeschwerdeführerI nach der Verhandlung und Urteilseröffnung vom 13.April 2021 zur Begründung seiner Mittellosigkeit eingereicht habe, zustellen müssen. Indem er dies nicht getan habe, habe der Haftrichter ihr rechtliches Gehör verletzt.
5.2 Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden, ist die Beschwerde der BeschwerdeführerinII doch aus den folgenden Gründen gutzuheissen: Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich aus familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten (vgl. Art.159 Abs.3 und Art.163 Abs.1 des Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 [ZGB]). So sind Ehegatten untereinander grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet. Indessen entfällt die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn die verpflichtete Person zur Vorschussleistung nicht in der Lage ein ihr auferlegter Vorschuss nicht nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist (BGr, 22.Januar 2010, 5A_562/2009, E.5; 9.Februar 2006, 5P.441/2005, E.1.2; Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3.A., Zürich etc.2016, Art.117 N.5). Vorliegend wäre einerseits der BeschwerdeführerI, wie oben festgestellt (vorn E.4.1) aufgrund seiner eigenen Mittellosigkeit zur Vorschussleistung gar nicht in der Lage gewesen. Andererseits macht die BeschwerdeführerinII zu Recht geltend, die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses am Wohnsitz des BeschwerdeführersI in Serbien innert nützlicher Frist wäre kaum möglich zumutbar gewesen. Zu diesem Schluss kam denn auch das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom 12.März 2021 betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen), weshalb es von der Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags absah.
Der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass das Verwaltungsgericht in einem früheren Urteil mit Hinweis auf §1 VRG festhielt, dass es ihm verwehrt sei, den Beschwerdeführer unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an die den entsprechenden Antrag stellende Beschwerdegegnerin zu verpflichten, und ein vorgängiges Durchsetzen eines allfälligen Prozesskostenvorschusses auf dem Zivilweg in einem Gewaltschutzverfahren unzumutbar erscheine (VGr, 9.Oktober 2014, VB.2014.00489, E.4.3).
5.3 Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der Mittellosigkeit der BeschwerdeführerinII auszugehen. Ihr Verlängerungsgesuch vom 7.April 2021 kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid des Haftrichters mit Urteil VB.2021.00262 vom 21.Mai 2022 teilweise guthiess und die mit Verfügung vom 31.März 2021 angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis 13.Juli 2021 verlängerte (vorn III.B.). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die rechtsunkundige und der deutschen Sprache mindestens nicht vollständig mächtige BeschwerdeführerinII zu bejahen (vgl. VGr, 28.April 2021, VB.2021.00137, E.6.2.2 [ebenfalls die BeschwerdeführerinII betreffend]). Darüber hinaus war auch der BeschwerdeführerI anwaltlich vertreten. Demzufolge hätte der Haftrichter der BeschwerdeführerinII die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren und ihr in der Person ihrer Rechtsanwältineine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen. Somit ist auch die Beschwerde der BeschwerdeführerinII gutzuheissen.
6.
6.1 Da dem Verwaltungsgericht die Honorarnoten des Vertreters des BeschwerdeführersI und der Vertreterin der BeschwerdeführerinII für das haftrichterliche Verfahren vorliegen, erscheint es nicht zuletzt im Sinn der Prozessökonomie angezeigt, deren Entschädigungen für ebendieses Verfahren selbst festzusetzen und die Sache insofern nicht an den Haftrichter zurückzuweisen (vgl. §63 Abs.1 und §64 Abs.1 VRG).
6.2 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss §3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr.220.-.
6.3 Der Rechtsvertreter des BeschwerdeführersI weist in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 19,2 Stunden aus. Im Vergleich mit anderen Gewaltschutzverfahren erscheint dieser Zeitaufwand zwar als ausgesprochen hoch, vor dem Hintergrund der im Zusammenhang mit den Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung dem Haftrichter nachzureichenden Unterlagen jedoch gerade noch als gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr.312.30. Zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (auf Fr.4'536.30) hat das Bezirksgericht RechtsanwaltG folglich mit Fr.4'885.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Die Rechtsvertreterin der BeschwerdeführerinII weist in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 11,75 Stunden aus. Auch dies erscheint eher hoch, jedoch noch als gerechtfertigt. Gleiches gilt für geltend gemachte Barauslagen von insgesamt Fr.187.20. Zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (auf Fr.2'772.20) hat das Bezirksgericht RechtsanwältinD folglich mit Fr.2'985.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.5 Die Beschwerdeführerenden werden auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
7.1 Da beide Beschwerden gutzuheissen sind, lassen sich die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nach dem Unterliegerprinzip auferlegen (vgl. §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, sie in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht Dietikon aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführenden beide in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen (unten E.7.2), sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. BGr, 19.Juli 2012, 8C_292/2012, E.6.4; VGr, 28.April 2021, VB.2021.00137, E.7.2; 5.April 2019, VB.2019.00148, E.4.3; Plüss, §16 N.57).
7.2 Mangels Kostenauflage sind die Gesuche beider Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dagegen sind ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen, wobei zur Begründung auf die vorstehenden Erwägungen (E.4f.) verwiesen werden kann.
7.2.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren weist der Rechtsvertreter des BeschwerdeführersI in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 11,45 Stunden aus (Positionen vom 6.Mai, 7.Mai, 10.Mai, 11.Mai, 28.Mai und 12.Juni 2021). Dies erscheint für ein auf den Aspekt der (verweigerten) unentgeltlichen Prozessführung beschränktes Verfahren, in welchem namhaft auf schon vor Vorinstanz geltend Gemachtes zurückgegriffen werden konnte, als zu hoch. Zu vergüten ist ein Aufwand von 9 Stunden. Demgegenüber sind die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr.100.60 (Positionen vom 10.Mai, 11.Mai und 12.Juni 2021) nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (auf Fr.2'080.60) ist RechtsanwaltG folglich mit Fr.2'240.80 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
7.2.2 Die Rechtsvertreterin der BeschwerdeführerinII weist in der Honorarnote für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7,42 Stunden aus. Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr.15.45. Zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (auf Fr.1'646.45) ist RechtsanwältinD folglich mit Fr.1'773.25 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
7.3 Die Beschwerdeführenden werden auch hier auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen (vorn E.6.5).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, und Dispositivziffer1 der Verfügung des Haftrichters vom 5.Mai 2021 (GS2010019-M) wird aufgehoben.
Dem BeschwerdeführerI wird für das haftrichterliche Verfahren GS2010019-M die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in Person von RechtsanwaltG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Das Bezirksgericht Dietikon hat RechtsanwaltG für seinen Aufwand in diesem Verfahren mit Fr.4'885.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der BeschwerdeführerinII wird für das haftrichterliche Verfahren GS2010019-M die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in Person von RechtsanwältinD eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Das Bezirksgericht Dietikon hat RechtsanwältinD für ihren Aufwand in diesem Verfahren mit Fr.2'985.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'870.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Dietikon auferlegt.
4. Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dem BeschwerdeführerI wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in Person von RechtsanwaltG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. RechtsanwaltG wird für seinen Aufwand in diesem Verfahren mit Fr.2'240.80 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Der BeschwerdeführerinII wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in Person von RechtsanwältinD eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. RechtsanwältinD wird für ihren Aufwand in diesem Verfahren mit Fr.1'773.25 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) RechtsanwaltG;
c) das Bezirksgericht Dietikon;
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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